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.

Anhang 1

Muster 1
Muster des Zulassungszeugnisses

1

Zuständige Behörde: ..........................................................
Platz für Staatswappen und Name des Staates

Zulassungszeugnis Nr.: .....................................................
nach Anlage B.2 Rn. 210.282 ADN

1. Name des Schiffes: .........................................................

2. Amtliche Schiffsnummer: .........................................................

3. Art des Schiffes: .........................................................

4. Tankschiff des Typs: .........................................................

5. Ladetanktyp:

1. unabhängiger Ladetank1) 2)

2. integraler Ladetank1) 2)

3. Ladetankwandung nicht Außenhaut1) 2)

6. Ladetankzustand:

1. Drucktank1) 2)

2. Ladetank, geschlossen1) 2)

3. Ladetank, offen mit Flammendurchschlagsicherung1) 2)

4. Ladetank, offen1) 2)

7. Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil/Sicherheitsventil ........................... kPa1) 2)

8. Zusätzliche Einrichtungen:

  • Probeentnahmeeinrichtung
    geschlossen ......................................... Ja/Nein1) 2)
    teilweise geschlossen .......................... Ja/Nein1) 2)
    Probeentnahmeöffnung ....................... Ja/Nein1) 2)
  • Berieselungsanlage ........................... Ja/Nein1) 2)
  • Heizung der Ladung
    Heizmöglichkeit von Land ................. Ja/Nein1) 2)
    Heizanlage an Bord ............................ Ja/Nein1) 2)
  • Kühlanlage für die Ladung .............. Ja/Nein1) 2)
  • Pumpenraum unter Deck ................. Ja/Nein1)

9. Elektrische Einrichtungen:

  • Temperaturklasse: ...............................................................
  • Explosionsgruppe: ..............................................................

10. Laderate: ................................................................... m3/h

11. Zugelassene Dichte: .............................................................................

12. Zugelassene Abweichungen: ...............................................................

______
1) Nichtzutreffendes streichen
2) Falls kein einheitlicher Typ der Ladetanks: siehe Seite 3


2

13. Das Zulassungszeugnis ist gültig ....................................................................... (Datum)

14. Das vorhergehende Zulassungszeugnis Nr. ..... wurde am ................................ (Datum) von der .............................................................................. (zuständige Behörde) ausgestellt.

15. Das Schiff ist zur Beförderung der in beigefügter Bescheinigung genannten gefährlicher Güter zugelassen auf Grund

  • eigener Untersuchung vom1) ....................................................................... (Datum)
  • der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft1)
    (Name der Klassifikationsgesellschaft) ......................... vom ....................... (Datum)

16. unter Zulassung der Gleichwertigkeiten:1)

................................................................................................................................................

................................................................................................................................................

17. anhand von Ausnahmegenehmigungen:1)

................................................................................................................................................

................................................................................................................................................

18. ausgestellt in: .................................. (Ort) am .................................................... (Datum)

19. (Siegel)

(Zuständige Behörde)

(Unterschrift)

_______
1) Nichtzutreffendes streichen

Verlängerung der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses

20. Die Gültigkeit dieses Zulassungszeugnisses wird gemäß Rn. 210.282 (4) der Anlage B.2 ADN verlängert.

bis zum ......................................................................................... (Datum)

21. ............................................. (Ort) den ............................................................(Datum)

22. (Siegel)

(zuständige Behörde)

(Unterschrift)

3

Wenn die Ladetanks des Tankschiffs kein einheitlicher Typ sind oder deren Ausrüstung ist nicht gleich, dann muss deren Ausführung hierunter angegeben werden.

Tanknummer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
unabhängiger Ladetank                        
integraler Ladetank                        
Ladetankwandung nicht Außenhaut                        
Drucktank                        
Ladetank geschlossen                        
Ladetank offen mit F. d. s.                        
Ladetank offen                        
Öffnungsdruck H G. V.                        
Probeentnahmeeinrichtung geschlossen                        
Probeentnahmeeinrichtung teilweise geschlossen                        
Probeentnahmeöffnung                        
Berieselungsanlage                        
Heizmöglichkeit von Land                        
Heizanlage an Bord                        
Kühlanlage                        

Muster 2
Muster des vorläufigen Zulassungszeugnisses

1

Zuständige Behörde: ..........................................................
Platz für Staatswappen und Name des Staates

Zulassungszeugnis Nr.: .....................................................
nach Anlage B.2 Rn. 210.282 ADN

1. Name des Schiffes: .......................................................

2. Amtliche Schiffsnummer: ............................................

3. Art des Schiffes: ...........................................................

4. Tankschiff des Typs: ....................................................

5. Ladetanktyp:

1. unabhängiger Ladetank1) 2)

2. integraler Ladetank1) 2)

3. Ladetankwandung nicht Außenhaut1) 2)

6. Ladetankzustand:

1. Drucktank1) 2)

2. Ladetank, geschlossen1) 2)

3. Ladetank, offen mit Flammendurchschlagsicherung1) 2)

4. Ladetank, offen1) 2)

7. Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil/Sicherheitsventil ........................... kPa1) 2)

8. Zusätzliche Einrichtungen:

  • Probeentnahmeeinrichtung
    geschlossen ......................................... Ja/Nein1) 2)
    teilweise geschlossen .......................... Ja/Nein1) 2)
    Probeentnahmeöffnung ....................... Ja/Nein1) 2)
  • Berieselungsanlage ........................... Ja/Nein1) 2)
  • Heizung der Ladung
    Heizmöglichkeit von Land ................. Ja/Nein1) 2)
    Heizanlage an Bord ............................ Ja/Nein1) 2)
  • Kühlanlage für die Ladung .............. Ja/Nein1) 2)
  • Pumpenraum unter Deck ................. Ja/Nein1)

9. Elektrische Einrichtungen:

  • Temperaturklasse: ...............................................................
  • Explosionsgruppe: ..............................................................

10. Laderate: ................................................................... m3/h

11. Zugelassene Dichte: .............................................................................

12. Zugelassene Abweichungen: ...............................................................

_______
1) Nichtzutreffendes streichen
2) Falls kein einheitlicher Typ der Ladetanks: siehe Seite 3


2

13. Dieses vorläufige Zulassungszeugnis ist gültig1)

13.1 bis zum ........................................................................................................................

13.2 für einen einzige Reise von ....................................... bis ...........................................

14. Ausgestellt in: ................................ (Ort) am .................................................. (Datum)

15. (Siegel)

(Zuständige Behörde)

(Unterschrift)

______
1) Nichtzutreffendes streichen

Bemerkung: Dieses Muster für ein vorläufiges Zulassungszeugnis kann durch ein Muster für ein einheitliches Zeugnis für das vorläufige Schiffsattest und das vorläufige Zulassungszeugnis ersetzt werden, vorausgesetzt dieses Muster für ein einheitliches Zeugnis enthält dieselben Informationen als das folgende Muster und ist von der zuständigen Behörde zugelassen.

3

Wenn die Ladetanks des Tankschiffs kein einheitlicher Typ sind oder deren Ausrüstung ist nicht gleich, dann muss deren Ausführung hierunter angegeben werden.

Tanknummer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
unabhängiger Ladetank                        
integraler Ladetank                        
Ladetankwandung nicht Außenhaut                        
Drucktank                        
Ladetank geschlossen                        
Ladetank offen mit F. d. s.                        
Ladetank offen                        
Öffnungsdruck H G. V.                        
Probeentnahmeeinrichtung geschlossen                        
Probeentnahmeeinrichtung teilweise geschlossen                        
Probeentnahmeöffnung                        
Berieselungsanlage                        
Heizmöglichkeit von Land                        
Heizanlage an Bord                        
Kühlanlage                        

Muster 3
Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß Rn. 10.315, Rn. 210.315, 210.317 oder 210.318

(Format A6 hoch, Farbe: orange)

(Staatswappen, Zuständige Behörde)

Bescheinigung

über besondere Kenntnisse des ADN

Nr. der Bescheinigung: ...............................................
Name: ...............................................
Vorname(n): ...............................................
Geboren am: ...............................................
Staatsangehörigkeit: ...............................................
Unterschrift des Inhabers: ...............................................
Der Inhaber dieser Bescheinigung verfügt über besondere Kenntnisse des ADN.
Diese Bescheinigung ist gültig für die besonderen Kenntnisse des ADN gemäß Rn. 10.315 / 210.315, Rn. 210.317, Rn. 210.318*)
bis: ...............................................
Ausgestellt durch: ...............................................
Ausstellungsdatum:  
(Siegel)  
Unterschrift: ...............................................
_____
*) Nichtzutreffendes streichen
(Vorderseite) (Rückseite)

.

Anhang 2


1

Prüfliste ADN
(Rn.
210.410 )

über die Durchführung von Massnahmen und getroffenen Verabredungen für den Umschlag

- Angaben zum Schiff

............................................ (Schiffsname) ........................................(amtl. Schiffsnummer)

.................................................................................. (Schiffstyp)

- Angaben zum Umschlag

............................................................... (Umschlagstelle) .............................................(Ort)

............................. (Datum) ............................ (Uhrzeit)

- Angaben zur Ladung

Menge m3 Stoffbezeichnung Stoffnummer Klasse/Ziffer
................................

................................

................................

................................

................................

................................

................................

................................

................................

................................

................................

................................

- Letztes Ladegut war*)
Stoffbezeichnung Stoffnummer Klasse/Ziffer
................................

................................

................................

................................

................................

................................

................................

................................

................................

*) Nur bei Beladung auszufüllen


2

Lade-/Löschrate (nicht auszufüllen beim Umschlag von Gasen)

Stoffbezeichnung Tank Nr. vereinbarte Lade-/Löschrate
Anfang Mitte Ende
Rate m3/h Menge m3 Rate m3/h Menge m3 Rate m3/h Menge m3
..............................

..............................

..............................

..............

..............

..............

..............

..............

..............

..............

..............

..............

..............

..............

..............

..............

..............

..............

..............

..............

..............

...........

...........

...........

Wie wird die Lade-/Löschleitung von der Landanlage/vom Schiff*) aus nach dem Laden oder Löschen leer gedrückt bzw. gesaugt?
gedrückt*)

gesaugt*)

Wenn gedrückt, auf welche Weise?

....................................................................
(z.B. Luft, Inertgas, Molch)

.............................................................. kPa

(maximal zulässiger Druck im Ladetank)

_______
*) Nichtzutreffendes streichen

Fragen an den Schiffsführer und an die verantwortliche Person der Umschlagstelle

Mit dem Umschlag darf erst begonnen werden, wenn alle nachfolgenden Fragen der Prüfliste mit "X" angekreuzt, d. h. mit Ja beantwortet sind und die Liste von beiden Personen unterschrieben ist.

Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen.

Können nicht alle zutreffenden Fragen mit Ja beantwortet werden, ist der Umschlag nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde gestattet.


3

  Schiff Umschlagstelle
1. Ist das Schiff zur Beförderung des Umschlagsgutes zugelassen?

*) Nur bei Beladung auszufüllen

O* O*
2. Hat der Schiffsführer vom Verlader die schriftlichen Weisungen Nach Rn. 210.385 erhalten?

*) Nur bei Beladung auszufüllen

O* O*
3. Ist das Schiff den örtlichen Verhältnissen entsprechend gut festgemacht? O -
4. Sind im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden, um das Schiff auch in Notfällen zu betreten oder zu verlassen? O O
5. Ist eine wirksame Beleuchtung der Umschlagstelle und der Fluchtwege sichergestellt? O O
6. Schiff-Land-Verbindung    
6.1 Befinden sich die Umschlagsleitungen zwischen Schiff und Land in gutem Zustand? - O
Sind sie richtig angeschlossen? - O
6.2 Sind alle Verbindungsflanschen mit geeigneten Dichtungen versehen? - O
6.3 Sind alle Verbindungsbolzen eingesetzt und angezogen? O O
6.4 Sind die Gelenkarme in allen Betriebsachsen frei beweglich und haben sie und die Schläuche genügend Spielraum? - O
7. Sind alle unbenutzten Anschlüsse der Lade-/Löschleitungen und der Gassammelleitung einwandfreiblindgeflanscht? O O
8. Sind unter den benutzten Anschlusstutzen geeignete Mittel vorhanden, um Leckflüssigkeit aufzunehmen? O O
9. Sind die abnehmbaren Verbindungen zwischen Ballast- und Lenzleitungen einerseits und Lade-/Löschleitungen anderseits ausgebaut? O -
10. Ist für die gesamte Dauer des Umschlags eine stetige und zweckmässige Überwachung sichergestellt? O O
11. Ist die Verständigung zwischen Schiff und Land sichergestellt? O O
12.1 Ist die Gassammelleitung bei der Beladung des Schiffes an die Gasrückführleitung an Land - soweit erforderlich bzw. vorhanden - angeschlossen? O O
12.2 Ist durch die Landanlage sichergestellt, dass der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt?

*) nur bei Beladung auszufüllen

- O*
13. Sind die Massnahmen hinsichtlich "Not-Stop" und "Alarm" bekannt? O O

4

  Schiff Umschlagstelle
14. Kontrolle der wichtigsten Betriebsvorschriften: O O
- Sind die vorgeschriebenen Feuerlöscheinrichtungen und -geräte betriebsfähig? O O
- Sind alle Ventile und Absperrorgane auf richtige Stellung kontrolliert? O O
- Ist ein generelles Rauchverbot angeordnet? O -
- Sind die Heiz-, Koch- und Kühlgeräte mit offener Flamme ausser Betrieb? O -
- Sind die Flüssiggasanlagen am Hauptsperrorgan abgeschaltet? O -
- Sind die Radargeräte spannungsfrei gemacht? O -
- Sind alle elektrischen Einrichtungen mit roter Kennzeichnung abgeschaltet? O -
- Sind alle Fenster und Türen geschlossen? O -
15.1 Ist der Ausgangsdruck der bordeigenen Löschpumpe auf den zulässigen Betriebsdruck der Landanlage abgestimmt? O -
15.2 Ist der Ausgangsdruck der landseitigen Ladepumpe auf den zulässigen Betriebsdruck der Bordanlage abgestimmt? - O
16. Ist das Niveau-Warngerät betriebsfähig? O -
17. Ist das System für die Auslösung der Überlaufsicherung angeschlossen, betriebsfähig und überprüft? O O
18. Nur auszufüllen vor dem Umschlag von Stoffen, für deren Beförderung ein geschlossenes Schiff oder ein offenes Schiff mit Flammendurchschlagsicherungen vorgeschrieben ist:

Sind die Tankluken, Sicht-, Peil- und Probeentnahmeöffnungen der Ladetanks geschlossen oder gegebenenfalls durch in gutem Zustand befindliche Flammendurchschlagsicherungen gesichert?

O -
Geprüft, ausgefüllt und unterzeichnet

für das Schiff:

........................................................

Name (in Großbuchstaben)

.......................................................

(Unterschrift)

für die Umschlagstelle:

.......................................................

Name (in Großbuchstaben)

.......................................................

(Unterschrift)

Erklärung:

Frage 3:

Unter "gut festgemacht" wird verstanden, dass das Schiff derartig an der Landungsbrücke bzw. am Umschlagsteiger befestigt ist, dass es ohne übergebührliche Einwirkung Dritter in keiner Richtung eine Bewegung ausführen kann, die das Umschlagsgerät überbeanspruchen könnte. Dabei ist den an dieser Örtlichkeit gegebenen bzw. voraussehbaren Wasserspiegelschwankungen und Besonderheiten des Umschlags Rechnung zu tragen.

Frage 4:

Das Schiff muss jederzeit sicher betreten und verlassen werden können. Stehen landseitig keine geschützten Fluchtwege oder nur ein Fluchtweg zum schnellen Verlassen des Schiffes im Notfall zur Verfügung, muss schiffseitif ein weiteres geeignetes Fluchtmittel vorhanden sein (z.B. ein ausgebrachtes Beiboot.

Frage 6:

Für die Lade-/Löschschläuche muss eine gültige Prüfbescheinigung vorliegen. Das Material der Schläuche muss den vorgesehenen Beanspruchungen widerstehen können und für dem Umschlag der jeweiligen Stoffe geeignet sein. Der Begriff Leitungen umfasst sowohl Schläuche als auch Lade-/Löscharme. Die Umschlagsleitungen zwischen Schiff und Land müssen so angebracht sein, dass sie durch die üblichen Schiffsbewegungen infolge Wasserspiegeländerungen, vorbeifahrender Schiffe und des Lade-/Löschvorgangs nicht beschädigt werden können. Ebenso müssen alle Flanschverbindungen mit den passenden Dichtungen und genügend Befestigungsmitteln versehen sein, damit Leckage ausgeschlossen ist.

Frage 10:

Der Umschlag muss an Bord und an Land derart beaufsichtigt werden, dass im Bereich der Übergabeleitungen auftretende Gefahren sofort erkannt werden können.

Frage 11:

Für einen sicheren Lade-/Löschvorgang ist eine gute Verständigung zwischen Schiff und Land erforderlich. Zu diesem Zweck dürfen Telefon- und Funkgeräte nur verwendet werden, wenn sie exgeschützt und in Reichweite der Aufsichtsperson angeordnet sind.

Frage 13:

Vor Beginn des Lade-/Löschvorgangs müssen sich der Vertreter der Landanlage und der Schiffsführer über die anzuwendenden Verfahren einigen. Den besonderen Eigenschaften der zu ladenden oder zu löschenden Stoffe ist Rechnung zu tragen.

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Anhang 3

Muster 1
Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen

1. Anschluss für Abgabe Restmengen.
Anschluss gemäß CEFIC.

2. Anschluss für die Landanlage um die Restmengen mit Gas an Land zu drücken.
Anschluss gemäß CEFIC.

Muster 2
Prüfung des Nachlenzsystems (stripping system)

(1) Vor Beginn der Prüfung müssen die Ladetanks und die zugehörigen Rohrleitungen sauber sein. Die Ladetanks müssen ohne Risiko betreten werden können.

(2) Während der Prüfung dürfen Krängung und Trimm des Schiffes nicht oberhalb von betriebsmäßig erreichbaren Werten liegen.

(3) Während der Prüfung muss ein Gegendruck von mindestens 300 kPa (3 bar) an der Abgabevorrichtung der Löschleitung gewährleistet sein.

(4) Die Prüfung muss umfassen:

  1. das Füllen der Ladetanks mit Wasser, bis sich die Ansaugöffnung im Ladetank unter Wasser befindet;
  2. das Leerpumpen der Ladetanks und das Entleeren der Ladetanks und der zugehörigen Rohrleitungen mit Hilfe des Nachlenzsystems;
  3. das Sammeln der Wasserrückstandsmengen an folgenden Stellen:

(5) Die Menge des gemäß Absatz 4, Buchstabe c) gesammelten Wassers muss genau ermittelt und im Nachweis über die Prüfung nach Muster 3 festgelegt werden.

(6) Die zuständige Behörde oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss alle für die Prüfung erforderlichen Betriebsvorgänge im Nachweis der Prüfung festlegen.

Dieser Nachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Muster 3
Nachweis über die Prüfung des Nachlenzsystems (stripping system)

1. Name des Schiffes: ...................................................................................

2. Amtliche Schiffsnummer: ........................................................................

3. Tankschiff des Typs: ................................................................................

4. Zulassungszeugnisnummer: .....................................................................

5. Datum der Prüfung: ..................................................................................

6. Ort der Prüfung: .......................................................................................

7. Anzahl Ladetanks: ...................................................................................

8. Während der Prüfung wurden folgende Restmengen gemessen:

Ladetank 1: .......................... Liter / Ladetank 2: .......................... Liter

Ladetank 3: .......................... Liter / Ladetank 4: .......................... Liter

Ladetank 5: .......................... Liter / Ladetank 6: .......................... Liter

Ladetank 7: .......................... Liter / Ladetank 8: .......................... Liter

Ladetank 9: .......................... Liter / Ladetank 10: .........................Liter

Ladetank 11: ........................ Liter / Ladetank 12: .........................Liter

Restetank 1: ......................... Liter / Restetank 2: ......................... Liter

Restetank 3: ......................... Liter

Rohrleitungsystem 1: .......................... Liter

Rohrleitungsystem 2: .......................... Liter

9. Während der Prüfung war der Gegendruck an der Abgabevorrichtung: ....... kPa.

10. Die Ladetanks wurden in nachstehender Reihenfolge gelöscht:

Ladetank ......, Ladetank ......, Ladetank ......, Ladetank ......, Ladetank ......, Ladetank ......,
Ladetank ......, Ladetank ......, Ladetank ......, Ladetank ......, Ladetank ......, Ladetank ......,

11. Der Trimm des Schiffes während der Prüfung war ......... m

und die Krängung des Schiffes während der Prüfung war ......... m nach Steuerbord/Backbord.

12. Der ganze Nachlenz-Vorgang dauerte ......... Stunden.

............................................ (Datum) ............................................. (Unterschrift)

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Stoffliste Anhang 4

Aufteilung der Stoffliste

Spalte 1 Stoffnummer
  2 Stoffbezeichnung
  3 Klasse, Ziffer und Buchstabe
  4 Gefahren
  5 Tankschifftyp: Typ G, C oder N
  6 Ladetankzustand
    1 Drucktank
    2 Ladetank geschlossen
    3 Ladetank offen mit Flammendurchschlagsicherung
    4 Ladetank offen
  7 Ladetanktyp
    1 unabhängiger Ladetank
    2 integraler Ladetank
    3 Ladetankwandung nicht Außenhaut
  8 Ladetankausrüstung
    1 Kühlanlage
    2 Heizanlage
    3 Berieselungsanlage
  9 Mindestöffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils in kPa
  10 maximal zulässiger Füllungsgrad in %
  11 Dichte bei 20 °C: (Die Angaben zur Dichte haben nur informatorischen Charakter.)
  12 Art der Probeentnahmeeinrichtung
    1 geschlossen
    2 teilweise geschlossen
    3 offen
  13 Pumpenraum unter Deck zugelassen
  14 Temperaturklasse
  15 Explosionsgruppe
  16 Explosionsschutz erforderlich
  17 Gasspürgerät erforderlich
  18 Toximeter erforderlich
  19 Anzahl der blauen Kegel/Lichter
  20 zusätzliche Anforderungen oder Bemerkungen
1. Wasserfreies Ammoniak kann Spannungsrisskorrosion in Ladungsbehälter- und Prozesssystemen verursachen, die aus Kohlenstoff-Manganstahl oder Nickelstahl hergestellt sind. Um das Risiko des Auftretens der Spannungsrisskorrosion so klein wie möglich zu halten, sind die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen zu treffen:
  1. Wird Kohlenstoff-Manganstahl verwendet, sind Ladetanks, Prozessdruckbehälter und Ladeleitungen aus Feinkornstahl mit einer Mindestnennstreckgrenze von nicht mehr als 355 N/mm2 herzustellen. Die aktuelle Streckgrenze darf 440 N/mm2 nicht überschreiten. Eine der folgenden konstruktiven oder betrieblichen Maßnahmen ist zusätzlich zu ergreifen:
    1. Werkstoff mit niedriger Zugfestigkeit (R ... < 410 N/mm2) ist zu verwenden; oder
    2. Ladetanks usw. sind nach dem Schweißen einer Wärmebehandlung zwecks Spannungsabbau zu unterziehen; oder
    3. die Beförderungstemperatur soll vorzugsweise dicht bei der Verdampfungstemperatur der Ladung von -33 °C, aber in keinem Fall bei einer höheren Temperatur als -20 °C gehalten werden; oder
    4. das Ammoniak soll nicht weniger als 0,1 Gew. % Wasser enthalten.
  2. Wenn Kohlenstoff-Manganstähle mit höheren Streckgrenzen als in a) angegeben verwendet werden, sind die fertiggestellten Tanks, Rohrleitungsabschnitte usw. nach dem Schweißen einer Wärmebehandlung zwecks Spannungsabbau zu unterziehen.
  3. Prozessdruckbehälter und Rohrleitungssysteme des Kondensationsteils der Ladungskühlanlage, die aus Kohlenstoff-Mangan oder Nickelstahl bestehen, sind nach dem Schweißen einer Wärmebehandlung zwecks Spannungsabbau zu unterziehen.
  4. Streckgrenze und Zugfestigkeit von Schweißzusatzwerkstoffen dürfen die entsprechenden Werte des Tank- und Rohrleitungswerkstoffes nur um das kleinstmögliche Maß überschreiten.
  5. Nickelstähle mit mehr als 5 % Nickelgehalt und Kohlenstoff-Manganstähle, die nicht die Anforderungen gemäß a) und b) erfüllen, dürfen nicht für Ladungsbehälter- und Rohrleitungssysteme für die Beförderung dieses Stoffes verwendet werden.
  6. Nickelstähle mit nicht mehr als 5 % Nickelgehalt dürfen verwendet werden, wenn die Beförderungstemperatur innerhalb der unter a) angegebenen Grenzen liegt.
  7. Der Gehalt des im Ammoniak gelösten Sauerstoffes darf den in der Tabelle angegebenen Wert nicht überschreiten.
    T in °C O2 in % Vol.
    - 30 und darunter 0,90
    - 20 0,50
    - 10 0,28
    0 0,16
    10 0,10
    20 0,05
    30 0,03
2. Aus den Ladetanks und den zugehörigen Rohrleitungen muss vor dem Beladen die Luft durch Inertgas ausreichend entfernt und anschließend ferngehalten werden (siehe auch Rn. 210.418).
3. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Ladung ausreichend stabilisiert ist, um eine Reaktion zu jedem Zeitpunkt während der Reise zu verhindern. Das Beförderungspapier muss folgende zusätzliche Angaben enthalten:
  1. Bezeichnung und Menge des hinzugegebenen Stabilisators;
  2. Datum, an welchem der Stabilisator hinzugegeben wurde, und seine unter normalen Umständen zu erwartende Wirksamkeitsdauer;
  3. Temperaturgrenzen, die den Stabilisator beeinflussen.
    Wird die Stabilisierung nur durch Inertgasabdeckung erreicht, braucht im Beförderungspapier nur die Bezeichnung des Inertgases angegeben zu werden.
    Wird die Stabilisierung durch eine andere Maßnahme - z.B. besondere Reinheit des Produktes - erreicht, ist diese Maßnahme im Beförderungspapier zu nennen.
4. Der Stoff darf nicht erstarren; die Beförderungstemperatur muss oberhalb des Schmelzpunktes gehalten werden. Falls Einrichtungen zum Erwärmen der Ladung erforderlich sind, müssen diese so ausgeführt werden, dass in jedem Teil des Ladetanks die Möglichkeit einer Polymerisation infolge Überhitzung ausgeschlossen ist. Wenn die Temperatur von Dampfheizschlangen Überhitzung bewirken könnte, sind indirekte Heizsysteme mit geringen Temperaturen vorzusehen.
5. Die Flammendurchschlagsicherungen nach Rn. 321.222 (5) oder 331.222 (5) dürfen ausgebaut werden, sofern nicht durch andere Maßnahmen (z.B. Heizen der Flammendurchschlagsicherung) ein Zusetzen der Armaturen durch kristallisierendes Produkt verhindert wird.
6. Bei Außentemperaturen, wie sie in Spalte 20 angegeben sind und darunter, darf die Beförderung nur in Tankschiffen erfolgen, die über eine Ladungsheizungsanlage gemäß Rn. 321.242 oder 331.242 verfügen und, bei geschlossenen Schiffen, deren Gassammelleitungen sowie Über- und Unterdruckventile beheizt werden können. Anstelle der Ladungsheizungsanlage reicht die Anordnung von Heizschlangen in den Ladetanks aus (Ladungsheizungsmöglichkeit), wenn keine Erstarrungsgefahr der Ladung während der Reise besteht.
7. Bei geschlossenen Schiffen müssen die Gassammelleitungen sowie die Über- und Unterdruckventile beheizt werden können.
8. Wallgänge, Doppelböden und Heizschlangen dürfen kein Wasser enthalten.
9.
  1. Während der Reise ist im verbleibenden Leerraum über dem Flüssigkeitsspiegel eine Inertgasabdeckung aufrechtzuerhalten.
  2. Lade- und Lüftungsleitungen müssen von den für andere Ladungen benutzen Lade- und Lüftungsleitungen unabhängig sein.
  3. Sicherheitsventile müssen aus nicht rostendem Stahl bestehen.
10. entfällt
11.
  1. Für die Ladetanks und die Lade- und Löschleitungen dürfen keine rostfreie Stähle der typen 416 und 442 und Gusseisen verwendet werden.
  2. Die Ladung darf nur mittels Tauchpumpen oder mittels Druckentleerung durch Inertgas gelöscht werden. Jede Pumpe muss so angeordnet werden, dass der Stoff nicht wesentlich erwärmt wird, falls die Pumpendruckleitung abgesperrt oder in anderer Weise blockiert wird.
  3. Die Ladung muss gekühlt und bei Temperaturen unter 30°C gehalten werden.
  4. Die Sicherheitsventile müssen auf einen Druck von nicht weniger als 550 kPa (5,5 bar) Überdruck eingestellt sein. Der maximale Einstelldruck muss besonders genehmigt sein.
  5. Während der Reise muss der Freiraum über der Ladung mit Stickstoff abgedeckt werden. (Siehe auch Rn. 210.418). Ein automatisches Stickstoffversorgungssystem muss installiert werden, damit der Ladetankinnenüberdruck nicht unter 7 kPa (0,07 bar) abfällt, wenn die Ladungstemperatur infolge der Außentemperatur oder anders abfällt. Zur Gewährleistung der automatischen Druckregelung muss eine ausreichende Stickstoffmenge an Bord mitgeführt werden.
    Für die Abdeckung ist Stickstoff mit einem handelsüblichen Reinheitsgrad von 99,9 Vol % zu verwenden. Eine Batterie von Stickstoff-Flaschen, die über ein Druckreduzierventil mit den Ladetanks verbunden ist, kann in diesem Zusammenhang als "automatisch" angesehen werden.
    Das erforderliche Stickstoffpolster muss so beschaffen sein, dass die Stickstoffkonzentration im Dampfraum des Ladetanks zu keiner Zeit geringer als 45 % ist.
  6. Vor dem Beladen und solange ein Ladetank diesen Stoff flüssig oder gasförmig enthält, muss der Ladetank mit Stickstoff inertisiert sein.
  7. Die Berieselung muss mit fernbetätigten Armaturen versehen sein, welche vom Steuerhaus oder im Falle eines Kontrollraumes von dort aus betätigt werden können.
  8. Es ist eine Übergabeeinrichtung vorzusehen, um die Notabgabe von Ethylenoxid im Falle unkontrollierbarer Selbstreaktion zu ermöglichen.
12.
  1. Die Stoffe müssen acetylenfrei sein.
  2. Die Ladetanks müssen vor jeder neuen Beladung mit diesen Stoffen begangen und besichtigt werden, um sicherzustellen, dass keine Verunreinigungen, größere Rostablagerungen und sichtbare bauliche Schäden vorhanden sind.
    Wenn in den Ladetanks ständig diese Stoffe gefahren werden, müssen solche Besichtigungen in Abständen von nicht mehr als zweieinhalb Jahren durchgeführt werden.
  3. Alle Absperrarmaturen, Flansche, Fittinge und zugehörige Ausrüstungsteile müssen für den Betrieb mit diesen Stoffen geeignet sein und aus Stahl, nichtrostendem Stahl oder sonstigen von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassenen Werkstoffen hergestellt werden. Die chemische Zusammensetzung aller Werkstoffe ist der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vor der Verarbeitung zur Genehmigung einzureichen. Ventilteller oder Ventildichtflächen, Sitze und andere Verschließteile von Absperrarmaturen müssen aus nichtrostendem Stahl sein, der nicht weniger als 11 % Chrom enthält.
  4. Gewindemuffenverbindungen dürfen für Lade- und Löschleitungen nicht verwendet werden.
  5. Die Lade- und Löschleitungen im Ladetank müssen bis auf 0,10 m zum Ladetankboden oder Boden des Pumpensumpfs hin- untergeführt sein.
  6. Wenn während des Beladens eine Gasrückgabe zur Landanlage erfolgt, muss die Gassammelleitung, die mit dem Ladetank für diese Stoffe verbunden ist, unabhängig von allen anderen Ladetanks sein.
  7. Während des Löschens muss in den Ladetanks ein Überdruck von mehr als 7 kPa (0,07 bar) gehalten werden.
  8. Die Ladung darf nur mittels Tauchpumpen, hydraulisch betriebener Unterwasserpumpen oder mittels Druckentleerung durch Inertgas gelöscht werden. Jede Pumpe muss so angeordnet werden, dass der Stoff nicht wesentlich erwärmt wird, falls die Pumpendruckleitung abgesperrt oder in anderer Weise blockiert wird.
  9. Jeder Ladetank, in dem diese Stoffe befördert werden, muss durch eine von anderen Ladetanks unabhängigen Gassammelleitung entlüftet werden.
  10. Ladetanks, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden, Aufstellungsräume und Betriebsräume im Bereich der Ladung, die an einem Ladetank angrenzen, in dem dieser Stoff befördert wird, müssen entweder eine verträgliche Ladung enthalten oder durch Inertgas inertisiert werden. Solche Räume müssen auf ihren Gehalt an solchen Stoffen und Sauerstoff überwacht werden. Der Sauerstoffgehalt ist unterhalb von 2 Vol-% zu halten.
  11. Es ist sicherzustellen, dass keine Luft in die Ladepumpen und Lade- und Löschleitungen eindringen kann, wenn das System diese Stoffe enthält.
  12. Das Lade- und Löschsystem für Ladetanks, die mit diesen Stoffen beladen werden sollen, muss von Lade- und Löschsystemen für alle anderen Ladetanks, einschließlich nicht beladener Ladetanks, getrennt werden. Falls das Lade- und Löschsystem zu beladender Ladetanks nicht unabhängig ist, muss die erforderliche Trennung durch das Herausnehmen von Zwischenstücken, Absperrarmaturen, anderen Abschnitten und das Anbringen von Blindflanschen an diesen Stellen erfolgen. Die erforderliche Trennung bezieht sich auf alle flüssigkeit- und gasführenden Leitungen und auf alle anderen möglichen Verbindungen wie z.B. gemeinsame Inertgas Versorgungsleitungen.
  13. Diese Stoffe dürfen nur gemäß den von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft genehmigten Ladeplänen befördert werden.
    Jede beabsichtigte Ladungsanordnung ist auf einem besonderen Ladeplan anzugeben. Auf den Ladeplänen müssen das gesamte Laderohrleitungssystem und die Stellen für das Anbringen der erforderlichen Blindflanschen angegeben werden, mit denen die oben angegebenen Anforderungen bezüglich Leitungstrennung erfüllt werden. Eine Ausfertigung des genehmigten Ladeplanes muss sich an Bord des Schiffes befinden. Im Zulassungszeugnis muss auf die genehmigten Ladepläne verwiesen werden.
  14. Während der Reise muss der Freiraum über der Ladung mit Stickstoff abgedeckt werden. (Siehe auch Rn. 210.418). Ein automatisches Stickstoffversorgungssystem muss installiert werden, damit der Ladetankinnenüberdruck nicht unter 7 kPa (0,07 bar) abfällt, wenn die Ladungstemperatur infolge der Außentemperatur oder anders abfällt. Zur Gewährleistung der automatischen Druckregelung muss eine ausreichende Stickstoffmenge an Bord mitgeführt werden. Für die Abdeckung ist Stickstoff mit einem handelsüblichen Reinheitsgrad von 99,9 Vol-% zu verwenden. Eine Batterie von Stickstoff-Flaschen, die über ein Druckreduzierventil mit den Ladetanks verbunden ist, kann in diesem Zusammenhang als "automatisch" angesehen werden.
    Die Kurve des erforderlichen Stickstoffs muss so sein, dass die Stickstoffkonzentration in der Gasphase des Ladetanks nie 45 % unterschreitet.
  15. Der Dampfraum der Ladetanks muss vor und nach jeder Beladung überprüft werden, um sicherzustellen, dass der Sauerstoffgehalt 2 Vol-% oder weniger beträgt.
  16. Beim Laden oder Löschen der Ladung muss an zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung) durch einen Schalter der Lade-/Löschvorgang unterbrochen werden können, d. h. das Schnellschlussventil direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land muss geschlossen werden können.
    Die Abschaltung muss im Ruhestromprinzip ausgeführt sein.
13. (ohne Inhalt)
14. Folgende Stoffe dürfen nicht unter diesen Bedingungen befördert werden:
  • Stoffe, deren Zündtemperatur< 200°C ist
  • Gemische, die halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten
  • Gemische, die mehr als 10 % Benzen enthalten
  • Stoffe und Gemische, die stabilisert befördert werden.
15. Es ist sicherzustellen, dass alkalische oder saure Stoffe, wie Natronlauge oder Schwefelsäure, die betreffende Ladung nicht verunreinigen können.
16. Wenn durch örtlich übermäßige Erwärmung der Ladung im Ladetank oder zugehörigen Rohrleitungssystem die Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion besteht, wie z.B. Polymerisation, Zerfall, thermische Instabilität oder Gasentwicklung, muss diese Ladung ausreichend getrennt von anderen Stoffen geladen und befördert werden, deren Temperatur ausreicht, um eine solche Reaktion auszulösen. Heizschlangen in Ladetanks, in denen diese Ladung befördert wird, müssen blindgeflanscht oder durch gleichwertige Einrichtungen gesichert werden.
17. Der Schmelzpunkt der Ladung muss im Beförderungspapier angegeben werden.
18. (ohne Inhalt)
19. Es ist sicherzustellen, dass die Ladung nicht mit Wasser in Berührung kommen kann. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:

Die Ladung darf nicht in Ladetanks befördert werden, die an Sloptanks oder Ladetanks, in denen sich Ballastwasser, Slops oder andere Wasser enthaltende Ladung befindet, angrenzen. Pumpen, Rohrleitungen oder Lüftungsleitungen, die an solche Tanks angeschlossen sind, müssen von den entsprechenden Einrichtungen solcher Ladetanks, die diese Ladung enthalten, getrennt werden. Rohrleitungen von Sloptanks oder Ballastwasserleitungen dürfen nicht durch Ladetanks, die diese Ladung enthalten, geführt werden, sofern sie nicht in einem Rohrtunnel verlegt sind.

20. Die in Spalte 20 angegebene höchstzulässige Beförderungstemperatur darf nicht überschritten werden.
21. Nonane mit einem Flammpunkt unter 23 °C müssen unter der Stoffnummer 3295 Kohlenwasserstoffe, flüssig, n.a.g. (...), Klasse 3, Ziffer 3b) befördert werden.
22. Die Dichte der Ladung muss im Beförderungspapier angegeben werden.
23. Bei einem Tankinnenüberdruck von 40 kPa muss die Einrichtung zum Messen des Überdrucks den Alarm dieser Einrichtung auslösen. Die Berieselungsanlage muss sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck unter 30 kPa fällt.
24. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunktes erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, müssen unter den Bedingungen der Klasse 3 Ziffer 72 befördert werden.
25. Für die Beförderung dieser Stoffe darf der Ladetanktyp 3 verwendet werden, wenn die Konstruktion durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft ausdrücklich für die maximale Beförderungstemperatur genehmigt wurde.
26. Für die Beförderung dieser Stoffe darf der Ladetanktyp 2 verwendet werden, wenn die Konstruktion durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft ausdrücklich für die maximale Beförderungstemperatur genehmigt wurde.


Stoffliste

Fußnoten zur Stoffliste

1) Die Zündtemperatur ist nicht nach IEC 79-4 ermittelt, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Temperaturklasse T2.

2) Die Zündtemperatur ist nicht nach IEC 79-4 ermittelt, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Temperaturklasse T3.

3) Die Zündtemperatur ist nicht nach IEC 79-4 ermittelt, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Temperaturklasse T4.

4) Es wurde keine Normspaltweite (NSW) nach IEC 79-1 a gemessen, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Explosionsgruppe IIB.

5) Es wurde keine Normspaltweite (NSW) nach IEC 79-1 a gemessen, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Explosionsgruppe IIC.

6) Die Normspaltweite (NSW) liegt im Grenzbereich zwischen den Explosionsgruppen IIa und IIB.

7) Es wurde keine Normspaltweite (NSW) nach IEC 79-1a gemessen; Einstufung erfolgt in die als sicherheitstechnisch verlässlich angesehene Explosionsgruppe.

8) Es wurde keine Normspaltweite (NSW) nach IEC 79-1a gemessen; Einstufung erfolgt in die nach EN 50.014 angegebene Explosionsgruppe.

9) IMO-Einstufung (International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk ( IBC-Code)).

10) Dichte bei 15 IC.

11) Dichte bei 25 IC.

12) Dichte bei 37 IC.

13) Angaben von dem reinen Stoff

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