zurück  

.

Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen Anlage C

Kapitel 1
Verfahren zur Erteilung des Zulassungszeugnisses

Die Zulassungszeugnisse müssen den Anforderungen der Rn. 10.282 und 10.283 der Anlage B.1 oder der Rn. 210.282 und 210.283 der Anlage B.2 dieser Verordnung entsprechen. Sie werden nach folgendem Verfahren erteilt:

1.1 Erteilung und Anerkennung der Zulassungszeugnisse

1.1.1 Zulassungszeugnis

1.1.1.1 Das Zulassungszeugnis nach Rn. 10.282 oder 210.282 wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei erteilt, in dem das Schiff eingetragen ist oder, wenn eine solche Eintragung nicht besteht, der Vertragspartei, in der es seinen Heimathafen hat; trifft keiner dieser beiden Fällen zu, so wird es von der Vertragspartei erteilt, in der der Eigner des Schiffes ansässig ist oder trifft dies nicht zu, von der zuständigen Behörde, die der Eigner oder sein Bevollmächtigter gewählt hat.

Die anderen Vertragsparteien erkennen dieses Zulassungszeugnis an.

Die Gültigkeitsdauer des Zulassungszeugnisses darf fünf Jahre nicht überschreiten.

1.1.1.2 Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die zuständige Behörde einer anderen Vertragspartei auffordern, ein Zulassungszeugnis an ihrer Stelle auszustellen.

1.1.1.3 Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen einer Untersuchungsstelle nach 1.3 übertragen.

1.1.2 Vorläufiges Zulassungszeugnis

Das vorläufige Zulassungszeugnis nach Rn. 10.283 oder 210.283 wird von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei für die in diesen Randnummern genannten Fällen und unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen erteilt.

Die anderen Vertragsparteien erkennen dieses vorläufige Zulassungszeugnis an.

1.2 Untersuchungsverfahren

1.2.1 Die Untersuchung des Schiffes wird unter der Aufsicht der zuständigen Behörde einer Vertragspartei durchgeführt. Unter diesem Verfahren kann die Untersuchung durch eine von der Vertragspartei benannte Untersuchungsstelle oder durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden. Die Untersuchungsstelle oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft erstellt einen Untersuchungsbericht, in dem sie die teilweise oder völlige Konformität des Schiffes mit den Bestimmungen dieser Verordnung bescheinigt.

1.2.2 Dieser Bericht ist in einer für die zuständige Behörde akzeptierten Sprache abzufassen und muss alle für die Ausstellung des Zeugnisses erforderlichen Angaben enthalten.

1.3 Untersuchungsstelle

1.3.1 Die Untersuchungsstellen müssen von der Verwaltung der Vertragspartei als sachverständige Stelle für Schiffbau und Schiffsuntersuchung in der Binnenschifffahrt und als sachverständige Untersuchungsstelle für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen anerkannt werden. Sie müssen folgende Kriterien erfüllen:

1.3.2 Die Untersuchungsstellen können zu ihrer Unterstützung nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften Sachverständige (z.B. für elektrische Anlagen) oder Fachorganismen (z.B. Klassifikationsgesellschaften) heranziehen.

1.3.3 Der Verwaltungsausschuss führt eine Liste der berufenen Untersuchungsstellen.

1.4 Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses

Der Eigner eines Schiffes oder sein Bevollmächtigter, der die Erteilung eines Zulassungszeugnisses beantragt, hat bei der zuständigen Behörde nach 1.1.1.1 einen Antrag zu stellen. Die zuständige Behörde bestimmt die Unterlagen, die ihr vorzulegen sind. Dem Antrag ist ein gültiges Schiffszeugnis beizufügen.

1.5 Vermerke und Änderungen im Zulassungszeugnis

1.5.1 Jede Namensänderung des Schiffes sowie jede Änderung der amtlichen Schiffsnummer oder der Registrierung hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dabei das Zulassungszeugnis zur Änderung vorzulegen.

1.5.2 Alle Vermerke oder Änderungen im Zulassungszeugnis, die in dieser Verordnung und in anderen von allen Vertragsparteien gleichlautend erlassenen Bestimmungen vorgesehen sind, können von der zuständigen Behörde vorgenommen werden.

1.5.3 Wenn der Eigner eines Schiffes oder sein Bevollmächtigter das Schiff in einer anderen Vertragspartei eintragen lässt, muss er bei der zuständigen Behörde dieser anderen Vertragspartei ein neues Zulassungszeugnis beantragen. Die zuständige Behörde kann das neue Zulassungszeugnis ohne neue Untersuchung für die gemäß dem alten Zulassungszeugnis noch laufende Zeit erteilen, unter der Voraussetzung, dass der Zustand und die technischen Merkmale des Schiffes sich nicht geändert haben.

1.6 Vorführung des Schiffes zur Untersuchung

1.6.1 Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat das Schiff unbeladen, gereinigt und ausgerüstet zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, wie ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.

1.6.2 Bei Erst-, Sonder- oder Wiederholungsuntersuchungen kann die Untersuchungsstelle oder die Klassifikationsgesellschaft eine Trockenstellungsbesichtigung verlangen.

1.7 Erstuntersuchung

Hatte ein Schiff noch kein Zulassungszeugnis oder ist die Gültigkeit des Zulassungszeugnisses mehr als sechs Monate abgelaufen, muss es einer Erstuntersuchung unterzogen werden.

1.8 Sonderuntersuchung

Hat der Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes Änderungen oder eine Beschädigung erfahren, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern verringern könnte, muss der Eigner oder sein Bevollmächtigter das Schiff unverzüglich einer erneuten Untersuchung unterziehen lassen.

1.9 Wiederholungsuntersuchung und Erneuerung des Zulassungszeugnisses

1.9.1 Zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses muss der Eigner oder sein Bevollmächtigter das Schiff einer Wiederholungsuntersuchung unterziehen lassen. Der Eigner eines Schiffes oder sein Bevollmächtigter kann jederzeit eine Untersuchung verlangen.

1.9.2 Wird der Antrag auf Wiederholungsuntersuchung im letzten Jahr vor Ablauf des Zulassungszeugnisses gestellt, beginnt die Geltungsdauer des neuen Zulassungszeugnisses mit dem Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Zulassungszeugnisses.

1.9.3 Eine Wiederholungsuntersuchung kann auch während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Ablauf des neuen Zulassungszeugnisses verlangt werden.

1.9.4 Je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung legt die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer des neuen Zulassungszeugnisses fest.

1.10 Verlängerung des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung

Abweichend von 1.9 kann auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung um höchstens ein Jahr verlängeRn. Diese Verlängerung wird schriftlich erteilt und muss sich an Bord des Schiffes befinden. Eine solche Verlängerung kann nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden.

1.11 Untersuchung von Amts wegen

1.11.1 Hat die zuständige Behörde einer Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ein Schiff in ihrem Hoheitsgebiet eine mit der Beförderung von Gefahrgut verbundene Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, für die Schifffahrt oder für die Umwelt darstellt, kann sie die Untersuchung des Schiffes nach 1.2 anordnen.

1.11.2 Bei Ausübung dieses Rechts zur Untersuchung werden die Behörden alles tun, um zu vermeiden, dass die Schiffe über Gebühren lange stillgelegt oder aufgehalten werden. Ersatzansprüche wegen ungebührend langer Stillegung oder Frist werden durch dieses Übereinkommen in keiner Weise berührt. Für alle Beschwerden wegen ungebührend langer Stillegung oder Frist liegt die Beweislast beim Eigner oder Betreiber des Schiffes.

1.12 Zurückbehalten und Rückgabe des Zulassungszeugnisses

1.12.1 Stellt eine Untersuchungsstelle oder eine Klassifikationsgesellschaft bei einer Untersuchung fest, dass ein Schiff oder seine Ausrüstung erhebliche mit den Gefahrgütern verbundene Mängel aufweist, durch die die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schifffahrt oder die Umwelt gefährdet wird, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die zuständige Behörde, zu der sie gehört, die das Zurückbehalten des Zulassungszeugnisses beschließen kann.

Ist die Behörde, die das Zulassungszeugnis zurückbehalten hat, nicht die ausstellende Behörde, so ist diese letztgenannte Behörde unverzüglich über das Zurückbehalten des Zulassungszeugnisses zu informieren und ihr dieses gegebenenfalls zurückzugeben, wenn die Vermutung besteht, dass die Mängel nicht kurzfristig beseitigt werden können.

1.12.2 Hat die Untersuchungsstelle oder die Klassifikationsgesellschaft nach 1.12.1 bei einer Sonderuntersuchung nach 1.8 festgestellt, dass die vorgenannten Mängel behoben worden sind, wird das Zulassungszeugnis von der zuständigen Behörde an den Eigner oder dessen Bevollmächtigten zurückgegeben.

Diese Untersuchung kann auf Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten durch eine andere Untersuchungsstelle oder eine andere Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden. In diesem Falle wird die Rückgabe des Zulassungszeugnisses durch Vermittlung der zuständigen Behörde besorgt, zu der diese Untersuchungsstelle oder diese Klassifikationsgesellschaft gehört.

1.12.3 Wird ein Schiff endgültig stillgelegt oder abgewrackt, hat der Eigner das Zulassungszeugnis an die zuständige Behörde zurückzugeben, die es ausgestellt hat.

1.13 Ersatzausfertigung

Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung eines Zulassungszeugnisses oder wenn es sonst unbrauchbar geworden ist, muss der zuständigen Behörde, die es erteilt hat, ein von den entsprechenden Belegen begleiteter Antrag auf eine Ersatzausfertigung gestellt werden.

Diese stellt eine Ersatzausfertigung des Zulassungszeugnisses aus, die als solches zu bezeichnen ist.

1.14 Verzeichnis der Zulassungszeugnisse

1.14.1 Die zuständigen Behörden versehen die von ihnen erteilten Zulassungszeugnisse mit einer laufenden Nummer. Sie führen ein Verzeichnis aller von ihnen erteilten Zulassungszeugnisse.

1.14.2 Die zuständigen Behörden haben von jedem Zulassungszeugnis, das sie erteilt haben, eine Kopie aufzubewahren. In diese tragen sie alle Vermerke und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen ein.

Kapitel 2
Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

2.1 Allgemeines

Für den Fall, dass ein internationales Übereinkommen zur allgemeinen Regelung des Binnenschiffsverkehrs abgeschlossen wird, das Bestimmungen für den gesamten Tätigkeitsbereich der Klassifikationsgesellschaften und deren Anerkennung enthält, würden alle Bestimmungen dieses Kapitels, die im Widerspruch zu einer der Bestimmungen dieses internationalen Übereinkommens stünden, in den Beziehungen zwischen den Parteien dieses Übereinkommens, die Vertragsparteien des internationalen Übereinkommens würden, vom Tage seiner Inkraftsetzung an automatisch aufgehoben und ipso facto durch die entsprechende Bestimmung des internationalen Übereinkommens ersetzt. Dieses Kapitel würde mit Inkraftsetzung des internationalen Übereinkommens hinfällig, wenn alle Parteien dieses Übereinkommens Vertragsparteien des internationalen Übereinkommens würden.

2.2 Verfahren zur Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

2.2.1 Eine Klassifikationsgesellschaft, die im Sinne dieses Übereinkommens zur Anerkennung empfohlen werden möchte, stellt einen Antrag gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels bei der zuständigen Behörde einer Vertragspartei.

Die Klassifikationsgesellschaft muss die zutreffenden Informationen gemäß dieses Kapitels vorbereiten. Sie muss sie in einer Amtssprache des Staates zur Verfügung stellen, in der der Antrag gestellt wird, und in Englisch. Die Vertragspartei leitet den Antrag an den Verwaltungsausschuss weiter, es sei denn, sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen und Kriterien unter 2.3 offensichtlich nicht erfüllt sind.

2.2.2 Der Verwaltungsausschuss bezeichnet einen Sachverständigenausschuss, dessen Zusammensetzung und Geschäftsordnung er festlegt. Dieser Ausschuss prüft den Antrag, entscheidet, ob die Klassifikationsgesellschaft die Voraussetzungen und Kriterien nach 2.3 erfüllt und spricht binnen sechs Monaten eine Empfehlung an den Verwaltungsausschuss aus.

2.2.3 Nach Prüfung des Berichts der Sachverständigen beschließt der Verwaltungsausschuss nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 7. Buchstabe c innerhalb höchstens eines Jahres, den Vertragsparteien die Anerkennung der betreffenden Klassifikationsgesellschaft zu empfehlen oder nicht zu empfehlen. Der Verwaltungsausschuss führt eine Liste der Klassifikationsgesellschaften, deren Anerkennung den Vertragsparteien empfohlen wird.

2.2.4 Allein anhand der Liste nach 2.2.3 kann jede Vertragspartei über die Anerkennung der hierin aufgeführten Klassifikationsgesellschaften beschließen. Diese Entscheidung ist dem Verwaltungsausschuss und den anderen Vertragsparteien mitzuteilen.

Das Sekretariat des Verwaltungsausschusses führt die Liste der von den Vertragsparteien vorgenommenen Anerkennungen.

2.2.5 Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass eine auf der Liste aufgeführte Klassifikationsgesellschaft die Bedingungen und Kriterien nach 2.3 nicht erfüllt, kann sie dem Verwaltungsausschuss einen Vorschlag zur Absetzung dieser Klassifikationsgesellschaft von der Liste der zur Anerkennung empfohlenen Klassifikationsgesellschaften unterbreiten. Einem solchen Vorschlag sind konkrete Daten, aus denen die Nichterfüllung hervorgeht, beizufügen.

2.2.6 Der Verwaltungsausschuss setzt hierzu einen neuen Sachverständigenausschuss nach dem Verfahren nach 2.2.2 ein, der ihm binnen sechs Monaten einen Bericht vorlegen muss.

2.2.7 Der Verwaltungsausschuss kann nach Artikel 17 Absatz 7. Buchstabe c beschließen, den Namen der betreffenden Klassifikationsgesellschaft von der Liste der zur Anerkennung empfohlenen Klassifikationsgesellschaften zu streichen.

In diesem Fall ist die betroffene Klassifikationsgesellschaft hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verwaltungsausschuss informiert die Vertragsparteien darüber, dass die Klassifikationsgesellschaft die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr erfüllt und fordert sie auf, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang zu bleiben.

2.3 Bedingungen und Kriterien, die von den Klassifikationsgesellschaften bei Anerkennung zu erfüllen sind

Eine Klassifikationsgesellschaft, die im Sinne des Übereinkommens anerkannt werden will, muss alle im folgenden aufgeführten Bedingungen und Kriterien erfüllen.

2.3.1 Die Klassifikationsgesellschaft muss umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Beurteilung, Konzeption und Bauausführung von Binnenschiffen vorweisen können. Sie sollte über komplette Vorschriften und Regelungen für Konzeption, Bau und periodische Besichtigungen der Schiffe verfügen. Diese Vorschriften und Regelungen werden veröffentlicht, kontinuierlich weiterentwickelt und mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen verbessert.

2.3.2 Die Klassifikationsgesellschaft publiziert jährlich ihre Schiffsregister.

2.3.3 Die Klassifikationsgesellschaft darf nicht von Schiffseignern oder Schiffsbauern oder sonstigen Personen abhängig sein, die gewerblich Schiffe bauen, ausrüsten, instandhalten oder betreiben. Die Klassifikationsgesellschaft darf in bezug auf ihre Einnahmen nicht entscheidend von einem einzigen Unternehmen abhängig sein.

2.3.4 Die Klassifikationsgesellschaft muss ihren Geschäftssitz oder eine in allen Bereichen, für die sie im Rahmen der für die Binnenschifffahrt geltenden Verordnungen zuständig ist, beschluss- oder handlungsfähige Niederlassung in einer Vertragsparteien haben.

2.3.5 Die Klassifikationsgesellschaft sowie ihre Experten müssen über einen guten Ruf in der Binnenschifffahrt verfügen; diese müssen sich als fachlich qualifiziert ausweisen können.

2.3.6 Die Klassifikationsgesellschaft

2.3.7 Die Klassifikationsgesellschaft arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen.

2.3.8 Die Klassifikationsgesellschaft hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt und schreibt dieses System fort. Sie stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen, steht mit den Normen EN 45.004: 1995 (Überprüfungsstellen) und ISO 9001 oder EN 29.001:1997 im Einklang. Dieses System wird von unabhängigen Überprüfern, die in dem betreffenden Land staatlich anerkannt sind, zertifiziert.

2.4 Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaft

2.4.1 Die empfohlenen Klassifikationsgesellschaften verpflichten sich zur gegenseitigen Zusammenarbeit, um so die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen sowie deren Umsetzung zu gewährleisten.

2.4.2 Die empfohlenen Klassifikationsgesellschaften verpflichten sich, ihre Vorschriften an die gegenwärtigen und künftigen Bestimmungen des Übereinkommens anzupassen.

Kapitel 3
Verfahren für die Gleichwertigkeiten und Abweichungen

3.1 Verfahren für die Gleichwertigkeiten

Schreiben die Vorschriften dieser Verordnung vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Schiff einzubauen oder mitzuführen sind, oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die zuständige Behörde gestatten, dass auf diesem Schiff andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie übereinstimmend mit Empfehlungen des Verwaltungsausschusses als gleichwertig anerkannt sind.

3.2 Abweichungen zu Versuchszwecken

Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde übereinstimmend mit einer Empfehlung des Verwaltungsausschusses für ein Schiff mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, ein Zulassungszeugnis ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.

3.3 Vermerk von Gleichwertigkeiten und Abweichungen

Die in 3.1 und 3.2 genannten Gleichwertigkeiten und Abweichungen sind in das Zulassungszeugnis einzutragen.

Kapitel 4
Ausnahmegenehmigungen für Beförderungen in Tankschiffen

4.1 Ausnahmegenehmigungen

4.1.1 Nach Artikel 7 Absatz 2 hat jede zuständige Behörde das Recht, Beförderern oder Absendern Ausnahmegenehmigungen für die internationale Beförderung gefährlicher Güter, einschließlich von Gemischen, in Tankschiffen, deren Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht gestattet ist, nach folgendem Verfahren zu erteilen.

4.1.2 Die erteilte Ausnahmegenehmigung gilt gemäß den darin vorgesehenen Einschränkungen für die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfindet, für höchstens zwei Jahre, außer im Falle der vorzeitigen Aufhebung. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Zustimmung dieser Vertragsparteien um höchstens ein Jahr verlängert werden.

4.1.3 Die Ausnahmegenehmigung muss eine Vorschrift für ihre vorzeitige Aufhebung enthalten und dem Muster in dieser Verordnung entsprechen.

4.2 Verfahren

4.2.1 Der Beförderer oder Absender wendet sich wegen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an die zuständige Behörde einer Vertragspartei, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden wird.

Für den Antrag sind Angaben gemäß dieser Verordnung zu machen. Der Antragsteller ist für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

4.2.2 Die zuständige Behörde überprüft den Antrag sicherheitstechnisch. Bestehen keine Bedenken, erteilt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsausschuss festgelegten Kriterien und unterrichtet die anderen von der entsprechenden Beförderung betroffenen Behörden. Die Ausnahmegenehmigung wird erteilt, wenn die betroffenen Behörden der Beförderung zugestimmt haben oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung keinen Einspruch eingelegt haben. Das Original der Ausnahmegenehmigung erhält der Antragsteller, der eine Ausfertigung davon an Bord des (der) von der entsprechenden Beförderung betroffenen Schiffes (Schiffe) aufzubewahren hat. Die zuständige Behörde leitet dem Verwaltungsausschuss unverzüglich die Anträge auf Ausnahmegenehmigungen, die abgelehnten Anträge und die bewilligten Ausnahmegenehmigungen zu.

4.2.3 Wird die Ausnahmegenehmigung nicht erteilt, weil die zuständige Behörde Zweifel hat, oder Einspruch gegen die Erteilung dieser Genehmigung eingelegt hat, entscheidet der Verwaltungsausschuss, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird oder nicht.

4.3 Aktualisierung der Liste der Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind

4.3.1 Der Verwaltungsausschuss überprüft alle ihm zugeleiteten Ausnahmegenehmigungen und Anträge und entscheidet über die Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste dieser Verordnung betreffend Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind.

4.3.2 Bestehen seitens des Verwaltungsausschusses sicherheitstechnische Bedenken gegen die Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste dieser Verordnung betreffend Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind, oder gegen bestimmte Bedingungen, so unterrichtet der Verwaltungsausschuss die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde hat die Ausnahmegenehmigung unverzüglich zu widerrufen oder gegebenenfalls zu ändeRn.

Kapitel 5
Kontrolle von Beförderungen gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen

5.1 Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Beförderungen gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen den in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung eingehalten werden.

5.2 Kontrollverfahren

5.2.1 Für die nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollen verwenden die Vertragsparteien die Prüfliste, die vom Verwaltungsausschuss anzufertigen ist. Eine Ausfertigung dieser Liste oder eine von der Behörde, die die Kontrolle vorgenommen hat, ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle wird dem Schiffsführer ausgehändigt; sie ist auf Verlangen vorzuzeigen, um weitere Kontrollen zu vereinfachen oder soweit als möglich zu vermeiden. Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, Sondermaßnahmen in Form von Schwerpunktkontrollen durchzuführen.

5.2.2 Die Kontrollen werden im Stichprobenverfahren durchgeführt und erfassen soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Wasserstraßennetzes.

5.2.3 Bei der Ausübung dieses Kontrollrechts werden die Behörden alles tun, um zu vermeiden, dass die Schiffe über Gebühren lange stillgelegt oder aufgehalten werden.

5.3 Verstöße gegen die Vorschriften

Unbeschadet anderer möglicher Sanktionen können Schiffe, bei denen ein oder mehrere Verstöße bei Beförderungen gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen festgestellt wurden, an einem von den Kontrollbehörden dafür bezeichneten Platz angehalten werden; die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind; je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden.

5.4 Kontrollen in Unternehmen sowie an Lösch- und Ladestellen

5.4.1 Aus vorbeugenden Gründen oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden, können auch Kontrollen in den Unternehmen sowie an Be- und Entladestellen durchgeführt werden.

5.4.2 Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen.

5.5 Probeentnahme

Gegebenenfalls können, sofern dadurch kein Sicherheitsrisiko entsteht, dem Transportgut Proben entnommen werden, um sie von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Laboratorium untersuchen zu lassen.

5.6 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

5.6.1 Die Vertragsparteien gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Vorschriften.

5.6.2 Wird bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen durch ein ausländisches Schiff oder ein fremdes Unternehmen die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährdet, müssen diese Verstöße den zuständigen Behörden der Vertragspartei gemeldet werden, in der das Schiff das Zulassungszeugnis erhalten oder das Unternehmen seinen Sitz hat.

5.6.3 Die zuständige Behörde der Vertragspartei in der schwerwiegende oder wiederholte Verstöße festgestellt wurden, kann die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der das Schiff das Zulassungszeugnis erhalten oder in der das Unternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

5.6.4 Letztere Behörde teilt der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der die Verstöße festgestellt wurden, die gegebenenfalls gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden ergriffenen Maßnahmen mit.

5.7 Amtshilfe bei Kontrolle eines ausländischen Schiffes

Gibt die Kontrolle eines ausländischen Schiffes Anlass zu der Annahme, dass schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, weil die erforderlichen Erkenntnisse fehlen, gewähren die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien einander Amtshilfe bei der Klärung des Falls.

Kapitel 6
Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Anerkennung von Lehrgängen für Sachkundige gemäß Rn. 10.315 der Anlage B.1 und 210.315, 210.317 und 210.318 der Anlage B.2 dieser Verordnung.

Die Lehrgänge haben den Zweck, Personen, die als Sachkundige eingesetzt werden sollen und die gemäß Rn. 10.315 oder 210.315, 210.317 und 210.318 eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung über die besonderen Anforderungen bei Gefahrguttransporten auf Binnenwasserstraßen erwerben wollen, die hierfür erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln.

6.1 Schulungen

6.1.1 Allgemeines

Die besonderen Kenntnisse sind durch erstmalige theoretische und praktische Schulungen zu vermitteln. Die theoretischen Kenntnisse sind durch das Bestehen einer Fachprüfung über diese Verordnung nachzuweisen.

Die Schulungen sind vor Ablauf der in Rn. 10.315 (5), 210.315 (5), 210.317 (5) oder 210.318 (5) genannten Frist durch weitere Schulungen zu wiederholen.

6.1.2 Aufbau und Fachinhalte der Schulungen

6.1.2.1 Aufbau

Es sind Grundkurse und Wiederholungs- und Fortbildungsschulungen nach Rn. 10.315 oder 210.315 sowie Aufbaukurse nach Rn. 210.317 und 210.318 durchzuführen. Die Kurse nach Rn. 10.315 oder 210.315 können in drei Varianten angeboten werden: Trockengüterschifffahrt, Tankschifffahrt und kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt.

6.1.2.2 Grundkurse und Wiederholungs- und Fortbildungsschulungen

Grundkurs Trockengüterschifffahrt
Vorbildung: Keine
Kenntnisse: ADN allgemein sowie Anlagen A und B.1
Befugnis: Ausschliesslich Trockengüterschiffe
Grundkurs Tankschifffahrt
Vorbildung: Keine
Kenntnisse: ADN allgemein sowie Anlagen A und B.2 (mit Ausnahme der Rn. 311.000-320.999 und 321.000 (330.999)
Befugnis: Ausschliesslich Tankschiffe des Typs N
Grundkurs kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt
Vorbildung: Keine
Kenntnisse: ADN allgemein sowie Anlagen A, B.1 und B.2 (mit Ausnahme der Rn. 311.000 (320.999 und 321.000 (330.999)
Befugnis: Trockengüterschiffe und Tankschiffe des Typs N
Aufbaukurs Gas
Vorbildung: Grundausbildung Tankschifffahrt oder kombiniert
Kenntnisse: ADN Anlage B.2, Rn. 311.000 (320.999
Befugnis: Tankschiffe der typen N und G
Aufbaukurs Chemie
Vorbildung: Grundausbildung Tankschifffahrt oder kombiniert
Kenntnisse: ADN Anlage B.2, Rn. 321.000 (330.999
Befugnis: Tankschiffe der typen N und C

6.1.2.3 Wiederholungs- und Fortbildungskurse, basierend auf den bescheinigten Grundkursen nach 6.1.2.2 .

Vorbildung: Gültige ADN-Bescheinigung nach 6.1.2.2 mit dem Wiederholungskurs entsprechend Rn. 10.315, 210.315, 10.315/ 210.315, 210.317 oder 210.318.

6.2 Zweck und Inhalt der Lehrgänge

6.2.1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Anerkennung von Lehrgängen für Sachkundige gemäss Rn. 10.315 oder Rn. 210.315, 210.317 und 210.318.

6.2.2 In den Lehrgängen sollen die in 6.1.2 aufgeführten theoretischen und praktischen Kenntnisse vermittelt werden.

6.2.2.1 Erstmalige Schulungen

Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrundezulegen:

Grundkurs Trockengüterschifffahrt 24 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Grundkurs Tankschifffahrt 24 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Grundkurs kombiniert 32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Aufbaukurs Gase 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Aufbaukurs Chemikalien 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

Pro Unterrichtstag dürfen höchstens acht Unterrichtseinheiten gegeben werden.

Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht durchgeführt, sind gleichwertige Unterrichtseinheiten zu Grunde zu legen. Der Fernunterricht muss innerhalb von neun Monaten durchgeführt werden.

Der Anteil der praktischen Übungen am Grundkurs muss etwa 30% betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen Schulung stehen; sie müssen aber spätestens drei Monate nach Ablauf der theoretischen Schulung durchgeführt werden.

6.2.2.2 Wiederholungs- und Fortbildungsschulungen

Weitere Schulungen dienen der Auffrischung des Wissens und sollen inzwischen eingetretene technische, rechtliche und stoffbezogene Neuerungen vermitteln.

Sie müssen vor Ablauf der in Rn. 10.315 (5) sowie gegebenenfalls 210.315 (5), 210.317 (5) und 210.318 (5) genannten Frist absolviert worden sein.

Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrundezulegen:

Wiederholungs-Grundkurs  
- Trockengüterschifffahrt 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
- Tankschifffahrt 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
- kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Wiederholungs-Aufbaukurs Gase 8 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Wiederholungs-Aufbaukurs Chemikalien 8 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

Pro Unterrichtstag dürfen höchstens acht Unterrichtseinheiten gegeben werden.

Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht durchgeführt, sind gleichwertige Unterrichtseinheiten zu Grunde zu legen. Der Fernunterricht muss innerhalb von neun Monaten durchgeführt werden.

Der Anteil der praktischen Übungen am Wiederholungs-Grundkurs muss etwa 50 % betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen Schulung stehen; sie müssen aber spätestens drei Monate nach Ablauf der theoretischen Schulung durchgeführt werden.

6.3 Anerkennung von Schulungen

6.3.1 Schulungen müssen durch die zuständige Behörde anerkannt sein.

6.3.2 Die Anerkennung wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen.

Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:

  1. ausführliche Kurspläne mit sachlicher und zeitlicher Gliederung des Lehrstoffes unter Angabe der vorgesehenen Lehrmethoden.
  2. Verzeichnis der Lehrkräfte, Nachweis der Sachkunde und Angabe des Tätigkeitsgebietes der Lehrkräfte.
  3. Angaben über Schulungsräume und über das vorhandene Lehrmaterial sowie Angaben über die Einrichtung für die praktischen Übungen.
  4. die Teilnahmebedingungen.

Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, insbesondere über die Eignung der Lehrkräfte im Rahmen der Erwachsenenbildung.

6.3.3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass erforderliche Änderungen an den Antragsunterlagen vorgenommen werden.

6.3.4 Erteilung der Anerkennung

6.3.4.1 Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung schriftlich. Diese enthält insbesondere die Auflage, dass

Aus der Anerkennung muss hervorgehen, ob es sich um einen Grundkurs, einen Aufbaukurs oder um eine Wiederholungs- und Fortbildungsschulung handelt.

6.3.4.2 Will der Lehrgangsveranstalter nach Anerkennung eines Lehrgangs Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, hat er vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Dies gilt insbesondere für Veränderungen der eingesetzten Lehrkräfte sowie der Kurspläne.

6.4 Durchführung der Schulungen

6.4.1 Die Schulungen müssen dem aktuellen Stand der Entwicklungen in den jeweiligen Schulungsbereichen Rechnung tragen.

Der Lehrgangsveranstalter trägt die Verantwortung dafür, dass die Entwicklungen in den Schulungsbereichen von den eingesetzten Lehrkräften beachtet und beherrscht werden.

6.4.2 Die Durchführung der Schulungen soll so praxisnah wie möglich erfolgen. Dabei sind den Kursplänen der Lehrgängen die Themen nach 6.1.2 zugrunde zu legen. Die Grundkurse müssen auch einen praktischen Teil enthalten (siehe 6.2.2).

6.4.3 Während der Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muss mittels Übungen und Tests sichergestellt werden, dass der Teilnehmer aktiv an der Schulung teilnimmt.

6.5 Prüfungen

6.5.1 Grundkurs

Nach erstmaliger Schulung, einschliesslich praktischer Übung, ist für den Grundkurs eine Fachprüfung ADN durchzuführen. Diese kann entweder unmittelbar nach dem Lehrgang oder innerhalb von sechs Monaten nach Lehrgangende durchgeführt werden.

Hierzu ist der von der zuständigen Behörde aufgestellte Fragenkatalog zu verwenden.

Den Bewerbern sind jeweils 30 Fragen zu stellen. Die Dauer dieser Prüfung beträgt 60 Minuten. Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 25 der 30 Fragen richtig beantwortet hat. Bei dieser Prüfung sind die Texte der Gefahrgutverordnungen als Hilfsmittel erlaubt.

Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten der Fachprüfung ADN auf der Grundlage des Programms nach Rn. 10.315 (3) und/oder Rn. 210.315 (3) und des von der zuständigen Behörde erstellten Fragenkatalogs.

6.5.2 Aufbaukurse "Gase" und "Chemikalien"

Nach dem Bestehen der Fachprüfung ADN für den Grundkurs kann nach Besuch des Aufbaukurses "Gase" bzw. "Chemikalien" eine Prüfung beantragt werden. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage des von der zuständige Behörde aufgestellten Fragenkatalogs.

Den Bewerbern sind jeweils 30 Multiple Choice Fragen und eine Kasusfrage zu stellen. Die Dauer der Prüfung beträgt insgesamt 120 Minuten, wobei 60 Minuten für die Multiple Choice Fragen und 60 Minuten für die Kasusfrage einzuräumen sind.

Bei der Beurteilung ist die gesamte Prüfung mit 60 Punkten zu bewerten, 30 Punkte für die Multiple Choice Fragen (jede Frage ein Punkt) und 30 Punkte für die Kasusfrage (die Verteilung der Punkte über die Elemente der Kasusfrage ist von der zuständigen Behörde zu beurteilen). Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 44 Punkte erreicht sind. Dabei müssen jedoch in jedem Prüfungsfach mindestens 20 Punkte erreicht werden. Sind die 44 Punkte erreicht, jedoch in einem Fach nicht die 20, kann dieses Fach nachgeprüft werden.

Bei dieser Prüfung sind Vorschriftentexte und Fachliteratur als Hilfsmittel erlaubt.

Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten dieser Prüfung auf der Grundlage des Programms nach Rn. 210.317 (3) bzw. 210.318 (3) und des von der zuständigen Behörde erstellten Fragenkatalogs.

6.6 Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN

Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN nach dem Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B.1 oder dem Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B.2 zu dieser Verordnung erfolgt durch die zuständigen Behörden.

Die Bescheinigung wird erteilt

Die Gültigkeitsdauer für die Bescheinigung der Aufbaukurse "Gas" und/oder "Chemie" soll an diejenige der Grundkurs-Bescheinigung angepasst werden.

Ist die Schulung nicht in vollem Umfang vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung erfolgt, wird eine neue Bescheinigung erteilt, für die die erneute erstmalige Schulung und Ablegung einer Fachprüfung ADN oder eine Prüfung nach 6.5.2 erforderlich ist.

Kapitel 7
Zwei- oder mehrseitige Sonderabkommen

Zwei- oder mehrseitige Abkommen gemäß Artikel 7 dürfen eine Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens haben.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion