umwelt-online: GGVSE-Durchführungsrichtlinien (2)
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Zu § 6 Zuständigkeiten

6.1 Die Zuständigkeiten für Fahrweg und Verlagerung sind in § 7 geregelt.

6.2 Bei den Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 200 handelt es sich um Gefäße, die von denselben in § 6 Abs. 5 genannten Sachverständigen zu prüfen sind.

6.3 Für das Verfahren zur Durchführung der Bauartprüfung, die Anerkennung von Prüfstellen sowie die Zulassung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen nach Abs. 2 Nr. 8 ist die Anlage 3 zu beachten.

6.4 Die Benennung der Sachverständigen und der Personen in § 6 Abs. 5, 9 und 10 gilt als erfolgt, soweit sie in dem Land tätig sind, von dem die Anerkennung für die Prüftätigkeit nach GPSG, StVZO bzw. KfSachvG erteilt wurde. Die Anerkennung gilt für das Land, in dem sie erteilt wurde.

Zu § 7 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr

7.1[Fahrwegbestimmung

7.1.1 Für den Antrag auf Bestimmung des Fahrweges außerhalb der Autobahnen (§ 7 Abs. 3) wird das Muster nach Anlage 4 empfohlen.

7.1.2 Der Fahrweg kann positiv und/oder negativ bestimmt werden. Dies schließt sowohl die Festlegung/den Ausschluss bestimmter Straßen als auch die allgemeine Benennung von Straßen bestimmter Klassifizierung (z.B. Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen, Vorfahrtsstraßen) ein, sofern deren Benutzung nicht durch entsprechende Zeichen der StVO oder durch Allgemeinverfügung aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz verboten ist. Nach Möglichkeit sollte der Fahrweg durch Allgemeinverfügung bestimmt werden.

7.1.3 Bei der Bestimmung des Fahrweges außerhalb der Autobahn werden in der Regel zwei Straßenverkehrsbehörden unabhängig voneinander auf Antrag tätig. So bestimmt z.B. die für die Beladestelle zuständige Straßenverkehrsbehörde den Fahrweg nur zwischen dem Beladeort und der Autobahn. Den Fahrweg zwischen der Autobahn und der Entladestelle bestimmt ausschließlich die für den Entladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Liegt der zu bestimmende Fahrweg nicht nur im Bezirk der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, so hat diese die Straßenverkehrsbehörden, durch deren Bezirk der weitere Fahrweg zum Anschluss an die Autobahn führt, bei der Fahrwegfestlegung zu beteiligen.

7.1.4 Für die Fahrwegbestimmung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden.

7.1.5 Erfolgt die Fahrwegbestimmung durch Allgemeinverfügung, so gilt diese als Bescheid nach § 7 Abs. 3 und ist vom Fahrzeugführer mitzuführen, sofern in der Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Bescheinigungen nach § 7 Abs. 5

7.2.1 Für den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 durch das Eisenbahn-Bundesamt, eine Wasser- und Schifffahrtsdirektion oder die nach Landesrecht zuständige Stelle wird das Muster nach Anlage 6 empfohlen.

7.2.2 Die Ausstellung einer Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 7 Abs. 5 Satz 1 ist beim Eisenbahn-Bundesamt, Referat 33, Vorgebirgsstraße 49, 53.119 Bonn, zu beantragen.

7.2.3 Die Ausstellung einer Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion nach § 7 Abs. 5 Satz 2 (nur für Containerverkehr - Beförderungen von Tankcontainern oder Großcontainern) ist bei einer der folgenden Direktionen zu beantragen:

Wasser- und Schifffahrtsdirektion

Der Antragsteller soll sich an die ihm nächstgelegene Wasser- und Schifffahrtsdirektion wenden.

7.2.4 Von der Möglichkeit, die Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 bei grenzüberschreitenden Beförderungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilen zu lassen (§ 7 Abs. 5 Satz 4), sollen nur Antragsteller mit Sitz oder Niederlassung ihrer Unternehmen außerhalb des Geltungsbereichs der GGVSE Gebrauch machen. Sachlich zuständig sind in

Baden-Württemberg:
Untere Verwaltungsbehörden,

Bayern:
Landratsämter, kreisfreie Gemeinden, Große Kreisstädte,

Berlin:
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,

Brandenburg:
Landesamt für Bauen und Verkehr, Außenstelle Cottbus,

Bremen:
Senator für Wirtschaft und Häfen,

Hamburg:
Behörde für Inneres,
- Polizei/WSP 032 - (siehe Nr. 5.13),

Hessen:
Hessischer Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung,

Mecklenburg-Vorpommern:
Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Rostock,

Niedersachsen:
Landkreise, kreisfreie Städte und große selbständige Städte,

Nordrhein-Westfalen:
Kreisordnungsbehörden (Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister),

Rheinland-Pfalz:
Landesbetrieb Straßen und Verkehr,

Saarland:
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit,

Sachsen:
Untere Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Bürgermeister der kreisfreien Städte),

Sachsen-Anhalt:
Landkreise und kreisfreie Städte,

Schleswig-Holstein:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,

Thüringen:
Landkreise und kreisfreie Städte.

7.2.5 Das gefährliche Gut kann in einem Gleisanschluss verladen und entladen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1), wenn der Verlader und der Empfänger in dem relevanten Betrieb über einen Gleisanschluss verfügen, es sei denn

7.2.6 Kann nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a verladen und befördert werden, darf eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 nicht erteilt werden. Das Eisenbahn-Bundesamt teilt dem Antragsteller aber die jeweils nächstgelegenen geeigneten Bahnhöfe mit. Im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a können gefährliche Güter in Tankcontainern oder als Versandstücke in Großcontainern (Container mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3) verladen werden, wenn

Wird in Tankcontainern oder Großcontainern verladen und befördert, bedarf es für die Anfuhr zum und die Abfuhr vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof/Hafen keiner Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1). § 7 Abs. 6 Satz 1 (Vermerk im Beförderungspapier) ist jedoch zu beachten.

7.2.7 Kann im Huckepackverkehr befördert werden (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b), darf die Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 nicht erteilt werden. Die Möglichkeit, Huckepackverkehr durchzuführen, besteht, wenn sichergestellt ist, dass die für den Transport erforderliche Huckepackkapazität vorhanden ist. Verhandlungen des Antragstellers mit Betreibern von Huckepackverkehren und entsprechende von den Betreibern von Huckepackverkehren schriftlich bestätigte Verhandlungsergebnisse können die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes über die Ausstellung einer Bescheinigung beschleunigen.

7.2.8 Mit den Entscheidungsvorgaben der Nummern 7.2.5 bis 7.2.7 wird angemessen berücksichtigt, dass der Eisenbahntransport zumutbar ist.

7.2.9 Für das Verfahren über die Ausstellung der Bescheinigungen durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen gelten die Ausführungen unter 7.2.6 entsprechend.

7.2.10 Für die Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß § 7 Abs. 5 Satz 4 gelten die Nummern 7.2.5 bis 7.2.7 entsprechend. Das Eisenbahn-Bundesamt und ggf. die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sind zu beteiligen.]

{ Zu § 8 Schriftliche Weisungen im Schienenverkehr

8.1 Wenn dem Beförderer für das zu befördernde Gut keine eigenen Unfallmerkblätter vorliegen, hat der Absender dem Beförderungspapier ein Unfallmerkblatt beizugeben oder auf ein anwendbares Unfallmerkblatt des Beförderers im Beförderungspapier entsprechend hinzuweisen (z.B. "Unfallmerkblatt Nr. ..."), s. a. § 9 Abs. 2 Nr. 3 b) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 b).

8.2 Eine Liste der gefährlichen Güter, für die bei den Beförderern eigene Unfallmerkblätter vorliegen, ist von diesen jeweils bekannt zu geben.

8.3 § 8 gilt nur für innerstaatliche Beförderungen. Siehe dazu § 9 Abs. 1 Nr. 3 b).

8.4 Für Beförderungen im Huckepackverkehr gilt Unterabschnitt 1.1.4.4 RID, Bem. Satz 2.}

Zu § 9 Pflichten

9.1 Die Pflichten der Beteiligten richten sich ausschließlich nach § 9 und nicht nach den Vorschriften des Kapitels 1.4.

9.2 Die an verschiedenen Stellen verwendete Formulierung, dass die angegebene Person für die Erfüllung bestimmter Vorschriften "zu sorgen" hat, bedeutet nicht, dass diese Person die Vorschriften selbst erfüllen muss. Sie hat unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 OWiG die Möglichkeit, durch Auftrag oder Vertrag einem anderen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu übertragen.

9.3 Das "Einführen" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a schließt auch den Transit durch Deutschland ein.

9.4[Bei der Beförderung eine begasten Einheit UN 3359 auf der Straße, nach einem vorausgegangenen Seetransport, hat der Absender nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i und Nr. 4 die grundsätzliche Ermittlungspflicht für die nach Unterabschnitt 5.5.2.1 erforderlichen Angaben für das Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 zur Begasung sowie für Anweisungen für die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels. Sofern das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 IMDG-Code die erforderlichen Angaben und Anweisungen nicht enthält und diese vom ursprünglichen Versender für den Seetransport nicht zu erhalten sind kann die Ermittlung der erforderlichen Angaben und Anweisungen mit Hilfe eines nach Anhang III Nr. 5 GefStoffV bestellten Begasungsleiters durch Gasanalyse vor Beginn der Straßenbeförderung erfolgen. Alternativ kann der Empfänger entsprechend § 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa die vollständige Beseitigung des Begasungsmittels bereits vor Beginn der Straßenbeförderung veranlassen und die Gasfreiheit nach TRGS 512 bestätigen lassen.

9.5 Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb begründet keine Ordnungswidrigkeit, da im ADR 2007 Abschnitt 8.1.2.1 Buchstabe c (wesentlicher Text der Multilateralen Vereinbarung) gestrichen wurde.]

9.6 Die Pflichten des Beförderers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f und des Verladers nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe h zur Vergewisserung, dass ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 angebracht ist, bestehen, wenn im Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 Angaben zur Begasung enthalten oder anderweitig Hinweise auf eine Begasung vorhanden sind.

9.7 Die Pflichten des Beförderers nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc und des Fahrzeugführers nach § 9 Abs. 11 Nr. 11 Buchstabe d zur Übergabe bzw. Mitführung einer Ausnahmezulassung nach § 5bestehen, wenn diese Mitführpflicht im Bescheid zur Ausnahmezulassung bestimmt ist.

9.8 {Die Forderung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d nach raschem anhalten der Sendung schließt nach Absatz 1.4.2.2.4 RID ein, dass die Beförderung erst nach Erfüllung der Vorschriften oder der Vorlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde fortgesetzt werden darf. Ob die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt ist, ist unter Berücksichtigung der Kriterien der Gefahrenkategorien nach der Anlage 3 zur GGKontrollV zu prüfen.}

9.9 Der Beförderer und der Empfänger haben nach § 9 Absatz 2 und 3, jeweils Nr. 1a, den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 1.7.6.1 zu informieren. Nach Kapitel 7.5.11 CV 33 und CW 33, jeweils Abs. 2, darf eine Gesamtaktivität nicht überschritten werden. Diese Aktivität fällt nicht unter die Meldungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1.

9.10 Die Pflicht des Befüllers nach § 9 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b "hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern,.." gilt als erfüllt, wenn vor dem Befüllen eine äußere Sichtprüfung erfolgt.

9.11 [Belädt der Fahrzeugführer nicht selbst, so bleibt er im Rahmen der zumutbaren Einwirkungsmöglichkeiten neben demjenigen, der tatsächlich belädt, verantwortlich. Von dem Fahrzeugführer ist zu verlangen, dass er vor Abfahrt die sichere Verstauung durch äußere Besichtigung prüft und während der Fahrt erkennbare Störungen behebt oder beheben lässt. Der Beförderer und der Halter haben nach Absatz 12 Nr. 7 für die Bereitstellung der Mittel zur Ladungssicherung zu sorgen.

Bei flüssigen gefährlichen Gütern, ausgenommen bei verflüssigten Gasen, hat der Fahrzeugführer nach § 9 Abs. 11 Nr. 6 Satz 2 einen Füllungsgrad von höchstens 90 % einzuhalten, wenn der Befüller (Betreiber der Abfüllanlage) den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann. Füllungsgrade, die in anderen Veröffentlichungen (z.B. berufsgenossenschaftlichen Regelungen) genannt werden, finden keine Anwendung.]

9.12 Nur wer als eine in den § 9 Absätzen 12 und 14 bis 17 genannte Person die dort aufgeführten Pflichten tatsächlich erfüllt, ist für seine Tätigkeit auch verantwortlich. Wird die Pflicht von mehreren Personen tatsächlich erfüllt, so sind sie gemeinsam dafür verantwortlich.

Zu § 10 Ordnungswidrigkeiten

10.1 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 S. 1 OWiG).

10.2 Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 7 sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.

10.3 Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben (§ 56 Abs. 1 S. 1 OWiG). Mit der Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Die Beträge des Verwarnungsgeldkatalogs sind Regelsätze für fahrlässige Begehung unter gewöhnlichen Tatumständen. Dies gilt auch bei Verstößen gegen eine Bestimmung einer Ausnahmeregelung. Bei Formalverstößen sollte von einer Ahndung mit einem Bußgeld abgesehen werden.

10.4 Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei einem gewichtigeren Verstoß kann die Handlung wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein. Verwaltungsbestimmungen in Form von Richtlinien und Weisungen zur Konkretisierung des Anwendungsbereiches sind zulässig. Soweit Verwaltungsbestimmungen fehlen, hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.

10.5 Bei Verstößen gegen eine Bestimmung einer Ausnahme nach der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung ( GGAV) liegt ein Verstoß gegen die entsprechende Vorschrift des ADR/RID i. V. m. der GGVSE vor. Demgemäß gelten in diesem Fall die Ordnungswidrigkeitentatbestände der GGVSE.

10.6 Wenn behördliche Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, dem allgemeinen Polizeirecht oder nach den Vollstreckungsgesetzen getroffen wurden, ist im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes (siehe Nr. 10.1) zu prüfen, ob auf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verzichtet werden kann.

10.7 Die Bußgeldnormen des § 10 der GGVSE sind im Bußgeldkatalog mit Nummer (arabische Zahlen) und Buchstabe (kleine Buchstaben) zitiert. Die einzelnen Verstöße sind in die Kategorien (Gefahrenkategorien I, II und III, wobei I die schwerwiegendste ist) entsprechend Anhang II der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Kontrollrichtlinie an den technischen Fortschritt unterteilt.

10.8 Enthält das spezielle Gesetz für bestimmte Pflichtverstöße keine Ahndungsnorm wohl aber das allgemeine Gesetz, so können diese Zuwiderhandlungen nach den Vorschriften des allgemeineren Gesetzes verfolgt und geahndet werden.

11 (bleibt offen)

Zu Anlage 1

Zu Nr. 3

12. Die Angabe zum Einzelfassungsraum von 3000 Liter gilt für festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks.

Zu Anlage 2

Zu Nr. 1.3

13.1. Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe b i.V.m. Nr. 1.3 fallen u. a.:

13.2 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c i. V. m. Nr. 1.3 fallen u. a.:

13.3 Die Angabe "450 l 11 je Verpackung" in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c sowie in Nr. 1.3 Buchstabe a ist eine Volumenangabe unabhängig vom Fassungsraum der Verpackung. Absatz 1.1.3.6.3 bleibt von dieser Angabe unberührt.

13.4 Die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 in Nr. 1.3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, sind nicht anzuwenden, wenn das gefährliche Gut nach den Vorschriften des ADR/RID nicht in einer zusammengesetzten Verpackung zu befördern ist und in einer zulässigen Verpackung nach ADR/RID als Versandstück verpackt ist.

13.5 Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c. Dies betrifft u. a. Beförderungen von einer Produktionsanlage zu einer anderen innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes. Freigestellt sind jedoch Beförderungen zum direkten Verbrauch wie z.B.

[Beförderungen von Farbe im Fahrzeug eines Malers,

von Sauerstoff- oder Acetylenflaschen

im Fahrzeug eines Schweißers,

von Kraftstoff für die Befüllung von Rasenmähern

im Fahrzeug eines städtischen Arbeiters,]{in einem Schienenkraftwagen,}

sofern die jeweilige Beförderung z.B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt,

oder von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung durch Landwirte für die eigene Verwendung. Zwischenversorgungen zu Tankanlagen fallen nicht unter diese Freistellungsregelung.

13.6 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe e fallen u. a:

Zu Nr. 2.2

14 Die Überwachungsregelung gilt auch für Beförderungen in Tanks und in loser Schüttung. Sie gilt nicht für Beförderungen nach Kapitel 3.4 ADR (LQ-Beförderungen).

Weitere Rechtsvorschriften

15. Weitere Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter[auf der Straße]{mit Eisenbahnen} bleiben von den Vorschriften der GGVSE unberührt.

16. bis 19.bleiben frei.

weiter .

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