umwelt-online: ADR/RID Teil 7 Beförderung, Be- und Entladung, Handhabung (3)

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7.5.11 RSEB Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter

Neben den Vorschriften der Abschnitte [ 7.5.1 bis 7.5.10] { 7.5.1bis 7.5.4 und 7.5.8} gelten folgende Sondervorschriften,[sofern diese]{wenn} in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18[bei einer Eintragung angegeben sind:] {ein mit dem Buchstaben ≪CW≫ beginnender alphanummerischer Code angegeben ist:}

[CV 1]{CW 1}

[ RSEB

(1) Es ist untersagt,

  1. an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften Güter ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörden auf- oder abzuladen;
  2. an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften Güter auf- oder abzuladen, ohne die zuständigen Behörden davon benachrichtigt zu haben, es sei denn, dass diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich sind.

(2) Sind aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle auszuführen, so müssen Stoffe und Gegenstände verschiedener Art entsprechend den Gefahrzetteln getrennt werden.]

{Die Böden der Wagen und Container müssen vor dem Verladen vom Absender gründlich gereinigt werden.

Im Innern des Wagens oder Containers dürfen keine metallenen Gegenstände vorstehen, die nicht zum Wagen oder Container gehören.

Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen oder Container müssen geschlossen gehalten werden.

Die Versandstücke sind in den Wagen oder Containern so zu verladen und zu befestigen, dass sie sich nicht bewegen oder verschieben können. Sie sind gegen Scheuern und Anschlagen jeder Art zu schützen.}

[CV 2]{-}

[(1) Vor dem Beladen ist die Ladefläche des Fahrzeugs oder des Containers gründlich zu reinigen.

(2)Die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen und in Containern, die diese Güter befördern, in ihrer Nähe sowie beim Be- und Entladen verboten.]

{(bleibt offen)}

[CV 3]{-}

[Siehe Unter abschnitt 7.5.5.2]

{(bleibt offen)}

[CV 4]{CW 4}

Die Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe L dürfen nur als geschlossene Ladung befördert werden.

[CV 5 - 8 ]{CW 5 - 8}

(bleibt offen)

[CV 9]{CW 9}

Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden.

[Die Gefäße sind in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können.]

[CV 10]{CW 10} RSEB

Die Flaschen gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 müssen parallel oder quer zur Längsachse des[Fahrzeugs]{Wagens} oder Containers gelegt werden; in der Nähe der Stirnwände müssen sie jedoch quer zur Längsachse verladen werden.

Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wobei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur[Fahrzeugmitte]{Wagenmitte} oder Containermitte zeigen müssen.

Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.

Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, dass sie sich nicht verschieben können.

{Rollbare Gefäße müssen mit ihrer Längsseite parallel zu den Längsseiten des Wagens oder Containers gelagert und gegen Bewegung gesichert werden.}

[CV 11]{CW 11}

Die Gefäße müssen immer in der Lage verladen werden, für die sie gebaut sind, und sie müssen gegen jede mögliche Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein.

[CV 12]{CW 12}

Wenn die Gegenstände auf Paletten verladen sind und die Paletten gestapelt werden, muss jede Palettenlage gleichmäßig auf der darunter liegenden verteilt sein, wenn nötig durch Einlegen eines Materials von genügender Festigkeit.

[CV 13]{CW 13}

Wenn Stoffe frei geworden sind und in einem[Fahrzeug]{Wagen} oder Container verschüttet wurden, so darf dieses/dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben[Fahrzeug]{Wagen}

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(Stand: 16.10.2023)

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