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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Vom 20. April 2004
(GVBl. Nr. 8 vom 30.04.2004 S. 120)


Auf Grund von

1. § 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)

erlässt die Bayerische Staatsregierung

2. Art. 12 Nr. 5 und 10 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 490)

erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

3. Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 490)

erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S.1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl S. 931), wird wie folgt geändert:

1. Nr. 4 der Präambel wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Wirtschaft," wird das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

b) Nach dem Wort "Familie" wird das Komma durch das Wort "und" sowie nach dem Wort "Frauen" die Worte "und Gesundheit" gestrichen.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Siebenten Teils erhält folgende Fassung:

"Siebenter Teil. Magnetschwebebahnwesen"

b) Der bisherige Siebente Teil wird Achter Teil.

3. In § 15 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und im Einleitungssatz ist nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," einzufügen.

b) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2431), für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs; "1. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191),"

c) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. Aufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AEG; "2. zuständige Behörde nach § 5 Abs. 3 AEG;"

d) Nrn. 3 bis 6

3. Genehmigungsbehörde nach § 6 Abs. 7 AEG für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs;

4. Genehmigungsbehörde nach § 7 AEG für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs;

5. Aufsichtsbehörde nach § 11 AEG;

6. zuständige Behörde nach § 11 Abs. 2 AEG;

werden aufgehoben.

e) Die bisherigen Nrn. 7 bis 9 werden Nrn. 3 bis 5.

f) Nrn. 10 und 11

10. zuständige Behörde nach § 23 Abs. 1 AEG für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs;

11. Aufsichtsbehörde nach § 23 Abs. 3 AEG für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs;

werden aufgehoben.

g) Die bisherigen Nrn. 12 bis 16 werden Nrn. 6 bis 10.

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird " § 5 Abs. 3 Satz 1 AEG" durch " § 5 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

bb) Nrn. 2 und 3

2. Genehmigungsbehörde nach § 6 Abs. 7 AEG für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs,

3. Genehmigungsbehörde nach § 7 AEG für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs;

werden aufgehoben.

cc) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 2.

dd) Nrn. 5 und 6

5. zuständige Behörde nach § 23 Abs. 1 AEG für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs;

6. Aufsichtsbehörde nach § 23 Abs. 3 AEG für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs:

werden aufgehoben.

ee) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
3. Anhörungsbehörde nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes, "3. Anhörungsbehörde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes."

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Örtlich zuständig nach Absatz 1 Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 ist die Regierung, in deren Bereich die Eisenbahn ihren Sitz hat oder haben soll. "(2) Örtlich zuständig nach Abs. 1 Nr. 1 ist
  1. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Regierung, in deren Bereich die Eisenbahninfrastruktur betrieben wird;
  2. für Eisenbahnverkehrsunternehmen die Regierung, in deren Bereich die Eisenbahn ihren Sitz hat oder haben soll."

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