umwelt-online: GGVSE-Durchführungsrichtlinien (5)
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Formblatt für Anträge im Gefahrgutbereich  Anlage 1

Bei Anträgen auf Erteilung von Ausnahmezulassungen bzw. den Abschluss von Vereinbarungen sowie bei Anregungen von Vorschriftenänderungen sind Angaben zu folgenden Fragen oder Punkten zu machen* ):

Antragsteller
........................................................................... ............................................................................................
(Name) (Firma)
........................................................................... ............................................................................................

( ).......................................................... ............................................................................................

........................................................................... ............................................................................................

(Anschrift)

Kurzbeschreibung des Antrags

(z.B. "Verpackung von ................ in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens ................ Liter" oder "Zulassung der Beförderung von ................ als Stoff der Klasse ................")

Anlagen

(mit Kurzbeschreibung)

Aufgestellt:

Ort: ................................................................................................

Datum: .........................................................................................

Unterschrift: ..................................................................................
(des für die Angaben Verantwortlichen)

1. Allgemeines  
1.1 Folgende Regelung(en) wird (werden) berührt:  
[ ] GGVSE
[ ] RID
[ ] ADR
[ ] GGVBinsch
[ ] ADNR
[ ] GGVSee
[ ] IMDG Code
[ ] ICAO-TI
[ ] UN-Modellvorschriften
Rechtsgrundlage (z.B. Paragraph, Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Absatz):
1.2 Der Antrag/die Anträge betrifft/betreffen:
[ ] einen nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenen Stoff oder Gegenstand
[ ] eine nach den Beförderungsvorschriften nicht zulässige Verpackung
[ ] ein nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenes Beförderungsmittel
[ ] eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 GGVSE (Gutachten beifügen)
[ ] eine Vereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1, einschließlich Anträge auf Erweiterung und Neuerteilung von Vereinbarungen (Fragebogen und Gutachten dem Antrag beifügen)
[ ] eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Sondergenehmigung gemäß Artikel 4 der Anlage I zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (Gutachten beifügen)
[ ] eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 GGVSee (Gutachten beifügen)
[ ] die Klassifizierung von Stoffen und Gegenständen
[ ] die Umklassifizierung
[ ] die Aufnahme eines Stoffes, einer Verpackungsart oder eines Beförderungsmittels in
[ ] UN-Modellvorschriften [ ] GGVBinsch/ADNR
[ ] IMDG Code / GGVSee    
[ ] GGVSE/ADR [ ] ICAO-TI
[ ] GGVSE/RID [ ]  
Sonstige Anträge
1.3 Welche Gründe erfordern das Abweichen von den gesetzlichen Vorschriften?
  [ ] technischer Fortschritt (neuere Erkenntnisse)
  [ ] Einhaltung der Vorschriften unzumutbar (Gründe angeben)
  [ ] Beförderung sonst ausgeschlossen
1.4 Voraussichtlicher Umfang der vorgesehenen Transporte, soweit bekannt (maximale Größe je Verpackungseinheit, Versandstück oder Ladungseinheit)?
1.5 Voraussichtliche Zielgebiete (In-, Ausland, ggf. Staaten)
1.6 Mit welchen Staaten bzw. Eisenbahnverwaltungen soll ggf. eine Vereinbarung getroffen werden?
1.7 Welche Verkehrsträger sind vorgesehen?
2. Allgemeine Angaben zum Gefahrgut
2.1 Handelt es sich um einen Stoff [ ], um eine Mischung [ ], um eine Lösung [ ]oder um einen Gegenstand [ ]?
2.2 Chemische Bezeichnung
2.3 Synonyme
2.4 Handelsname
2.5 Strukturformel und/oder Zusammensetzung, Konzentration, technischer Aufbau und Wirkungsmechanismus des Gegenstandes
2.6 Gefahrklasse

ggf. Verträglichkeitsgruppe (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff)

ggf. Prüfung oder Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (nur bei organischen Peroxiden und gewissen selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 sowie bei explosiven Stoffen und Gegenständen)

ggf. Prüfung und Zulassung durch das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1, die ausschließlich militärisch genutzt werden)

2.7 UN-Nummer (soweit vorhanden)
2.8 ggf. Verpackungsgruppe (I, II oder III)
3. Physikalischchemische Eigenschaften
3.1 Zustand während der Beförderung (z.B. gasförmig, flüssig, körnig, pulverförmig .....)
3.2 Dichte der Flüssigkeit bei 20 °C
3.3 Beförderungstemperatur (bei Stoffen, die in aufgeheiztem oder gekühltem Zustand befördert werden)
3.4 Schmelzpunkt oder Schmelzbereich ..... °C
3.5 Ergebnis des Penetrometer-Tests gemäß Abschnitt 2.3.4:

Auslaufzeit nach ISO 2431 (1984) für den

4-mm-Becher: ...... Sekunden oder

6-mm-Becher: ...... Sekunden

Temperatur: ...... °C (vorzugsweise bei 23 °C)

(falls nach DIN 53.211 bestimmt, Auslaufzeiten für den DIN-Becher sowie die für den geeigneten ISO-Becher umgerechneten Auslaufzeiten angeben)

3.6 Siedepunkt oder Siedebereich ...... °C
3.7 Dampfdruck bei 20 °C ...... , bei 50 °C ......, bei verflüssigten Gasen Dampfdruck bei 70 °C ......, bei permanenten Gasen Druck der Füllung bei 15 °C ......

Betriebstemperatur (höchster Wert aus Füll-, Transport- und Entleerungstemperatur)

3.8 Löslichkeit in Wasser bei 15 °C

Angabe der Sättigungskonzentration in mg/l ...... bzw. Mischbarkeit mit Wasser bei 15 °C?

  beliebig [ ] teilweise [ ] keine [ ]
  (Konzentration angeben)
3.9 Farbe
3.10 Geruch
3.11 Reaktion einer wässerigen Lösung:
  sauer [ ] neutral [ ] alkalisch [ ]
3.12 pH-Wert des Stoffes bzw. einer wässerigen Lösung (Konzentration angeben)
3.13 Sonstige Angaben
4. Sicherheitstechnische Eigenschaften
4.1 Zündtemperatur nach DIN 51.794 ...... °C
4.2 Flammpunkt

im geschlossenen Tiegel ...... °C
im offenen Tiegel ...... °C

(bitte Prüfmethode angeben, z.B. nach DIN ......)

4.3 Explosionsgrenzen (Zündgrenzen):

untere ...... %,
obere ...... %

(Prüfmethode angeben, z.B. nach DIN ......)

4.4 Ist der Stoff bei Luftzufuhr brennbar (Prüfmethode angeben)?
4.5 Explosionsgefahr bei Stoß/Entzündung/Reibung/ Sonstigem
  (entsprechend den Prüfverfahren in den jeweils zutreffenden Vorschriften)?
4.6 Bildung explosionsfähiger Dampf/Luft-Gemische
  Bildung explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische
4.7 Kann sich der Stoff schon in kleinen Mengen und nach kurzer Zeit (Minuten) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden? [ ]

Kann sich der Stoff nur in größeren Mengen und nach längerer Zeit (Stunden bis Tage) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden? [ ]

4.8 Neigt der Stoff ohne Luftzufuhr zur Selbstzersetzung

bei gewöhnlicher Temperatur ? [ ]

bei erhöhter Temperatur ? [ ]

Für organische Peroxide und gewisse selbstreaktive Stoffe der Klasse 4.1 angeben:

SADT ...... °C

Höchstzulässige Beförderungstemperatur ...... °C

Notfalltemperatur ...... °C

4.9 Zersetzungsprodukte bei Brand unter Luftzutritt oder bei Einwirkung eines Fremdbrandes:
4.10 Ist der Stoff brandfördernd? Ja/Nein
4.11 Reagiert der Stoff mit Wasser oder feuchter Luft unter Entwicklung entzündlicher oder giftiger Gase?

Ja/Nein

  Entstehende Gase:
4.12 Reagiert der Stoff gefährlich mit Säuren, Alkalien, brandfördernden Stoffen, Metallen?

Ja/Nein

4.13 Ist der Stoff radioaktiv?

Ja/Nein

4.14 Reagiert der Stoff auf andere Weise gefährlich? Wie?
5. Physiologische Gefahren
5.1.1 Mögliche schädliche Wirkungen bei Einwirkung auf Augen oder Haut, Aufnahme durch die Haut, die Atemwege oder den Mund?

Die Tabelle ist wie folgt auszufüllen:

1 starke Reizwirkung

2 mittlere Reizwirkung

3 geringe Reizwirkung

4 stark ätzend

5 ätzend

6 schwach ätzend

7 sehr giftig

8 giftig

9 schwach giftig

 
Schäden innerlich äußerlich
Bei Einwirkung auf bzw. Aufnahme durch Haut Atemwege Mund Haut Atemwege Augen
in fester Form            
in flüssiger Form            
in Dampfform            
5.1.2 LD 50- und/oder LC 50-Werte bzw. Nekrosewerte
5.2 Ist ein verzögerter Vergiftungseffekt bekannt?
5.3 Entstehen bei Zersetzung oder Reaktion physiologisch gefährliche Stoffe (soweit bekannt, bitte angeben)?
5.4 Sonstige gefährliche physiologische Eigenschaften
6. Angaben zum Gefahrenpotential
6.1 Mit welchen konkreten Schäden muss gerechnet werden, wenn die gefährlichen Eigenschaften des zu befördernden Gutes wirksam werden?

[ ] Verbrennung

[ ] Verletzung

[ ] Verätzung

[ ] Vergiftung bei Aufnahme durch die Haut

[ ] Vergiftung beim Einatmen

[ ] mechanische Beschädigung

[ ] Zerstörung

[ ] Brand

[ ] Korrosion

6.2 Wie verändert sich daher jeweils die Wirkung
  1. bei unterschiedlichen Mengen des gefährlichen Gutes?
  2. bei unterschiedlichen Entfernungen vom Ort des Freiwerdens?

In welchem Zeitraum treten diese Schäden ein?

7. Angaben zum Beförderungsmittel
7.1 Welche Beförderungsmittel sind von dem Antrag auf Ausnahmezulassung betroffen?

Eisenbahngüterwagen (geschlossen, offen?) - Reisegepäckwagen

Lastkraftfahrzeuge (Art der Aufbauten)

Binnenfrachtschiffe - Überseefrachtschiffe - Containerschiffe - Passagierschiffe

Frachtflugzeuge - Passagierflugzeuge

7.2 Sind besondere Stauvorschriften vorgesehen/erforderlich? (Welche?)
7.3 Wie soll das Beförderungsmittel ausgerüstet sein (z.B. elektrische und Brandschutzausrüstung, Lüftungseinrichtung, Kühleinrichtung)?
8. Beförderung gefährlicher Güter in Tanks
8.1 In welchen Tanks soll das gefährliche Gut befördert werden? (Tankcontainer, Aufsetztank, MEGC, Batterie-Fahrzeug, Tankfahrzeug, Silofahrzeug, Eisenbahnkesselwagen, Batteriewagen, ortsbeweglicher Tank, Binnentankschiff, Seetankschiff, RoRo-Schiff)
8.2 Liegt hierfür bereits eine Zulassung vor (ggf. Zulassungskennzeichnung und ausstellende Behörde angeben)?
8.3 Gilt die Zulassung für das/die unter 2. beschriebene(n) Gut/Güter? (Bei neuen, noch nicht zugelassenen Tanks sind Konstruktionsunterlagen entsprechend Anlage 14 sowie ein gutachterlicher Eignungsnachweis erforderlich)
9. Angaben zur Verpackung
9.1 Beschreibung und Codierung der Verpackungsbauart (Bitte Konstruktionszeichnungen und einen gutachtlichen Eignungsnachweis beifügen)
9.2 Nach welchen Vorschriften (z.B. Teil 6 ADR/RID/ IMDG Code) geprüft? (Bitte Prüfbericht beifügen)
9.3 Soll die Verpackung nur unter zusätzlichem Schutz einer
  • Palette,
  • Palette umschrumpft oder umstretcht,
  • eines Containers,
  • in geschlossener Ladung

verwendet werden? (ggf. bitte näher erläutern)

9.4 Sind mit der Verpackung bereits Erfahrungen beim Transport gesammelt worden?

(Wenn ja, in welcher Zeitspanne, mit welchem Beförderungsmittel und mit welchen Füllgütern?)

9.5 Sonstige Hinweise
10. Sicherheitstechnische Begründung

(Bitte Sachverständigen-Gutachten beifügen)

10.1 Welche Sicherheitsvorkehrungen sind nach dem Stand der Technik im Hinblick auf die vom Gut ausgehenden Gefahren sowie die im Verlauf des gesamten Transportes möglichen Gefährdungen erforderlich?
10.2 Welche Sicherheitsvorkehrungen werden vorgeschlagen (z.B. Verpackung, Ladungssicherung, Menge, Verkehrsträger, Weg)?
10.3 Falls die in Nr. 10.2 vorgeschlagenen Sicherheitsvorkehrungen nicht den in Nr. 10.1 angegebenen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach dem Stand der Technik entsprechen:
  • Darstellung der verbleibenden Gefahren
  • Begründung, weshalb die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden.

*) Bei Fragen, die für den betreffenden Antragsgegenstand nicht zutreffen, ist "entfällt" einzutragen. Die Angaben werden nur für amtliche Zwecke verwendet und vertraulich behandelt.

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  Artikel 6 der Richtlinien 94/55/EG (ADR-Rahmenrichtlinie)
und 96/49/EG (RID-Rahmenrichtlinie)
Anlage 2

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Verfahren für die Durchführung der Prüfung, die Zulassung und Qualitätssicherung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter Anlage 3

1. Geltungsbereich

Diese Hinweise gelten für Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 der Gefahrgutvorschriften über den Straßen-, Schienen- und Seetransport ebenso wie für Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr, die einer Bauartzulassung bzw. einer UN- oder ADR/RID- Kennzeichnung bedürfen (im Folgenden Verpackungen genannt, sofern nicht anders bezeichnet). Sie gelten für die Aufgaben einer zuständigen Behörde, die der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach § 6 (2) Nr. 8 und Nr. 15 der GGVSE zugewiesen sind.

2 Allgemeines

2.1 Für ihre eigenen Tätigkeiten kann die BAM Verfahrensregeln zur Arbeitserleichterung festlegen (BAMGefahrgutregel, BAM-GGR). Sie informieren betroffene Stellen über die von der BAM bei der Ausübung ihrer Aufgaben angewandten Verfahren und legen das Verfahren der Prüf-, Zulassungs- und Anerkennungstätigkeit der BAM fest.

Bei Einhaltung dieser Regeln können die Betroffenen davon ausgehen, dass ein zügiger Ablauf der Tätigkeit der BAM möglich ist. Diese Regeln schließen nicht aus, dass im Einzelfall alternative Verfahren und Interpretationen angewandt werden.

2.2 BAM-Gefahrgutregeln werden im Amts- und Mitteilungsblatt der BAM und ihrer Internetseite http:// www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/index.htm nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und der betroffenen Wirtschaft bekannt gegeben.

2.3 Leistungen der BAM nach diesen Richtlinien sind nach der Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) kostenpflichtig.

2.4 Postadresse der BAM für Tätigkeiten nach diesen Verfahren ist:

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Fachgruppe III.1

Postfach
12.200 Berlin
(gilt für Briefpost)

Unter den Eichen 87
12.205 Berlin
(gilt für Pakete oder Fracht).

Elektronische Anträge sind an die E-Mail-Adresse gefahrgutverpackungen@bam.de zu richten.

2.5 Erteilte Bauartzulassungen und Anerkennungen von Prüf-, Überwachungs- und Inspektionsstellen werden von der BAM in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt und ihrer Internetseite (siehe 2.2) bekannt gegeben. Dies gilt auch für Änderungen und den Widerruf von Bauartzulassungen und Anerkennungen.

3 Bauartprüfung

3.1 Bauartprüfungen von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen und Bergungsverpackungen nach den Abschnitten 6.1.5, 6.3.2, 6.5.6 und 6.6.5 sind bei der BAM oder einer von ihr nach Abschnitt 4 dieser Anlage anerkannten Prüfstelle zu beantragen und die dazu erforderlichen Informationen und Prüfmuster zur Verfügung zu stellen.

3.2 Die Durchführung der Bauartprüfungen erfolgt nach den geltenden Vorschriften. Die vorgesehene Festlegung des Verfahrens (vgl. 6.1.5.1.1, 6.5.6.1.1. und 6.6.5.1.1.) ist mit der BAM-GGR 005 erfolgt.

3.3 Dieses Verfahren gilt auch für wiederaufgearbeitete Verpackungen nach Kapitel 6.1 und wiederaufgearbeitete IBC, die nach den entsprechenden Begriffsbestimmungen des Abschnitts 1.2.1 den Vorschriften neuer Verpackungen des Kapitels 6.1 bzw. neuer IBC des Kapitels 6.5 jeweils desselben Typs unterliegen.

3.4 Besondere Verfahren der Bauartprüfung und -zulassung von Kisten aus Pappe (4G) beschreibt die Gefahrgutregel BAM-GGR 006.

3.5 Verfahren des chemischen Verträglichkeitsnachweises und des Nachweises der Vergleichbarkeit von Kunststoff-Formstoffen sind nach Absatz 4.1.1.19.3 Buchstabe c Satz 2 und Buchstabe d, Absatz 6.1.5.2.5 bis 6.1.5.2.7 und Absatz 6.5.6.3.3 bis 6.5.6.3.6 in der BAM-GGR 004 und der BAM-GGR 003 dargestellt.

3.6 Die BAM kann nach Unterabschnitt 6.1.1.2, Absatz 6.5.1.1.2 und Unterabschnitt 6.6.1.3 die Prüfergebnisse anderer als der von ihr anerkannten Prüfstellen bzw. andere Prüfmethoden anerkennen.

4 Anerkennung von Prüfstellen

Die BAM kann Prüfstellen widerruflich zur Durchführung der Prüfungen nach Nr. 3 anerkennen. Die Anerkennung kann die Durchführung von Einzelprüfungen oder die Gesamtheit des Prüfprogramms umfassen. Das Verfahren der Anerkennung, erforderliche Voraussetzungen und Verpflichtungen sind im Anhang 1 zur BAM-GGR 005 spezifiziert.

5 Bauartzulassung und Erteilung der Kennzeichnung

5.1 Bauartzulassungen sind bei der BAM zu beantragen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Prüfnachweise, Angaben über die vorgesehenen Verkehrsträger, ggf. Verpackungsgruppe und chemischphysikalische Merkmale der vorgesehenen Füllgüter, Verpackungshersteller, Fertigungsstätte(n) sowie deren Qualitätssicherungsprogramm nach Nr. 6 und die vertragliche Vereinbarung (Überwachungsvertrag) mit einer von der BAM nach Nr. 8.1 anerkannten Inspektionsstelle (Überwachungsstelle) zur Durchführung der Fertigungsüberwachung beizufügen.

5.2 Bei positiver Wertung der Prüfergebnisse, des Qualitätssicherungsprogramms sowie Vorlage des Überwachungsvertrags lässt die BAM die Bauart nach Absatz 6.1.5.1.1, 6.5.1.1.3, Unterabschnitt 6.5.4.3 sowie Absatz 6.6.5.1.1 zu, erteilt darin nach Abschnitt 6.1.3, Unterabschnitt 6.3.1.1, Abschnitt 6.5.2 und 6.6.3 die Kennzeichnung für die Verpackung sowie legt die bei der Herstellung und ggf. bei der Verwendung zu beachtenden Bedingungen fest. Die Erteilung der Kennzeichnung schließt die Festlegung der darin enthaltenen Identifizierung des Herstellers der Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.3.1, 6.3.1.1 sowie Absatz 6.5.2.1.1 und Unterabschnitt 6.6.3.1 ebenso wie die Festlegung der Kennzeichnung der Innenbehälter von Kombinations-IBC nach Absatz 6.5.2.2.3 ein.

5.3 Die Bauartzulassung wird mit einem Zulassungsschein mit folgenden Mindestangaben erteilt:

5.4 Früher vom Bundesbahn-Zentralamt, Minden, erteilte Bauartzulassungen sind unverändert gültig, sofern sie nicht im Widerspruch zu den jeweils geltenden Vorschriften stehen und nicht von der BAM widerrufen oder durch eine Neufassung der BAM ersetzt wurden.

5.5 Die Bauartzulassungen werden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Ein hinreichender Grund für einen Widerruf ist gegeben, wenn gekennzeichnete Verpackungen nicht der zugelassenen Bauart entsprechen, ein von der BAM anerkanntes Qualitätssicherungsprogramm nicht angewandt oder der Überwachungsvertrag mit einer von der BAM nach Nr. 8.1 anerkannten Inspektionsstelle nicht eingehalten wird.

6 Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekonditionierung und Prüfung von Verpackungen

6.1 Als Ausführungsregel für die gesetzlichen Vorschriften über die Überwachung der Fertigung nach § 9(3) GGBefG und über die Anwendung eines von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten Qualitätssicherungsprogramms für die Herstellung und Prüfung von Verpackungen nach Unterabschnitt 6.1.1.4, 6.5.4.1 und 6.6.1.2 gilt die BAM-GGR 001 mit ihren Anlagen. Sie beschreibt das Verfahren der Überwachungsprüfungen und der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung der Qualitätssicherungsprogramme der Hersteller durch die von der BAM nach Nr. 8.1 anerkannten Inspektionsstellen.

6.2 Diese Regeln gelten nach Unterabschnitt 6.1.1.4 auch für die Rekonditionierung von Verpackungen gemäß Kapitel 6.1 sowie für die Wiederaufarbeitung von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC), die nach den entsprechenden Begriffsbestimmungen des Abschnitts 1.2.1 den Vorschriften neuer Verpackungen des Kapitels 6.1 bzw. neuer IBC des Kapitels 6.5 jeweils desselben Typs unterliegen.

6.3 Als Ergebnis positiv gewerteter Qualitätssicherungsprogramme für die Rekonditionierung von Verpackungen nach Kapitel 6.1 legt die BAM die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.8 in die Kennzeichnung aufzunehmende Identifizierung des Rekonditionierers fest.

7 Erstmalige und wiederkehrende und Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC)

7.1 Als Ausführungsregel für als zufrieden stellend erachtete Inspektionen sowie erstmalige und wiederkehrende Prüfungen von metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC nach Unterabschnitt 4.1.2.2, 6.5.4.4 und 6.5.4.5.2 gilt die BAM-GGR 002.

7.2 Die Durchführung der Inspektionen und Prüfungen erfolgt durch Sachkundige und Inspektionsstellen, die bei nachgewiesener Eignung von der BAM nach Nr. 8.2 hierfür anerkannt werden. Sachkundige sind dabei auf die Durchführung von Inspektionen nach Absatz 6.5.4.4.1 Buchstabe b beschränkt.

8 Anerkennung von Inspektionsstellen

8.1 Die BAM kann Inspektionsstellen gemäß GGVSE § 9 Abs. 2 Nr. 15 widerruflich zur Durchführung von Überwachungsmaßnahmen, d. h. Prüfungen der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach Unterabschnitt 6.1.1.4, 6.5.4.1 und 6.6.1.2, anerkennen. Die Anerkennung kann die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen für einzelne, mehrere bzw. alle Arten von Verpackungen umfassen. Die Anforderungen für die Anerkennung sind im Anhang 6 zur BAM-GGR 001 spezifiziert.

8.2 Die BAM kann nach GGVSE § 9 Abs. 2 Nr. 8 Sachkundige und Inspektionsstellen nach Nr. 7 widerruflich zur Durchführung von Inspektionen sowie erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) anerkennen. Wer als Sachkundiger gilt, wird in der BAM-GGR 002 spezifiziert. Ebenso wird in der BAM-GGR 002 das Verfahren der Anerkennung von Inspektionsstellen beschrieben, Die Anforderungen an Inspektionsstellen für deren Anerkennung sind im Anhang zur BAM-GGR 002 ausgeführt.

9 Reparatur und regelmäßige Wartung von Großpackmitteln (IBC)

9.1 Die BAM kann für Stellen, die Reparaturen von Großpackmitteln (IBC) durchführen, sowie insbesondere nach Abschnitt 1.2.1 für flexible IBC widerruflich das Zeichen nach Absatz 6.5.4.5.3 der Stelle zulassen, das an reparierte Großpackmittel (IBC) anzubringen ist.

9.2 Die BAM kann für Stellen, die regelmäßige Wartungen von Großpackmitteln (IBC) durchführen, widerruflich das Zeichen nach Unterabschnitt 4.1.2.4 der Stelle zulassen, das an gewartete Großpackmittel (IBC) für den Fall anzubringen ist, dass die Stelle für die regelmäßige Wartung nicht mit dem Eigentümer des IBC identisch ist, dessen Sitzstaat und Name oder zugelassenes Zeichen schon dauerhaft auf dem IBC angebracht ist.

9.3 Abhängig davon, welche Reparatur- oder Wartungstätigkeiten von den Stellen nach Nr. 9.1 und 9.2 ausgeführt werden sollen (z.B. Reinigung, Auswechslung von Armaturen und/oder Durchführung von Dichtheitsprüfungen), erteilt die BAM das entsprechende Kennzeichen nur unter der Voraussetzung, dass zutreffende Elemente der in Nr. 6 genannten Qualitätssicherungsmaßnahmen und/oder der in Nr. 7 genannten Inspektionen und Prüfungen, jeweils auf der Basis der in Nr.8 beschriebenen zutreffenden Anforderungen an Sachkundige und/oder Inspektionsstellen, zur Zufriedenheit der BAM eingehalten werden.

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(Stand: 08.07.2022)

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