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Zur aktuellen Fassung

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Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Untersuchungen Anhang VIII


§ 1

Wenn die zuständige Behörde bei einer Prüfung feststellt, dass das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper eine ungültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführt oder den Angaben dieser Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht entspricht, aber die ungültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder diese mangelnde Übereinstimmung keine offenkundige Gefahr darstellt, muss der Eigner des Fahrzeuges oder sein Vertreter alle notwendigen Maßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen.

§ 2

Wenn die zuständige Behörde bei den in § 1 genannten Prüfungen feststellt, dass die Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord fehlt oder dass das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper eine offenkundige Gefahr darstellt, kann diese Behörde die Weiterfahrt so lange untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen sind.

Sie kann auch Maßnahmen vorschreiben, die es dem Fahrzeug, der schwimmenden Anlage oder dem Schwimmkörper - gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung - ermöglichen, bis zu einem Ort, an dem es untersucht oder instand gesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren.

§ 3

Ergänzend zu § 2.13 des Anhangs II ist jede Verfügung, durch die die Fahrt eines Fahrzeugs unterbrochen wird, genau zu begründen. Sie ist den Beteiligten unter Angabe der nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen unverzüglich zuzustellen.


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