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Regelwerk

Änderungstext

1. Ergänzung und Berichtigung
RSE - Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
(GGVSE-Durchführungsrichtlinien)

Vom 9. Mai 2008
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2008 S. 322)


Hiermit gebe ich nachfolgend die mit den zuständigen obersten Landesbehörden abgestimmte 1. Ergänzung und Berichtigung zu den Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn -RSE- vom 29. Januar 2007 (VkBl. 2007 Heft 5 S. 106) bekannt.

Ich bitte die zuständigen obersten Landesbehörden, diese 1. Ergänzung und Berichtigung zu den Durchführungsrichtlinien -RSE- verbindlich einzuführen.

Die RSE wird wie folgt ergänzt bzw. berichtigt:

1. In Nummer 3 wird Satz 4 durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
 Anfragen zu Klassifizierungen können auch gerichtet werden an die Sicherheitsbehörden und -organisationen in Nummer 2 der Anlage "Erläuterungen zur Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrsbeirat" vom 15. Juni 1999, veröffentlicht im VkBl. 1999 Heft 13 S. 442. "Anfragen zu Klassifizierungen können auch gerichtet werden an die Sicherheitsbehörden und -organisationen in der Anlage 1 der "Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat" vom 15. März 2007, veröffentlicht im VkBl. 2007 Heft 5 S. 107."

2. In Nummer 20 wird nach dem Wort "Luxemburg," das Wort "Malta," angefügt.

(Hinweis: Malta ist seit 8. Juni 2007 Vertragsstaat des ADR.)

3. Nach Nummer 1-2.2 wird folgende neue Nummer 1-2.a angefügt:

"Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 c)

1-2.a Ungereinigte leere Eichnormale bis 450 Liter Einzelfassungsraum der Gefäße sind als Verpackungen im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 c) anzusehen und fallen demgemäß unter die Befreiungsregelung dieses Unterabschnitts."

4. Nach Nummer 1-22 wird folgende neue Nummer 1-23 angefügt:

"Zu Kapitel 1.11 RID

1-23 Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat dafür zu sorgen, dass für die Beförderung gefährlicher Güter in Rangierbahnhöfen interne Notfallpläne erstellt werden. Dafür soll das Muster in der Anlage 19 verwendet werden."

5. Nach Nummer 3-1 wird folgende Nummer 3-1a angefügt:

"Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310

3-la Die zitierten Prüfvorschriften müssen in folgenden Fällen nicht angewendet werden, sofern die in der SV 310 beschriebenen weiteren Anforderungen erfüllt sind:

1. Beförderung von Lithiumzellen/-batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Stück oder

2. Beförderung von Vorproduktionsprototypen/Prototypen von Lithiumzellen/-batterien, wobei keine Einschränkung hinsichtlich der Anzahl der Prototypen besteht, sofern diese für Briefzwecke befördert werden.

Der Begriff "Prüfung" im Zusammenhang mit der Zuführung zur Prüfung, umfasst nicht nur die gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien durchzuführenden Tests, sondern schließt auch die Durchführung von Performance- bzw. Applikationstest ein, z.B. im Rahmen der Erprobung von Kraftfahrzeugen. Die SV 310 erlaubt somit für den Straßen-, Eisenbahn- und Seeverkehr eine größtmögliche Flexibilität, sofern die sonstigen Bedingungen eingehalten sind."

6. Nach Nummer 3-2 wird folgende neue Nummer 3-3 angefügt:

"Zu Kapitel 3.4 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.5

3-3 Aus Absatz 4.1.1.5.1 folgt nicht, dass bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 nur bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden dürfen."

7. Der Wortlaut zu Nummer 4-4.3

4-4.3 Für den Stoff UN 2005 ist die Verpackungsanweisung P 404 auch erfüllt, wenn die Verpackungsvorschriften nach

[Rn. 2433 ADR in der Fassung der 14. ADR-Änderungsverordnung (BGBl. 1998 II S. 2618)] {Rn. 433 RID in der Fassung der 8. RID-Änderungsverordnung (BGBl. 2001 II S. 234)} eingehalten sind.

wird durch die Angabe "(gestrichen)" ersetzt.

(Hinweis: UN 2005 wurde mit der 18. ADR-Änderungsverordnung aus dem ADR gestrichen.)

8. Nach " Erläuterungen zu Teil 5" werden folgende neue Nummern 5-0 und 5-0.a angefügt:

"Zu Unterabschnitt 5.1.2.1 a) (i)

5-0 Der Ausdruck "UMVERPACKUNG" muss nicht in Großbuchstaben erfolgen. In Deutschland wird die englische Schreibweise "OVERPACK" und die französische Schreibweise "SUREMBALLAGE" nicht beanstandet.

Zu Unterabschnitt 5.2.1.2 a)

5-0.a Als gut lesbare Schrifthöhe der UN-Nummer wird eine Angabe von mindestens 6 mm empfohlen."

9. Nach Nummer 5-2 wird folgende neue Nummer 5-2.a angefügt:

"Zu Absatz 5.2.2.2.1.5

5-2.a Ab 1. Januar 2009 ist die Angabe der UN-Nummer im Gefahrzettel zulässig. Durch den Verweis in Absatz 5.3.1.7.1 Buchstabe b auf Unterabschnitt 5.2.2.2 gilt dies auch für Großzettel (Placards). Sofern Gefahrzettel/ Großzettel schon vor dem 1. Januar 2009 die UN-Nummer enthalten, begründet dies keine Ordnungswidrigkeit. Unberührt bleibt, dass auf Versandstücken die UN-Nummer angegeben werden muss."

10. In Nummer 5-12.4.4 werden im zweiten Absatz die Wörter "dichtschließende Schutzbrille" durch die Wörter "Schutzbrille (z.B. Korbbrille)" ersetzt.

11. Vor Nummer 6-2 wird die Angabe "Zu Absatz 6.5.1.6.2 und 6.5.1.6.4" geändert in " Zu Unterabschnitt 6.5.4.2 und 6.5.4.4".

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