umwelt-online: GGVSE-Durchführungsrichtlinien (3)

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Erläuterungen zum ADR und RID

[ADR-Vertragsstaaten:

20 08Albanien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta (Hinweis: Malta ist seit 8. Juni 2007 Vertragsstaat des ADR), Marokko, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland (Belarus) und Zypern.]

{RID-Mitgliedstaaten:

21.1 Der internationale Güterverkehr mit der Eisenbahn unterliegt im allgemeinen den Bestimmungen des "Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)". Das RID ist die Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF).

21.2 Das COTIF und damit auch das RID gelten im Verkehr zwischen folgenden Staaten:

Albanien, Algerien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irak, Iran, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Syrien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

21.3 Zusätzliche Bedingungen zum RID:

21.3.1 Für die Beförderung von Gütern des RID auf Schiffsverbindungen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Festland oder Irland gelten zusätzlich zu den Vorschriften des RID besondere Bedingungen. Diese sind von den Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben.

21.3.2 Außerdem bestehen für die Beförderung gefährlicher Güter auf den Fährstrecken

zusätzliche Bedingungen. Diese Bedingungen sind von den Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben.

21.3.3 Für die Beförderung gefährlicher Güter im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Litauen, Lettland, Estland, der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) sowie dem Iran, der Mongolei, China, Korea und Vietnam über Polen, die Slowakische Republik sowie Ungarn und Rumänien oder über die Eisenbahn-Fährverbindungen gelten zusätzlich zu den Vorschriften des RID besondere Bedingungen. Diese Bedingungen sind von den Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben.

21.3.4 Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn-Fährstrecke Sassnitz-Mukran - Klaipeda gelten zusätzlich zu den Vorschriften des RID besondere Bedingungen. Diese Bedingungen sind von den Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben.

21.3.5 Für die Beförderung von Gütern des RID zwischen dem Festland und dem Vereinigten Königreich über die feste Ärmelkanalverbindung (Ärmelkanaltunnel) gelten zusätzlich zu den Vorschriften des RID besondere Bedingungen. Diese Bedingungen sind von den Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben.}

Erläuterungen zu Teil 1

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 a, c und f

1-1 Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von "normalen Beförderungsbedingungen" sind:

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 a)

1-2.1 Im Sinne des Buchstaben a) gelten Stoffe der Klasse 1 Unterklassen 1.1 und 1.3 (z.B. UN 0027 Schwarzpulver oder UN 0161 Treibladungspulver) auch dann als einzelhandelsgerecht abgepackt, wenn die zur Beförderung zulässigen Mengen von Privatpersonen zum Vorderlader- oder Böllerschießen in Einzelladungen, unter Beachtung zutreffender sicherheitlicher Empfehlungen behördlicher Stellen oder von Verbänden, verpackt und befördert werden. Hierbei sind die spezialgesetzlichen Regelungen (z.B. WaffenG, SprengG) zu beachten. Sicherheitliche Empfehlungen im genannten Sinne sind zur Zeit die "Sicherheitsregeln für Böllerschützen" des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, www.stmugv.bayern.de oder die "Ausführungsregel Nr. 1 Vorderlader" (Stand: Januar 2007) des Deutschen Schützenbundes e.V., www.schuetzenbund.de.

1-2.2 Sofern Kraftstoff nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) von Privatpersonen für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport befördert wird, sollten für tragbare Kraftstoffbehälter (Ersatzkanister) 60 Liter analog der Freistellungsregelung in Unterabschnitt 1.1.3.3 nicht überschritten werden.

Bemerkung: Weitere Hinweise zu Unterabschnitt 1.1.3.1 sind unter den Nummern 13.1 bis 13.6 RSE in Verbindung mit den Hinweisen zu der Anlage 2 der GGVSE zu finden.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 c) 08

1-2.a Ungereinigte leere Eichnormale bis 450 Liter Einzelfassungsraum der Gefäße sind als Verpackungen im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 c) anzusehen und fallen demgemäß unter die Befreiungsregelung dieses Unterabschnitts.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 f)

1-3 Die Freistellung ist nur vorgesehen für Beförderungen von ungereinigten leeren ortsfesten Lagerbehältern zum Zwecke der Reinigung, Revision, Entsorgung oder Umsetzung für ein anderes Lager.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.5

1-4 Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen z.B. keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können, die Verpackungen vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert oder chemisch umgesetzt sind; und wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Füllgutreste anhaften.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.6

1-5.1 (weggefallen)

1-5.2 Die Befreiungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.6 darf auch für Beförderungen von Versandstücken in Containern, die auf[einer Beförderungseinheit]{einem Wagen} befördert werden, in Anspruch genommen werden, sofern die entsprechenden Mengengrenzen nicht überschritten sind.

[1-5.3 Da die Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 4 in unbegrenzter Menge je Beförderungseinheit befördert werden dürfen, bleiben diese Stoffe und Gegenstände bei der Berechnung nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR unberücksichtigt.

1-5.4 Auch für die in der Beförderungskategorie 4 enthaltenen Stoffe und Gegenstände (Höchstmenge je Beförderungseinheit unbegrenzt) sind die Vorschriften des ADR (z.B. Fahrerschulung nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Absatz 1) anzuwenden, sofern Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 0 oder Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1 bis 3 zugeladen werden und der für diese Güter nach Absatz 1.1.3.6.4 berechnete Wert 1000 überschritten wird. Gleiches gilt für Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1 und 2, sofern die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 20 kg/l bzw. 333 kg/l nicht überschritten ist, jedoch durch Zuladung der berechnete Wert 1000 überschritten wird.]

Zu Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a

1-6 Zusätzliche Kennzeichnungen nach ADR/RID sind bei anwendbaren Sondervorschriften wie z.B. Sondervorschrift 633 nicht erforderlich, wenn das Versandstück gemäß IMDG-Code oder ICAO-TI gekennzeichnet ist.

Zu Absatz 1.1.4.2.2

1-7 Werden Beförderungseinheiten, die nach ADR zu kennzeichnen sind, statt nach diesen Vorschriften nach den Vorschriften des IMDG-Codes gekennzeichnet und mit Großzetteln versehen, dann ist dies in einer Transportkette, die den Seeverkehr einschließt, zulässig. Die Beförderungseinheit ist auch dann mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 zu versehen.

Zu Absatz 1.1.4.2.3

1-8 Der Eintrag, der ggf. geforderten zusätzlichen Angaben nach ADR/RID, kann auch in den Beförderungspapieren der Verkehrsträger See oder Luft erfolgen, sofern dies möglich/zulässig ist. Dies betrifft auch Angaben zum Absender.

Zu Unterabschnitt 1.1.4.3

1-9 Die Regelung zur Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks schließt die Tankcontainer und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit ein.

Zu Abschnitt 1.2.1

1-10.1 Die deutsche Übersetzung der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter "Handbuch über Prüfungen und Kriterien" in der Fassung ST/SG/AC.10/11/Rev. 3 ist im Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung (BAM) Sonderband 1/2002 bekannt gegeben worden.

Die vierte überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien, liegt noch nicht als deutsche Übersetzung vor.

1-10.2 Die UN-Modellvorschriften (Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Model Regulations, Fourteenth revised Edition) können über folgende Anschrift bezogen werden:

UNITED NATIONS PUBLICATION
Economic Commission for Europe
Sales Section
Palais de Nations
CH-1211 Genf
Sales Nr. E. 01. VIII 4 ISBN 92-1-139.090-7.

{ Zu Unterabschnitt 1.4.3.6 b) RID

1-11 Die Angabe der Masse der Ladung bezieht sich auf die Masse der gefährlichen Güter.}

[ Zu Unterabschnitt 1.6.3.18 ADR

1-12 Die Fristen und Verfahren für die wiederkehrenden Prüfungen von Tanks und Batterie-Fahrzeugen nach Absatz 6.8.3.4.6 bis 6.8.3.4.9 und 6.8.3.4.10 bis 6.8.3.4.15 sowie nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d gelten auch für Tanks, deren Baumuster nach Rn. 211 140 ADR zugelassen worden sind. Die Bescheinigungen für die Baumuster nach Rn. 211 140 ADR müssen für die Anwendung der vorgenannten Prüfvorschriften nach Kapitel l 6.8 ADR nicht geändert werden.

Zu Unterabschnitt 1.6.5.6 ADR

1-13 Unabhängig vom Datum der Zulassung nach der StVZO dürfen Beförderungseinheiten bis zum 31. Dezember 2007 mit Feuerlöschgeräten (Anzahl und Löschmittelmenge) ausgerüstet werden, die den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften des Abschnitts 8.1.4 des ADR entsprechen.]

Zu Unterabschnitt 1.7.6.1 c)

1-14 Eine Notfallexpositionssituation, die sich aus der Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination entwickelt hat oder entwickelt, ist eine Situation im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/618/ EURATOM vom 27. November 1989 (Richtlinie des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen; ABl. EG Nr. L 357 S. 31), bei der ein Grenzwert für die Dosis von 5 mSv im Kalenderjahr zugrunde zu legen ist.

Zu Abschnitt 1.8.1

1-15 Es wird empfohlen, Gefahrgutpersonal von zuständigen Behörden auf der Basis der Musterrahmenpläne für die Aus - und Fortbildung nach Anlage 8 zu schulen.

Zu Abschnitt 1.8.4

1-16[Die Liste der zuständigen Behörden hat die ECE als nichtamtlichen Teil des ADR veröffentlicht. Sie ist in das Internet unter www.unece.org/trans/ danger/public/ADR/comp.htm eingestellt.]{Die Liste ist von der OTIF unter www.otif.org in das Internet eingestellt.}

Zu Abschnitt 1.8.5

1-17.1 Die Berichte nach Unterabschnitt 1.8.5.1 sind gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster vom Beförderer, Verlader, Befüller und Empfänger {und im Schienenverkehr ggf. vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur} zu fertigen und gemäß GGVSE § 6

[Absatz 13 dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG)

- Sachbereich 2
Winzererstraße 52
80.797 München
Fax: 089/12.603.280
zeitnah (ca. 4 Wochen) zuzuleiten.]

{Absatz 15 Nr. 4 dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA)

- Referat 33
Vorgebirgsstraße 49
53.119 Bonn
Fax: 0228/9826-398 }

Die Vordrucke der Berichte können über die Internetseiten des BAG www.bag.bund.de oder des EBa unter www.eba.bund.de abgerufen werden.

1-17.2[Das BAG] {Das EBA}

reicht diese Berichte an das BMVBS

in eigener Verantwortung.

Zu Absatz 1.9.5.3.7

1-18 Die Tunnelbeschränkungen müssen offiziell bekannt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Dafür soll von den zuständigen Behörden das Muster der Anlage 9 verwendet werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch BMVBS im Verkehrsblatt und auf seiner Homepage.

Zu Unterabschnitt 1.10.1.4

1-19 Der Lichtbildausweis muss ein amtlicher Ausweis (z.B. Personalausweis, Pass, Führerschein oder Fahrerkarte für das digitale Kontrollgerät) sein.

{1-20 Zu Unterabschnitt 1.10.1.4 RID

Zur Besatzung eines Zuges zählen dienstlich dazu berechtigte Personen wie Zugbegleiter sowie Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeugbegleiter, Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen gemäß § 47 Abs.1 Nr. 8 und 9 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).}

Zu Unterabschnitt 1.10.3.2

1-21.1 Es wird auf die "Hinweise zur Umsetzung neuer gesetzlicher Sicherungsbestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter (Kapitel 1.10 ADR/RID 2005)" der Verbände BGL, DSLV, VCH, VCI, VDV, VPI (Stand: 13.10.2004) verwiesen, die als Hilfe zur Umsetzung der Vorschriften für die Sicherung und zur Erstellung der Sicherungspläne entwickelt wurden.

1-21.2 Sicherungspläne sollten durch die Überwachungsbehörden im Rahmen von Stichproben bzw. aus gegebenem Anlass Plausibilitätskontrollen unterzogen werden. Die Notwendigkeit für Prüfungen im Detail kann sich in besonderen Fällen ergeben.

Zu Abschnitt 1.10.4

1-22 Für Beförderungen von gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.1.3.6 sind die Vorschriften des Kapitels 1.10 nicht anzuwenden, auch wenn die in der Tabelle in Abschnitt 1.10.5 genannten Mengen überschritten werden.

Zu Kapitel 1.11 RID 08

1-23 Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat dafür zu sorgen, dass für die Beförderung gefährlicher Güter in Rangierbahnhöfen interne Notfallpläne erstellt werden. Dafür soll das Muster in der Anlage 19 verwendet werden.

Erläuterungen zu Teil 2

Zu Unterabschnitt 2.1.3.9

2-1 Bei freiwilliger Beförderung von Abfällen unter den UN-Nummern 3077 und 3082, entsprechend den Regelungen nach Unterabschnitt 2.1.3.9, gelten auch die weiteren einschlägigen Vorschriften nach dem ADR/RID. In diesem Fall reicht es jedoch aus, wenn im Beförderungspapier anstelle der gefahrenauslösenden Komponente angegeben wird:

"... Abfall (Eintrag der Codenummer des harmonisierten Systems nach Anhang III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - EG-Abfallverbringungsverordnung, ABl. L 190 vom 12.07.2006 oder im innerstaatlichen Verkehr der Abfallschlüssel nach dem Abfallverzeichnis zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis)".

Wenn keine freiwillige Zuordnung zu den genannten UN-Nummern erfolgt, dann gelten auch die weiteren Vorschriften nach dem ADR/RID nicht.

Zu Absatz 2.2.41.1.4

2-2 Die Stoffe UN 1325 Verpackungsgruppe III wie Holzmehl, Sägemehl, Holzspäne, Holzwolle, Holzschliff, Holzzellstoff, Altpapier, Papierabfälle, Papierwolle, Rohr, Schilf, Schilfrohr, Spinnstoffe pflanzlichen Ursprungs und Kork unterliegen anhand bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung durchgeführter Untersuchungen nach dem für die Klasse 4.1 vorgeschriebenen Prüfverfahren bzw. aufgrund von Erfahrungswerten nicht den Vorschriften des ADR/RID.

Zu Absatz 2.2.62.1.1

2-3 Unter die Klasse 6.2 fallen nicht alle Stoffe, Materialien, Gegenstände und Abfälle, die Krankheitserreger (pathogene Mikroorganismen oder andere Erreger wie Prionen) enthalten, sondern nur solche, die bei physischem Kontakt mit Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können. Als Krankheitserreger gelten Mikroorganismen und andere Erreger der WHO-Risikogruppen 2 bis 4 entsprechend § 4 der Biostoffverordnung (BioStoffV). Falls die Voraussetzungen der Absätze 2.2.62.1.5.1 - 2.2.62.1.5.6 vorliegen, unterliegen die Beförderungen jedoch nicht dem ADR/RID.

In der Unterteilung der Klasse 6.2 wurden die vormals unter dem Klassifizierungscode I4 eingestuften "Diagnostischen Proben" gestrichen und durch "Biologische Stoffe" ersetzt.

Zu Absatz 2.2.62.1.3 - Kulturen

2-4 Der Begriff Kultur wird jetzt einheitlich als Ergebnis eines Prozesses definiert, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt wurden. Damit wird die bislang mögliche Differenzierung von Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke einerseits und Kulturen für alle anderen Anwendungszwecke andererseits aufgehoben. Entsprechend werden alle Formen der Kulturen von Krankheitserregern, die in der Beispieltabelle zu ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie a aufgeführt sind, auch der UN-Nummer 2814 zugeordnet. Ausnahmen sind einzig möglich für die Kulturen von

  1. verotoxigenen Escherichia coli,
  2. Mycobacterium tuberculosis und
  3. Shigela dysenteriae type 1

wenn diese für diagnostische oder klinische Zwecke vorgesehen sind. In diesen Fällen darf weiterhin eine Klassifizierung als ansteckungsgefährlicher Stoff, Kategorie B erfolgen (vgl. Fußnote zu 2.2.62.1.4.1).

Unter Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke sind Abimpfungen (Subkulturen) in der Regel aus diagnostischen Proben isolierter Mikroorganismen zu verstehen, die in geringen Mengen zum Zweck weiterer Diagnostik in geeigneter Form (z.B. in einem Transportmedium) befördert werden. Entsprechend hergestellte Subkulturen für Standardisierungs-, Qualitätssicherungs- und ähnliche Zwecke fallen unter diese Definition.

Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 - Kategorie A

2-5.1 Die Tabelle zu diesem Absatz enthält Beispiele von Krankheitserregern (entsprechend der WHO-Risikogruppe 4), die in jeder Form, d. h. als Kultur jeder Art oder enthalten in Patientenproben, medizinischen Abfällen oder anderen Materialien, der Kategorie a und damit der UN 2814 bzw. UN 2900 zuzuordnen sind, z.B. Ebola-Virus. Ansteckungsgefährliche Stoffe, nur gefährlich für Tiere, werden der UN-Nummer 2900 nur zugeordnet, wenn die Krankheitserreger als Kultur befördert werden.

2-5.2 Daneben sind in der Liste Erreger aufgeführt, bei denen nur Kulturen der Definition nach 2.2.62.1.3 der Kategorie a zugeordnet werden, z.B. Bacillus anthracis (nur Kulturen). Dies sind in der Regel Erreger, die bisher der Risikogruppe 3 zugeordnet waren, die normalerweise ernste aber keine lebensbedrohlichen oder tödlichen Krankheiten hervorrufen.

Zu Absatz 2.2.62.1.4.1

2-6 Zur Kategorie a sind wegen des unbekannten Gefährdungsgrades auch bioterroristisch verdächtige Materialien zu zählen. Die Sicherstellung, Probenahme und der Transport derartiger Materialien von der Fund- zur Untersuchungsstelle erfolgen bei der gegenwärtig geübten Praxis in der Regel durch Polizei- oder Rettungskräfte. In diesem Fall ist der Transport als "Notfallbeförderung zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt" nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e) von den Vorschriften des ADR freigestellt, sofern "alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen" getroffen worden sind.

Zu Absatz 2.2.62.1.4.2 - Kategorie B

2-7.1 Bei der Zuordnung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Definition nach 2.2.62.1.1 für ansteckungsgefährliche Stoffe gegeben sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2.2.62.1.5 erfüllt sind.

2-7.2 Zu Biologischer Stoff, Kategorie B gehören insbesondere:

2-8.1 Nicht unter die Klasse 6.2 fallen alle natürlich vorkommenden Stoffe, Materialien und Gegenstände des täglichen Lebens, bei denen sich die Konzentration und Art möglicherweise enthaltener Krankheitserreger auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet. Beispiele sind Lebensmittel, Wasser- und Umweltproben, Hausmüll, Abwässer und Fäkalien menschlicher und tierischer Herkunft, lebende und verstorbene Personen, lebende und tote Tiere sowie Stoffe, die so behandelt wurden, dass enthaltene Krankheitserreger inaktiviert sind.

Ebenfalls nicht unter die Vorschriften des ADR/RID für die Klasse 6.2 fällt getrocknetes Blut, in Form eines auf eine absorbierende Fläche aufgetropften Tropfens, oder Blut, Blutbestandteile oder Blutprodukte für Transfusionszwecke, Gewebe und Organe für Transplantationen.

2-8.2 Proben von Menschen oder Tieren, mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit dass darin Krankheitserreger enthalten sind, können als "FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE" bzw. "FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE" befördert werden. Voraussetzung dafür ist neben der Einhaltung der entsprechenden Verpackungsvorschriften die zuvor erfolgte fachliche Beurteilung.

Zu Absatz 2.2.62.1.11.1 Satz 2

2-9 Zu Abfällen der UN 3291 zählen die Abfälle, die bei der Behandlung von Menschen oder Tieren innerhalb von medizinischen Einrichtungen anfallen und aus infektionspräventiver Sicht auch außerhalb dieser Einrichtungen einer besonderen Behandlung bedürfen. Dies ist z.B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern EAK 18 01 03 und EAK 18 02 02 nach der " Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" Stand Januar 2002 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

Die gefahrgutrechtliche Kategorisierung von Kulturen ab Kategorie B aus der Arbeit von Laboratorien als medizinischer oder klinischer Abfall zur Beförderung zwecks externer Entsorgung ist in der Bundesrepublik Deutschland insofern nicht relevant, da Abfälle biologischer Arbeitsstoffe ab WHO- Risikogruppe 2 (Kategorie B) nach der TRBa 100 (Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien) zur Biostoffverordnung ( BiostoffV), vor Verlassen des Laboratoriumsgebäudes wirkungsvoll zu inaktivieren sind.

Zu Absatz 2. 2.62.1.11.2

2-10 Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht nur innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2. Dies ist z.B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern EAK 18 01 02, EAK 18 01 04 und EAK 18 02 03 nach der o. g. Richtlinie.

Zu 2.2.62.1.11.3

2-11 Zur Dekontamination infektiöser Abfälle können die Verfahren der chemischen Desinfektion oder thermischen Sterilisation (Autoklavierung) angewendet werden, die eine irreversible Inaktivierung enthaltener Erreger sicherstellen (siehe Liste der vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren).

Zu Absatz 2.2.8.1.6 und Fußnote 9

2-12.1 Die OECD-Guideline 404 kann bezogen werden über:

OECD
2, rue Andre Pascal
F-75.775 Paris Cedex 16 France
oder
http://www.oecdbookshop.org

2-12.2 Für die Prüfungen sind seit dem 01. Juli 2005 die "Test methods according to the UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods - Manual of Tests and Criteria" in der 4. überarbeiteten Auflage ST/SG/AC.10/ 11/Rev.4 (ISBN-92-1-139.087-7) anzuwenden.

Das "Handbuch über Prüfungen und Kriterien" in der Fassung ST/SG/AC.10/11/Rev.3, das gemäß der Bekanntmachung des BMVBW (jetzt BMVBS) vom 9. September 2002 (VkBl. 2002 Heft 18 S. 570) im Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Sonderband 1/2002 bekannt gegeben worden ist, hat nur noch Informationswert.

Erläuterungen zu Teil 3

Zu Kapitel 3.2

3-1 [Das alphabetische Verzeichnis des nichtamtlichen Teils des ADR ist in der Anlage 10 enthalten.]{Das alphabetische Verzeichnis (Tabelle B des Kapitels 3.2) ist im amtlichen Teil des RID enthalten.}

Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310 08

3-1a Die zitierten Prüfvorschriften müssen in folgenden Fällen nicht angewendet werden, sofern die in der SV 310 beschriebenen weiteren Anforderungen erfüllt sind:

  1. Beförderung von Lithiumzellen/-batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Stück oder
  2. Beförderung von Vorproduktionsprototypen/Prototypen von Lithiumzellen/-batterien, wobei keine Einschränkung hinsichtlich der Anzahl der Prototypen besteht, sofern diese für Prüfzwecke befördert werden.

Der Begriff "Prüfung" im Zusammenhang mit der Zuführung zur Prüfung, umfasst nicht nur die gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien durchzuführenden Tests, sondern schließt auch die Durchführung von Performance- bzw. Applikationstest ein, z.B. im Rahmen der Erprobung von Kraftfahrzeugen. Die SV 310 erlaubt somit für den Straßen-, Eisenbahn- und Seeverkehr eine größtmögliche Flexibilität, sofern die sonstigen Bedingungen eingehalten sind.

Zu Kapitel 3.4

3-2 Versandstücke, die zusätzlich zu der in Abschnitt 3.4.4 geforderten Kennzeichnung mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln versehen sind, begründen keine Ordnungswidrigkeit.

Zu Kapitel 3.4 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.5 08

3-3 Aus Absatz 4.1.1.5.1 folgt nicht, dass bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 nur bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden dürfen

Erläuterungen zu Teil 4

Zu Unterabschnitt 4.1.1.8

4-1 Für die Stoffe, bei denen eine Lüftungseinrichtung erforderlich ist, gilt auch der erste Absatz des Unterabschnitts 4.1.1.8, nach dem das austretende Gas nicht zu einer Gefahr führen darf.

Zu Unterabschnitt 4.1.1.11

4-2 Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen können nach Unterabschnitt 1.1.3.5 freigestellt werden. Bei der Nutzung einer Freistellung sind die Bedingungen nach RSE 1-4 zu erfüllen.

Zu Unterabschnitt 4.1.4.1

4-3.1 Gefährliche Reaktionen der Inhaltstoffe von Batterien nach der Verpackungsanweisung P 801a Absatz 4 können z.B. ausgeschlossen werden, wenn die Pole der Batterien gegen Kurzschluss gesichert sind und eine Undichtigkeit der Batteriegehäuse z.B. durch Beschädigung während der Beförderung nicht anzunehmen ist oder wenn die Elektrolyte aus den Batterien entfernt worden sind.

4-3.2 Für die Beförderung von erwärmten Stoffen UN 3257 und UN 3258 nach der Verpackungsanweisung P 099 und in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VV 12 und VV 13 sind die Umschließungen nach Anlage 12 zugelassen.

Zu Unterabschnitt 4.1.4.1 und 4.1.4.4

4-4.1 Für den Stoff UN 1921 ist die Verpackungsanweisung P 001in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.3.6 erfüllt, wenn die Verpackungsvorschriften nach[Rn. 2304 Abs.1 ADR in der Fassung der 14. ADR-Änderungsverordnung (BGBl. 1998 II S. 2618)]{Rn. 304 Abs.1 RID in der Fassung der 8. RID-Änderungsverordnung (BGBl. 2001 II S. 234)} eingehalten sind.

4-4.2 Für die Stoffe UN 1745, UN 1746, UN 2495 ist die Verpackungsanweisung P 200 erfüllt, wenn die Verpackungsvorschriften nach[Rn. 2504 ADR in der Fassung der 14. ADR- Änderungsverordnung (BGBl. 1998 II S. 2618)]{Rn. 504 RID in der Fassung der 8. RID-Änderungsverordnung (BGBl. 2001 II S. 234)} eingehalten sind.

4-4.3 (gestrichen) 08

(Hinweis: UN 2005 wurde mit der 18. ADR-Änderungsverordnung aus dem ADR gestrichen.)

4-4.4 Geräte mit Stoffen UN 2315, UN 3151 oder UN 3152 dürfen ohne einzelne Verpackung gemeinsam in einer Verpackung nach Verpackungsanweisung P 906 verpackt werden.

4-4.5 Die nach Landesrecht bestimmte Stelle (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik - ZLS - (Rosenkavalierplatz 2, 81.925 München) soll - ausgenommen für UN-Druckgefäße (Zuständigkeit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - BAM) zur

  1. Festlegung von Fristen für wiederkehrende Prüfungen für Druckgefäße aus Verbundwerkstoff nach der Verpackungsanweisung P 200 Abs. 9 und P 203 Abs. 9 mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Einvernehmen herstellen;
  2. Ausdehnung der Frist der wiederkehrenden Prüfung für Druckgefäße aus Aluminium auf 10 Jahre nach der Verpackungsanweisung P 200 Abs. 10 Buchstabe u mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Einvernehmen herstellen;
  3. Ausdehnung der Frist der wiederkehrenden Prüfung für Flaschen aus Stahl auf 15 Jahre nach der Verpackungsanweisung P 200 Abs. 10 Buchstabe v mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Einvernehmen herstellen;
  4. Festlegung von Vorschriften zur Füllung von Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel nach der Verpackungsanweisung P 200 Abs. 10 Buchstabe t und P 201 Abs. 1 mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt Einvernehmen herstellen.

4-4.6 Bei Anwendung der Verpackungsanweisung P 620 und P 904 soll für den Versand von flüssigem Stickstoff die Verpackungsanweisung P 203 beachtet werden.

Zu Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.2.7.1 und 4.3.2.1.5

4-5 Für die Beurteilung der Beständigkeit der Werkstoffe gegen merkliche Schwächung können die Werkstoffbeständigkeitsbewertungen der BAM-Liste "Anforderungen an Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter" in der jeweils gültigen Fassung oder das Verfahren "Zu Absatz 6.8.2.1.4" zu Grunde gelegt werden.

Die Werkstoffbeständigkeit ist ausreichend, wenn die angegebenen Zeiten der Beständigkeit mindestens den Zeitintervallen der wiederkehrenden Prüfungen des Tanks mit Innenbesichtigung entsprechen oder der Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung des Tanks mit Innenbesichtigung nicht überschritten ist und die angegebenen stofflichen und betrieblichen Auflagen zur Werkstoffbeständigkeit erfüllt sind (siehe auch Nr. 6-7).

Zu Absatz 4.3.2.3.3 und 4.3.2.4.3

4-6 An Tanks der Codierung LGAV, die mit einem Bodenventil und als zweiten Verschluss mit einer Verschlusseinrichtung am Ende eines Stutzens nach Absatz 6.8.2.2.2 verschlossen sind, gilt ein Schnellschieber, der zwischen diesen Absperreinrichtungen eingebaut ist, nicht als Absperreinrichtung des Tanks nach ADR. In diesem Fall muss dieser Schieber bei der Beförderung nicht geschlossen sein.

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