umwelt-online: GGVSE-Durchführungsrichtlinien (9)
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Prüfung und außerordentliche Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 Anlage 11 08

Allgemeines

Die Rohrleitungen von Tanks zur Beförderung der folgenden Gase der Klasse 2 sind unter Zugrundelegung eines anerkannten Druckbehälter-Regelwerks von einer zugelassenen Überwachungsstelle nach § 6 Absatz 5 GGVSE zu prüfen:

1011 BUTAN

1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH

1077 PROPEN

1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B oder C)

1969 ISOBUTAN

1978 PROPAN.

Prüfung und Bescheinigung

Über die Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Diese Prüfbescheinigung ist nur zusammen mit der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR gültig. Ein entsprechender Verweis über die Prüfung der Verrohrung ist unter 11. Bemerkungen in die ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen.

Die Mindestanforderungen an die Prüfung und die Mindestangaben in der Bescheinigung sind nachstehend wiedergegeben. Bei den Schweißnähten ist besonders auf Wurzelfehler zu achten:

  1. Titel der Bescheinigung:
    Bescheinigung über die Prüfung oder außerordentliche Prüfung der Verrohrung eines Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 nach Anlage 11 der RSE.
  2. Angabe des Betreibers.
  3. Hersteller des Tanks.
  4. Herstell-Nr. des Tanks (Identifikations-Nr.).
  5. Beschreibung des Prüfgegenstandes (Rohrleitung, Anzahl der Rohrleitungsabschnitte, ggf. durchgeführte Teilprüfungen mit entsprechenden Beschreibungen).
  6. Beschreibung des Prüfumfanges: äußere Prüfung, innere Prüfung, zerstörungsfreie Prüfung/Art, Festigkeitsprüfung (1,5 x höchster Betriebsüberdruck der Rohrleitung bzw. des Rohrleitungsabschnittes, mindestens jedoch der 1,5-fache Prüfüberdruck des Tanks).
  7. Prüfergebnis.
  8. Angaben zur Kennzeichnung:
    Die geprüften Rohrleitungen sind mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem Stempel der zugelassenen Überwachungsstelle zu kennzeichnen.
  9. Angaben zu Ort, Datum und Unterschrift des Mitarbeiters der zugelassenen Überwachungsstelle.

Muster der Bescheinigung
(Die Bescheinigung enthält Mindestangaben. Die Reihenfolge der Einträge und das Layout können frei gewählt werden.)

Betreiber:  
   
   
Bescheinigung *
über die Prüfung oder außerordentliche Prüfung der Verrohrung eines Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 nach Anlage 11 der RSE
Hersteller des Tanks:  
Herstell-Nr. des Tanks:  
Prüfgegenstand
(Zutreffendes ankreuzen):
 
Anzahl Rohrleitungsabschnitte:   Stück, dies entspricht
[ ] Gesamte Rohrleitung      
[ ] Teilprüfung - Beschreibung:  
Prüfumfang:
(Zutreffendes ankreuzen)
       
[ ] Visuelle Prüfung des äußeren und - soweit möglich - des inneren Zustandes
[ ] Zerstörungsfreie Prüfung / Art:
[ ] Druckprüfung (Gas- / Flüssigkeitsdruckprüfung) mit einem Prüfüberdruck
  von   bar
* Diese Prüfbescheinigung gilt nur bei gleichzeitiger Tankprüfung und Vorliegen der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR

Prüfergebnis:

Die geprüften Rohrleitungsabschnitte wurden mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem -Stempel gekennzeichnet.

__________________________
(Ort)
____________________
(Datum)
__________________________________________________
Die zugelassene Überwachungsstelle nach § 6 Abs. 5 GGVSE

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Außerordentliche Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 Anlage 11/1

Allgemeines

Die Rohrleitungen von Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 sind unter Zugrundelegung eines anerkannten Druckbehälter-Regelwerks von einem Sachverständigen nach § 6 Absatz 5 GGVSE zu prüfen.

Prüfung und Bescheinigung

Über die Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Diese Prüfbescheinigung ist nur zusammen mit der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR gültig. Ein entsprechender Verweis über die Prüfung der Verrohrung ist unter 11. Bemerkungen in die ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen.

Die Mindestanforderungen an die Prüfung und die Mindestangaben in der Bescheinigung sind nachstehend wiedergegeben:

  1. Titel der Bescheinigung:
    Bescheinigung über die außerordentliche Prüfung der Verrohrung eines Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2.
  2. Angabe des Betreibers.
  3. Hersteller des Tanks.
  4. Herstell-Nr. des Tanks (Identifikations-Nr.).
  5. Beschreibung des Prüfgegenstandes (Rohrleitung, Anzahl der Rohrleitungsabschnitte, ggf. durchgeführte Teilprüfungen mit entsprechenden Beschreibungen).
  6. Beschreibung des Prüfumfanges: äußere Prüfung, innere Prüfung, zerstörungsfreie Prüfung/Art, Festigkeitsprüfung (1,5 x höchster Betriebsüberdruck der Rohrleitung bzw. des Rohrleitungsabschnittes, mindestens jedoch der 1,5-fache Prüfüberdruck des Tanks).
  7. Prüfergebnis.
  8. Angaben zur Kennzeichnung:
    Die geprüften Rohrleitungen sind mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem Stempel des Sachverständigen zu kennzeichnen.
  9. Angaben zu Ort, Datum und Unterschrift des Sachverständigen.
Muster der Bescheinigung

(Die Bescheinigung enthält Mindestangaben. Die Reihenfolge der Einträge und das Layout können frei gewählt werden)

Betreiber: ________________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________________________

Bescheinigung *
über die außerordentliche Prüfung der Verrohrung eines Transporttanks für Gase der
Klasse 2

Hersteller des Tanks: _______________________________________________________________
Herstell-Nr. des Tanks: _______________________________________________________________
Prüfgegenstand (Zutreffendes ankreuzen):
Anzahl Rohrleitungsabschnitte: _______ Stück, dies entspricht
[ ] Gesamte Rohrleitung
[ ] Teilprüfung - Beschreibung ____________________________________________________

____________________________________________________

Prüfumfang: (Zutreffendes ankreuzen)
  Visuelle Prüfung des äußeren und - soweit möglich - des inneren Zustandes
[ ] Zerstörungsfreie Prüfung / Art:
[ ] Druckprüfung (Gas- / Flüssigkeitsdruckprüfung) mit einem Prüfüberdruck von ___________ bar
Prüfergebnis: ________________________________________________________________________
Die geprüften Rohrleitungsabschnitte wurden mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem - Stempel gekennzeichnet.
_______________
(Ort)
__________________
(Datum)
_____________________________________________
Der Sachverständige nach § 6 Nr. 5 GGVSE

*) Diese Prüfbescheinigung gilt nur bei gleichzeitiger Tankprüfung und Vorliegen der Tankprüfbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR.

  

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Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 Anlage 11/2

Allgemeines

Die Rohrleitungen von Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 sind im Rahmen der wiederkehrenden Tankprüfung von einem Sachverständigen nach § 6 Absatz 5 GGVSE zu prüfen.

Prüfung und Bescheinigung

Über die Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Ein entsprechender Verweis über die Prüfung der Verrohrung ist unter 11. Bemerkungen in die ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen.

Die Mindestanforderungen an die Prüfung und die Mindestangaben in der Bescheinigung sind nachstehend wiedergegeben:

  1. Titel der Bescheinigung:
    Bescheinigung über die Prüfung der Verrohrung eines Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2.
  2. Angabe des Betreibers.
  3. Hersteller des Tanks.
  4. Herstell-Nr. des Tanks (Identifikations-Nr.).
  5. Beschreibung des Prüfgegenstandes (Rohrleitung, Anzahl der Rohrleitungsabschnitte, ggf. durchgeführte Teilprüfungen mit entsprechenden Beschreibungen)
  6. Beschreibung des Prüfumfanges: äußere Prüfung, innere Prüfung, zerstörungsfreie Prüfung/Art, Festigkeitsprüfung (1,5 x höchster Betriebsüberdruck der Rohrleitung bzw. des Rohrleitungsabschnittes, mindestens jedoch der 1,5-fache Prüfüberdruck des Tanks).
  7. Prüfergebnis.
  8. Angaben zur Kennzeichnung:
    Die geprüften Rohrleitungen sind mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem Stempel des Sachverständigen zu kennzeichnen.
  9. Angaben zu Ort, Datum und Unterschrift des Sachverständigen.
Muster der Bescheinigung

(Die Bescheinigung enthält Mindestangaben. Die Reihenfolge der Einträge und das Layout können frei gewählt werden)

Betreiber: ________________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________________________

Bescheinigung *
über die Prüfung der Verrohrung eines Transporttanks für Gase der Klasse 2

Hersteller des Tanks: _______________________________________________________________
Herstell-Nr. des Tanks: _______________________________________________________________
Prüfgegenstand (Zutreffendes ankreuzen):
Anzahl Rohrleitungsabschnitte: _______ Stück, dies entspricht
[ ] Gesamte Rohrleitung
[ ] Teilprüfung - Beschreibung ____________________________________________________

____________________________________________________

Prüfumfang: (Zutreffendes ankreuzen)
  Visuelle Prüfung des äußeren und - soweit möglich - des inneren Zustandes
[ ] Zerstörungsfreie Prüfung / Art:
[ ] Druckprüfung (Gas- / Flüssigkeitsdruckprüfung) mit einem Prüfüberdruck von ___________bar
Prüfergebnis: ________________________________________________________________________
Die geprüften Rohrleitungsabschnitte wurden mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem - Stempel gekennzeichnet.
_______________
(Ort)
__________________
(Datum)
_____________________________________________
Der Sachverständige nach § 6 Nr. 5 GGVSE

*) Diese Prüfbescheinigung gilt im Straßenverkehr nur bei gleichzeitiger Tankprüfung und Vorliegen der Tankprüfbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR.3

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Zulassung von Umschließungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 099 und besonders ausgerüsteten Fahrzeugen nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VV 12 und VV 13 zum Transport erwärmter flüssiger und fester Stoffe Anlage 12

Werden Stoffe der UN 3257 und UN 3258 befördert, sollen die nachfolgenden Vorschriften eingehalten werden:

1 Erwärmte flüssige Stoffe, UN-Nr. 3257 sind insbesondere

2 Erwärmte feste Stoffe, UN-Nr. 3258 sind insbesondere

wenn die Temperatur bei Beginn der Beförderung 240 °C oder höher ist.

3 Erwärmte Stoffe dürfen in Umschließungen oder unmittelbar in Fahrzeugen/Eisenbahngüterwagen befördert werden, wenn diese folgenden Anforderungen entsprechen:

3.1 An die Fahrzeuge werden über die allgemeinen Anforderungen der StVZO hinaus keine besonderen Anforderungen erhoben.

3.2 Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung:

3.2.1 Die Umschließungen für das Gefahrgut (z.B. Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den Transport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für den Transport von Coils, feuerfest ausgekleidete Tiegel für den Transport flüssiger Metalle, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutzhaube unter Schutzgasatmosphäre für den Transport heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Bilder 1 und 2) müssen entweder so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C nicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließung nicht möglich ist. In keinem Fall darf durch die Umschließung das Fahrzeug, insbesondere seine Bremsleistungen und elektrischen Leitungen in seiner bzw. ihrer Funktion beeinträchtigt werden.

3.2.2 Die Umschließungen sind gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Ladungssicherung auf dem Fahrzeug zu befestigen. Die heißen Güter sind in ihren Umschließungen so einzubringen und zu befördern, dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei normaler Beförderung nicht ändert. Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Brammen, Coil-Wannen, Beförderung in loser Schüttung in Behältern.

3.3 Brand- und Explosionsschutz

Jede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug oder Ladungssicherungshilfsmittel sowie Explosionsgefahr durch z.B. austretende Dämpfe oder chemische Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z.B. durch Schutzgase).

3.4 Zusätzliche Anforderungen für die Beförderung flüssiger Metalle in Tiegeln (Spezialcontainern)

3.4.1 Konstruktion und Prüfung der Tiegel

Bei der Dimensionierung und der Befestigung der Tiegel auf dem Fahrzeug ist der hydrostatische Druck und die Schwallwirkung des flüssigen Metalls zu berücksichtigen. Dabei sind die Beschleunigungen des Absatzes 6.8.2.1.2 zugrunde zu legen.

Die Verschlüsse der Tiegel sind ebenfalls gem. den oben genannten Grundsätzen auszulegen und so zu gestalten, dass sie auch bei umgekipptem befülltem Tiegel dicht bleiben.

Die Tiegel sind erstmalig vor Inbetriebnahme durch den Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 einer Druckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 bar zu unterziehen. Die Tiegel dürfen bei der Druckprüfung noch nicht feuerfest ausgekleidet oder beschichtet sein.

3.4.2 Beförderung der Tiegel

Die Oberflächentemperatur der Tiegel darf 130 °C nicht überschreiten.

4 Straßenfahrzeuge müssen den allgemeinen Anforderungen der StVZO/Eisenbahngüterwagen, den allgemeinen Anforderungen der Eisenbahnbau- und - betriebsordnung sowie den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.

5 Die Umschließungen sind auf den Fahrzeugen/Eisenbahngüterwagen so zu verladen, dass z.B. Bremsleitungen, elektrische Leitungen in ihrer Funktion nicht beeinflusst werden können.

6 Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen (Pfannen) mit der Eisenbahn

6.1 Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial und einer geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen. Der Blechmantel der Pfanne muss als selbsttragendes System auf zwei Stützen aufgebaut sein.

6.2 Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen oder dynamischen Beanspruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2 RID festgelegt sind, standhalten.

6.3 Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung im Blechmantel der Pfanne 6/10 der oberen Streckgrenze (0,6 x Re bei 20 °C und 0,75 Re bei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) nicht überschreiten.

6.4 Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichende Zahl von Ausdampflöchern anzubringen, deren Durchmesser maximal 10 mm betragen darf.

6.5 Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technik entsprechen. Jede Erneuerung und Reparatur des feuerfesten Aufbaus ist durch den Betreiber bzw. Hersteller aufzuzeichnen.

6.6 Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien für die Auskleidung von Pfannen sind im Rahmen der Qualitätskontrollen vom Betreiber oder Lieferanten durch entsprechende Prüfungen zu überwachen. Für die tragenden Teile der Pfannen sind nur geprüfte Werkstoffe zu verwenden. Die Prüfung ist durch das Abnahmezeugnis und Bescheinigung nachzuweisen. TRT 042 (VkBl. 2003, Heft 7, Seite 178) gilt entsprechend.

6.7 Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesondere an tragenden Teilen, dürfen nur von zugelassenen Schweißbetrieben und nur von geprüften Schweißern unter Aufsicht einer zugelassenen Schweißaufsichtsperson vorgenommen werden. Die Bestimmungen der technischen Richtlinie zur Ausführung von Schweißarbeiten gelten entsprechend. Für jedes neue Baumuster einer Pfanne ist durch das Eisenbahn-Bundesamt eine Baumusterzulassung unter entsprechender Anwendung der Anlage 14 auszustellen. Mit der Baumusterzulassung wird eine Zulassungs-Nr. erteilt und bestätigt, dass der Pfannentyp für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und die Anforderungen dieser Anlage erfüllt sind. Grundlage für die Baumusterzulassung ist der Prüfbericht eines Sachverständigen nach der Anlage 14.

6.8 Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen. Die Prüfung vor der Inbetriebnahme ist nach der Anlage 14 Nr. 3 bis 14 entsprechend durchzuführen.

6.9 Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese umfassen

6.10 Die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen betragen 8 Jahre. Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche erfolgen.

6.11 Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine außerordentliche Prüfung vorzunehmen.

6.12 Die Prüfungen sind durch einen amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 oder Abs. 7 durchzuführen. Über die Prüfungen sind Bescheinigungen auszustellen.

6.13 In Betrieb befindliche Pfannen müssen bis zum 31. Dezember 2001 den vorstehenden Prüfungen

6.14 Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen Außenbehälters 250 °C nicht übersteigen.

6.15 Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren.

Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Auskleidung vorzunehmen und zu überwachen.

6.16 Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu überprüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

6.17 Während des Transportes ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen.

7 Kennzeichnung der Beförderungseinheit

7.1 Die Beförderungseinheit ist gemäß Abs. 5.3.2.1.6 ADR mit orangefarbenen Tafeln mit Kennzeichnungsnummern (99/3257) zu kennzeichnen.

7.2 Das Fahrzeug der Beförderungseinheit, auf dem die Spezialbehälter befördert werden, ist an beiden Fahrzeugseiten in Längsrichtung und an der Rückseite gemäß Abschnitt 5.3.3 ADR mit dem Kennzeichen für Stoffe im erwärmten Zustand zu kennzeichnen.

Die Beförderungseinheit, auf der die Spezialbehälter befördert werden, ist an beiden Fahrzeugseiten in Längsrichtung und an der Rückseite entsprechend Abschnitt 5.3.1.4 mit Großzetteln des Musters 9 nach Abs. 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen.

Bild 1

Bild 2

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 Muster Anlage 13

Muster 1 - Schriftliche Weisung für einen Stoff (Einzelunfallmerkblatt)

Schriftliche Weisung für den Straßenverkehr
Ladung Methanol
Klasse 3
UN 12.301
Eigenschaften des Ladegutes Farblose Flüssigkeit    
Art der Gefahr
  • Leicht entzündbar
  • Auslaufende Flüssigkeit verdampft - große Explosionsgefahr
  • Bildet mit Luft explosionsfähige Gemische, auch in leeren, ungereinigten Behältern
  • Erhitzen führt zu Drucksteigerung - Berst- und Explosionsgefahr
  • Schwere, evtl. tödliche Vergiftungen durch Verschlucken
  • Vergiftungssymptome können auch erst nach vielen Stunden auftreten
  • Flüssigkeit reizt die Augen stark
  • Dämpfe können Rauschzustände verursachen

Ist wasser- und umweltgefährdend

Persönliche Schutzausrüstung
 
  • Schutzbrille
  • Handschuhe aus chemikalienbeständigem Material
  • Antistatische Stiefel
  • Leichter Schutzanzug
  • Augenspülflasche mit Flüssigkeit
Vom Fahrzeugführer zu treffende allgemeine Maßnahmen

  • Motor abstellen
  • Keine offenen Flammen, Rauchverbot
  • Warnzeichen auf der Straße aufstellen und andere Verkehrsteilnehmer und Passanten warnen
  • Öffentlichkeit über die Gefahren informieren und darauf hinweisen, sich auf der dem Wind zugewandten Seite aufzuhalten
  • Polizei und Feuerwehr schnellstmöglich verständigen
Polizei        1 10
Feuerwehr 1 12
Vom Fahrzeugführer zu treffende zusätzliche und/oder besondere Maßnahmen
Ausrüstung
  • Kanalisationsabdeckung
  • Schaufel
  • Besen
  • Auffangbehälter
  • Selbstschutz beachten
  • Alle warnen - Explosionsgefahr
  • Alle Zündquellen entfernen oder unwirksam machen (z.B. Blinklichter, Motor ausschalten)
  • Eindringen von Flüssigkeit in Kanalisationen, Gruben und Keller - wenn möglich - verhindern
  • Kanalisation abdecken
  • Keller evakuieren lassen
  • Undichtigkeiten nur beseitigen, falls ohne eigene Gefährdung möglich
Feuer
  • Nur Entstehungsbrände löschen
  • Keine Ladungsbrände löschen
Erste Hilfe
  • Falls Produkt in die Augen gelangt, unverzüglich mit viel Wasser mehrere Minuten ausspülen
  • Druchtränkte Kleidungsstücke unverzüglich entfernen und betroffene Haut mit viel Wasser waschen
  • Ärztliche Hilfe erforderlich bei Symptomen, die offensichtlich auf Einatmen oder Einwirkung auf Haut oder Augen zurückzuführen sind
Zusätzliche Hinweise Telefonische Rückfrage unter _______________________________

Muster 2 - Schriftliche Weisung für eine Stoffgruppe (Gruppenunfallmerkblatt)

Schriftliche Weisung für den Straßentransport
Ladung Entzündbare Gase
Klasse 2
UN 1010
UN 1011
UN 1012
UN 1027
UN 1032
UN 1033
UN 1039
UN 1041
UN 1055
UN 1060
UN 1061
Eigenschaften des Ladegutes Farblose, oft geruchlose, unter Druck verflüssigte Gase  
Art der Gefahr
  • Leicht entzündbar
  • Gase sind unsichtbar, schwerer als Luft und breiten sich am Boden aus
  • Bilden mit Luft explosionsfähige Gemische, auch in leeren, ungereinigten Behältern
  • Erhitzen führt zu Drucksteigerung - erhöhte Berst- und Explosionsgefahr
  • Flüssigkeit verursacht schwere Augenschäden
 
Persönliche Schutzausrüstung
 
  • Dichtschließende Schutzbrille
  • Handschuhe aus Leder oder dickem Stoff
  • Antistatische Stiefel
  • Leichter Schutzanzug
  • Augenspülflasche mit Flüssigkeit
 
Vom Fahrzeugführer zu treffende allgemeine Maßnahmen
 
  • Motor abstellen
  • Keine offenen Flammen, Rauchverbot
  • Warnzeichen auf der Straße aufstellen und andere Verkehrsteilnehmer und Passanten warnen
Polizei      1 10
Feuerwehr 1 12
  • Öffentlichkeit über die Gefahren informieren und darauf hinweisen, sich auf der dem Wind zugewandten Seite aufzuhalten
  • Polizei und Feuerwehr schnellstmöglich verständi0gen
Vom Fahrzeugführer zu treffende zusätzliche und/oder besondere Maßnahmen
Ausrüstung
  • Kanalisationsabdeckung
  • Schaufel
  • Selbstschutz beachten
  • Alle warnen - Explosionsgefahr
  • Alle Zündquellen entfernen oder unwirksam machen (z.B. Blinklichter, Motor ausschalten)
  • Eindringen von Flüssigkeit in Kanalisationen, Gruben und Keller - wenn möglich - verhindern
  • Kanalisation abdecken
  • Keller evakuieren lassen
  • Undichtigkeiten nur beseitigen, falls ohne eigene Gefährdung möglich
Feuer
  • Nur Entstehungsbrände löschen
  • Keine Ladungsbrände löschen
Erste Hilfe
  • Durchtränkte Kleidungsstücke unverzüglich entfernen
  • Ärztliche Hilfe erforderlich bei Symptomen, die offensichtlich auf Einatmen oder Einwirkung auf Haut oder Augen zurückzuführen sind
Zusätzliche Hinweise Telefonische Rückfrage unter ________________________________________
 
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