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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschifffahrt

BSHGebV - BSH-Gebührenverordnung
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Vom 6. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 26 vom 17.07.2018 S. 1168; 24.02.2023 Nr. 49 23; 25.03.2025 Nr. 100 25aufgehoben)
Gl.-Nr.: 202-5-3



Archiv: 2012

Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

§ 1 Anwendungsbereich

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung auf den folgenden Gebieten:

  1. Flaggenrecht,
  2. Ausbildungs- und Befähigungswesen,
  3. Schiffsvermessung,
  4. Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente,
  5. Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142),
  6. Marktüberwachung von Schiffsausrüstung,
  7. schiffsbezogenes Umweltrecht,
  8. Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung,
  9. Zulassung von Windenergieanlagen auf See, Offshore-Anbindungsleitungen sowie sonstigen Einrichtungen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und auf Hoher See in den Fällen des § 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  10. Bergrecht im Festlandsockel und
  11. Raumordnungsrecht in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.

§ 2 Gebühren und Auslagen

(1) Für gebührenfähige Leistungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren und Auslagen erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis eine Gebühren- oder Auslagenermäßigung oder eine Gebühren- oder Auslagenbefreiung bestimmt ist.

(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. Kosten für Dienstreisen und für Sachverständige sind in der Gebühr enthalten, es sein denn, dass im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührentatbestände umfassen jeweils auch die Gebühr für die Gebührenfestsetzung.

§ 3 Gebührenbemessung

(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.

(2) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer auch die Reisezeit, soweit diese in die Arbeitszeit fällt, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.

(3) Bei Gebühren nach den Nummern 1003.1 bis 1003.4, 5001 und 5002 des Gebührenverzeichnisses ist nach § 9 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Wert oder ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Nutzen eingerechnet. Bei Gebühren nach den Nummern 6012.1 und 6012.2 des Gebührenverzeichnisses erfolgt eine Berechnung des nach § 9 Absatz 2 Bundesgebührengesetzes in Geld berechenbaren wirtschaftlichen Werts oder des in Geld berechenbaren wirtschaftlichen Nutzens.

(4) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro abgerundet.

§ 4 Übergangsregelung

(1) Auf Verfahren, die den Übergangsregelungen nach § 17 Absatz 1 bis 4 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) in der bis zum 1. Januar 2017 geltenden Fassung unterliegen, sind die Gebührennummern 6051 und 6052 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081) in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Verfahren, auf die nach der Übergangsbestimmung des § 77 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach der Übergangsvorschrift des § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist, ist die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSH-Gebührenverordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I S. 1664) geändert worden ist, außer Kraft.

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Gebührenverzeichnis Anlage 23
(zu § 2 Absatz 1)


Laufende
Nummer
Gebührentatbestand Gebühr Euro
I. Flaggenrecht
1001 Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten, einschließlich Verlängerung, Ersatzausstellung und Änderung 88
1002 Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen 67
1003 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge;

Die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, wird anteilig berücksichtigt

1003.1 bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr 1665
1003.2 mehr als 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr 12225
1003.3 bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr 925
1003.4 mehr als 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr 6225
1004 Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister
1005 Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister 106
1006 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit Widerruf/Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Änderung des Zeitraums 257
II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen
2001 Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnissen nach der
Schiffssicherheitsverordnung sowie Befähigungszeugnissen oder Befähigungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 Seeleute-Befähigungsverordnung und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 Seeleute-Befähigungsverordnung (je Bescheinigung) 25 bis 145
2002 Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Seeleute-Befähigungsverordnung 40 bis 115
2003 Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie nach § 5 See-Eigensicherungsverordnung 1500 bis 4.320
2004 Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentatbestand 2003 300 bis 1300
2005 Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 Seeleute-Befähigungsverordnung 12,50 bis 37,50
2006 Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 3 Seeleute- Befähigungsverordnung 54
2007 Gleichwertigkeitsbescheinigung nach § 9 Absatz 5 Seelotsgesetz 137 bis 1.099
III. Schiffsvermessung
3001 Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten Grundgebühr 1000
zuzüglich 0,7 je BRZ/BRT,
(höchstens 12.000)
3002 Nachbauten (erster Nachbau) 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001
3003 Nachbauten einer Serie 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 500
3004 für jede Änderung der Nettoraumzahl (zum Beispiel bei Änderung des Tiefgangs) 234
3004 Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten 125 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001
3005 Nachbau (erster Nachbau) 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 800
3006 Nachbauten einer Serie 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 500
3007 Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) 829
3008 Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) 414
3009 Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m 175
3010 Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermessung) 530
3011 Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung) 117
3012 Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheinigung für die
  • Vermessung nach den London-Regeln (Nummer 3001)
  • Vermessung nach anderen Vorschriften (Nummer 3004)
175
3013 Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung
  • für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nummer 3109)
  • für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nummer 3010 und 3011)
  • für die Eintragung in das Schiffbauregister
  • über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis
133
3014 Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheinigungen 117
IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung

Vorbemerkungen

  1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei geeigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind in der jeweiligen Gebühr nicht enthalten.

  2. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzelpositionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden.

  3. Die Geräteliste steht unter www.bsh.de/Geraeteliste

4001 Gerätekategorie A 100 bis 1.000
4002 Gerätekategorie B 1.000 bis 2.500
4003 Gerätekategorie C 2.500 bis 6.000
4004 Gerätekategorie D 6.000 bis 10.000
4005 Gerätekategorie E 8.000 bis 14.000
4006 Gerätekategorie F 14.000 bis 40.000
4007 Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen 353
4008 Untersuchungen, Bewertungen und Gutachten nach Zeitaufwand
4009 Zusätzlich zu den Nummern 4001 bis 4006:
Geräteprüfung an Bord von BSH Schiffen, je Tag (anteilige Reduzierung bei mehreren Geräten)
13000
4010 Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang nach Zeitaufwand
4011 Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang
(Katalog der Geräte, die der Bordprüfung unterliegen, siehe Anhang)
nach Zeitaufwand
4012 Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen durchführen nach Zeitaufwand
V. Ballastwasserbehandlungssysteme
5001 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwasser-Übereinkommen)
5001.1 mit Beteiligung anderer Behörden 129320
5001.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand;

Die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert
erhoben.

5002 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen)
5002.1 mit Beteiligung anderer Behörden 83875
5002.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand;

Die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert
erhoben.

5003 Zulassung von Anlagen mit veränderter Durchflussrate 4.100 bis 50.000
5004 Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystem 500 bis 30.000
5005 Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Absatz 7 des Ballastwasser-Übereinkommens nach Zeitaufwand
5006 Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem 538
5007 Teilleistung einer Zulassung 10 bis 90 Prozent der Gebühr nach Nummer 5001 oder Nummer 5002
VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone
6001 Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen 1.000 bis 4.000
6002 Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen 620 bis 1.280
6003 Änderung der Genehmigung 164
6004 Genehmigung der Errichtung einer Leitung 80.000 bis 160.000
6005 Genehmigung des Betriebes einer Leitung 9.600 bis 19.900
6006 Untersagung von Tätigkeiten 515 bis 1.100
6007 Genehmigung der Verlegung eines Unterwasserkabels 80.000 bis 160.000
6008 Genehmigung des Betriebes eines Unterwasserkabels 9.600 bis 19.800
6009 Änderung der Genehmigung 1.235 bis 2.035

Die Gebühr nach den Nummern 6007 bis 6009 erhöht sich um 685 bis 1025, wenn die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden ist.

6010 Prüfung von Unterlagen, die der Erfüllung von angeordneten Nebenbestimmungen von Genehmigungen nach den Nummern 6004 bis 6009 dienen oder gesondert angeordnet sind 700 bis 1.500
6011 Genehmigung des Rückbaus einer Leitung oder eines Kabels Öffentliche Leistungen für Bauliche Maßnahmen 9.600 bis 19.800
6012 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz 125.000 bis 259.000
6012.1 Windenergieanlagen:

Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Seeanlagengesetz

192.970 + (L x 4.300 x 25 x 0,035 x 0,002) insgesamt höchstens 5192970

L = installierte Leistung der Anlage in Kilowatt
(Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet)

4.300 = h Jahreslaufleistung

25 = Jahre Gesamtlaufzeit

0,035 = Ct/kWh Strompreis

0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag

6012.2 Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshoreanbindungsleitungen):

Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Seeanlagengesetz

192.970 + (I x Z x 0,01)
insgesamt höchstens 1.697 970

I Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen

Z geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA, mindestens aber (etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung)
4 Prozent

6013 Freigabe für die Inbetriebnahme von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz 28.000 bis 58.000
6014 Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags 10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühren nach den Nummern 6012, 6012.1, 6012.2
(erste Teilgebühr)
6015 Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrichtung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlagenach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz 28.000 bis 58.000
6016 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses 9.000 bis 13.500
6017 Prüfung des Rückbaus einer Einrichtung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlagenach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Seeanlagengesetz 9.000 bis 17.100
6018 Genehmigung der Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz 44.000 bis 90.000
6019 Genehmigung des Betriebes von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz 7.800 bis 16.400
6020 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmigung 5.000 bis 11.900
6022 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Seeanlagengesetz 5.000 bis 11.900
6023 Änderung der Genehmigung 109
6024 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber 510 bis 850
6025 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes 900 bis 2.400
VII. Haftungsbescheinigungen
7001 Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung 118
VIII. Gefahrenabwehr auf dem Schiff
8001 Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff 200 bis 600
8002 Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff 1.011
8003 Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff 300 bis 2.600
8004 Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff 100 bis 1.000
8005 Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen 292
8006 Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord 107
8007 Bescheinigung der Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfungen für das ISSC 58
8008 Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR) 94
8009 Befreiung von der Meldepflicht 357
8010 Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) 5.000 bis 10240
8011 Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Office-Audit) 4.000 bis 8.000
8012 Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Schiffs-Audit) 1.500 bis 4.000
8013 Befreiungen nach Regel Teil A, Kapitel I in Verbindung mit Kapitel XI SOLAS 120
8014 Anlassbezogene Sonderbescheinigungen 100 bis 600
8015 PDOS Prüfung und Genehmigung 200 bis 600
8016 Prüfung an Bord für das International Ship Security Certificate (ISSC); Reisekosten werden gesondert als Auslage erhoben. 530 bis 2.525
IX. Marktüberwachung
9001 Erstmalige Feststellung der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle 4.200 bis 12.200

Bei Vorliegen einer einschlägigen Akkreditierung
können die Gebühren entsprechend des reduzierten Prüfaufwands gemindert werden.

9002 Feststellung des Fortbestandes der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle 2.000 bis 6.000
(zuzüglich Auslagen)
Bei Vorliegen einer einschlägigen Akkreditierung
können die Gebühren entsprechend des reduzierten Prüfaufwands gemindert werden.
9003 Prüfung formaler Kriterien und Bekanntgabe des Ergebnisses (Bescheiderteilung) 75 bis 400
(Anmerkung:
Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.)
9004 Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung ohne Laborleistungen 840 bis 1.740
(Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.)
9005 Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung mit Leistungen externer Prüflabore, Sachverständiger und Gutachter 1.200 bis 2.500
(Leistungen externer Prüflabore, Sachverständiger, Gutachter und Kosten für die Beschaffung der geprüften Gegenstände werden als Auslagen gesondert in tatsächlicher Höhe erhoben).
(Anmerkung:
Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.)
9006 Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung mit Laborleistungen des BSH Gebühr nach Nummer 9004 zuzüglich Gebühr nach den Nummern 4001 bis 4006 entsprechend der jeweiligen Gerätekategorie
(Kosten für die Beschaffung der geprüften Gegenstände werden gesondert in tatsächlicher Höhe
erhoben).
(Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.)
9007 Anordnung von Maßnahmen der Marktüberwachung bei Nichtkonformitäten 70 bis 530
X. Schiffsbezogenes Umweltrecht
10001 Befreiung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 See-Umweltverhaltensverordnung 535
10002 Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverordnung 403
10003 Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 See-Umweltverhaltensverordnung nach Zeitaufwand
10004 Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 1 See-Umweltverhaltensverordnung 135 bis 500
10005 Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 2 See-Umweltverhaltensverordnung nach Zeitaufwand
10006 Befreiung von der Pflicht zur Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverordnung 6.340 bis 13.170
XI. Besondere Fälle
11001 Ausstellen einer Urkunde/eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten 50 bis 350

.

Katalog der Geräte, die der Bordprüfung unterliegen Anhang
(zu Nummer 4011 der Anlage)

Gerätebezeichnung

Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)

Anzeiger der Propellerdrehzahl und -steigung

Bahnführungs- oder integriertes Navigationssystem

CHAYKA-Ausrüstung

DGLONASS-Ausrüstung

DGPS-Ausrüstung

Echolotanlage Klasse I oder III

Echolotanlage Klasse II oder IV

Elektronisches Seekartendarstellungs- und -informationssystem (ECDIS)

Fahrtmessanlage

Funkanlagen

Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz

GLONASS-Ausrüstung

GPS-Ausrüstung

GPS-/GLONASS-Anlagen, kombiniert

Integriertes Brückensystem

Kreiselkompassanlage oder Kursgeber

Kursregelungssystem

LORAN-C-Ausrüstung

Magnetkompasse der Klasse a oder B

Nachtsichtgeräte

Navigationslichter und Manövriersignalanlagen

Peilfunkanlage

Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz

Plotthilfen

Radaranlage

Radarreflektor

Radartransponder für Suche und Rettung (9 GHz)

Rastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS)

Ruderlagenanzeiger

Schallsignalanlagen und -empfangsanlagen

Schiffsdatenschreiber

Seefunkstelle mit einer Funkanlage

Selbststeueranlage

Sprechfunkanlage

Steuerkurstransmitter

Suchscheinwerfer

System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen

Wendeanzeiger

ENDE

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