Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

BSHGebV - BSH-Gebührenverordnung
Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Vom 20. Juli 2012
(BGBl. I Nr. 35 vom 25.07.2012 S. 1642; 28.12.2012 S. 3003 12; 29.07.2013 S. 2812 13; 07.08.2013 S. 3154 13a; 08.05.2014 S. 460 14; 13.08.2014 S. 1371 14a; 25.09.2015 S. 1664 15; 18.07.2016 S. 1666 16; 06.07.2018 S. 1168aufgehoben)
Gl-Nr.: 951-31


Siehe Fn. *

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

§ 1 Anwendungsbereich 14a

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen auf den Gebieten des Flaggenrechts, des Ausbildungs- und Befähigungswesens, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142), der Marktüberwachung von Schiffsausrüstung, des schiffsbezogenen Umweltrechts, der Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung, der Zulassung von Seeanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sowie des Bergrechts im Festlandsockel und des Raumordnungsrechts in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

§ 2 Gebühren und Auslagen

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.

§ 3 Gebührenbemessung

(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.

(2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 1 wird folgender Stundensatz angewendet:

Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 68 Euro,
Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 55 Euro,
Beamte oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, soweit nicht vorgenannt, 43 Euro.

Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen.

(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben:

1. für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen
0.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
am 24. und 31. Dezember
ab 12.00 Uhr
100 Prozent,
2. für Sonntagsarbeit
von Samstag 12.00 Uhr
bis Sonntag 24.00 Uhr
50 Prozent,
3. für Nachtarbeit, soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden,
von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr.
25 Prozent

der Gebühr nach § 2 Absatz .

(4) Bei Amtshandlungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.

(5) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro aufgerundet.

§ 4 Übergangsregelung

Auf Verfahren, die den Übergangsregelungen nach § 17 Absatz 1 bis 4 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, unterliegen, ist die Gebührennummer 6051 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, in der am 25. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Planfest- stellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen von Seeanlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Seeanlagenverordnung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, ist die Gebührennummer 6041 der Anlage zu § 2 Absatz 1 hinsichtlich der zweiten Teilgebühr anzuwenden, sofern sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, außer Kraft.

.

Gebührenverzeichnis Anlage 12 13 14 14a
(zu § 2 Absatz 1)


Lfd.
Nr
.
Gebührentatbestand Gebühr Euro
I. Flaggenrecht
1001 Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten 75
1002 Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen 60
1003 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge
1003.1 bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr 1.665
1003.2 mehr als 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr 12.225
1003.3 bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr 925
1003.4 mehr als 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr 6.225
1004 Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister 75
1005 Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister 90
II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen
2001 Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnissen nach SchSV sowie Befähigungszeugnissen oder Befähigungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 See-BV und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung) 25 - 145
2002 Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV 25 - 75
2003 Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 See-BV 1.500 - 4.320
2004 Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentatbestand 2003 300 - 1.300
2005 Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 See-BV 12,50 - 37,50
III. Schiffsvermessung
3001 Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Ubereinkommen von 1969) für Erstbauten Grundgebühr 1.000 zuzüglich 0,7 je BRZ/BRT, (höchstens 12.000)
3002 Nachbauten (erster Nachbau) 50 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001
3003 Nachbauten einer Serie 30 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 500
3004 für jede Änderung der Nettoraumzahl (z.B. bei Änderung des Tiefgangs) 200
3100 Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten 125 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001
3101 Nachbau (erster Nachbau) 50 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 800
3102 Nachbauten einer Serie 30 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 500
3103 Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) 695
3104 Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) 350
3105 Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m 150
3300 Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermessung) 445
3301 Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung) 100
3800 Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheinigung für die
  • Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001)
  • Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100)
150
3801 Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung
  • für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3105)
  • für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nr. 3300 und 3301)
  • für die Eintragung in das Schiffbauregister
  • über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis
115
3802 Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheinigungen 100
IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung

Vorbemerkungen

  1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei geeigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind im jeweiligen Kostensatz nicht enthalten.
  2. Bei den in Anhang 2 mit * gekennzeichneten Prüfungen sind ggf. weitere externe Prüfungen erforderlich, die nicht im jeweiligen Kostensatz enthalten sind.
  3. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzelpositionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden.
  4. Für die Prüfung insbesondere von Zusatzfunktionen, Änderungen, Erweiterungen, Teilprüfungen können aufwandsabhängig zwischen 10 Prozent und 90 Prozent der jeweiligen Positionen angesetzt werden.
4001 Gerätekategorie a (siehe Anhang 2) 300 - 900
4002 Gerätekategorie B (siehe Anhang 2) 500 - 2.500
4003 Gerätekategorie C (siehe Anhang 2) 2.000 - 6.000
4004 Gerätekategorie D (siehe Anhang 2) 4.000 - 9.000
4005 Gerätekategorie E (siehe Anhang 2) 8.000 - 14.000
4006 Gerätekategorie F (siehe Anhang 2) 13.000 - 25.000
4801 Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang nach Zeitaufwand
4802 Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Prüfobjekte siehe Anhang 1) nach Zeitaufwand
4803 Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen an Bord durchführen nach Zeitaufwand
V. Ballastwasserbehandlungssysteme
5001 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwasser-Übereinkommen)
5001.1 mit Beteiligung anderer Behörden 130.310
5001.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand;
die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben.
5002 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen)
5002.1 mit Beteiligung anderer Behörden 84.645
5002.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand;
die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben.
5003 Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate ("Skalierung") 4.100 - 10.100
5004 Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystem 500 - 8.050
5005 Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens nach Zeitaufwand
5006 Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem 560
5007 Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen, Erweiterungen, Teilprüfungen 10 - 90 Prozent der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002
VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone
6001 Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen 1.820 - 2.720
6002 Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen 580 - 870
6003 Genehmigung zur Errichtung einer Leitung 74.520 - 111.780
6004 Genehmigung zum Betrieb einer Leitung 8.900 - 13.340
6005 Prüfung im Falle eines festgestellten Rechtsverstoßes 565 - 695
6006 Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels 74.520 - 111.780
6007 Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels 8.900 - 13.340
6008 Nachträgliche Änderung der Genehmigung 1.110 - 1.670
Die Gebühr nach Nr. 6006 bis 6008 erhöht sich um 685 - 1.025, wenn die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden ist.
6040 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seenanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ohne Vorbehalt der Freigabe 116.350 - 174.530
6041 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe
  1. Teilgebühr nach Nr. 6040
  2. Teilgebühr 165.815 + 0,2 Prozent der Investitionssumme, höchstens 1.200.000
6042 Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV 8.900 - 13.340
6043 Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags 890 - 1.340
6044 Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV 8900 - 13340
6045 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses 890 - 1.340
6050 Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV 40.750 - 61.130
6051 Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV 7.260 - 10.900
6052 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Genehmigung 4675 - 7.015
6053 Versagung einer Genehmigung 895 - 1.345
6054 Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV 4.675 - 7.015
6056 Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis 850 - 1.270
6057 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber 475.-.715
VII. Haftungsbescheinigungen
7001 Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung 60
VIII. Gefahrenabwehr auf dem Schiff
8001 Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach Zeitaufwand
8002 Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff 705
8003 Genehmigung von Plänen oder Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach Zeitaufwand
8003a Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen 235
8004 Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord 60
8005 Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation 55
8006 Befreiung von der Meldepflicht 320
8007 Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) 2.500 - 10.240
IX. Marktüberwachung 15
9010 Anerkennung einer benannten Stelle 3070 - 9070
9100 Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH 2.000 - 5.000
X. Schiffsbezogenes Umweltrecht
Inkrafttreten
10001 Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV 535
10002 Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV 400
10003 Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV nach Zeitaufwand
10004 Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 1 oder Ausnahme vom Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 2 SeeUmwVerhV 135
10005 Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Abs. 3 SeeUmwVerhV 5.850 - 11.850

.

Katalog Geräte Bordprüfung Anhang 1
zur Anlage


Gerätebezeichnung

Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)

Anzeiger der Propellerdrehzahl und -steigung

Bahnführungs- oder integriertes Navigationssystem

CHAYKA-Ausrüstung

DGLONASS-Ausrüstung

DGPS-Ausrüstung

Echolotanlage Klasse I oder III

Echolotanlage Klasse II oder IV

Elektronisches Seekartendarstellungs- und -informationssystem (ECDIS)

Fahrtmessanlage

Funkanlagen

Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz

GLONASS-Ausrüstung

GPS-Ausrüstung

GPS-/GLONASS-Anlagen, kombiniert

Integriertes Brückensystem

Kreiselkompassanlage oder Kursgeber

Kursregelungssystem

LORAN-C-Ausrüstung

Magnetkompasse der Klasse a oder B

Nachtsichtgeräte

Navigationslichter und Manövriersignalanlagen

Peilfunkanlage

Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz

Plotthilfen

Radaranlage

Radarreflektor

Radartransponder für Suche und Rettung (9 GHz)

Rastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS)

Ruderlagenanzeiger

Schallsignalanlagen und -empfangsanlagen

Schiffsdatenschreiber

Seefunkstelle mit einer Funkanlage

Selbststeueranlage

Sprechfunkanlage

Steuerkurstransmitter

Suchscheinwerfer

System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen

Wendeanzeiger

.

Zuordnung von Geräten zu Aufwandskategorien Anhang 2
zur Anlage

Kategorie A

Haltbarkeit und Beständigkeit unter Umweltbedingungen in Sonderfällen (aus EN/IEC 60945: Festigkeit gegen Spannungs- und Frequenzvariationen, Verpolungsfestigkeit, Prüfung auf Gefährdung durch elektrische Spannung)

optische Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder Projektionskompass Bestimmung des magnetischen Mindestabstandes

Schallgeräusche und Signale (unter EN/IEC 60945-Aspekt)

Prüfung der allgemeinen Anforderungen nach EN/IEC 60945 Kap. 6 Peileinrichtung

Kategorie B

Radarreflektor *

zusätzlicher Transceiver *

zusätzliche Antenne *

Brückenwachalarmanlage BNWAS (Bridge Navigational Alarm System)

Ruderlagenanzeiger, Drehzahlmesser, Steigungsanzeiger und Schubanzeiger tragbares UKW Gerät *

Flugfunkgerät *

NAVTEX Empfänger *

Sichtgerät (Monitor) für elektronische Seekartensysteme (ECDIS); Farbverifikation

Monitorprüfung (Displaystandard)

Kategorie C

Radartransponder (SART) *

Schallsignalanlage, Schallsignalempfangsanlage, Manövriersignalanlage lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder in Rettungsmitteln

GW/KW Anlage mit DSC Empfänger *

Sat.-Kommunikationsanlage (z.B. Inmarsat) *

Wendeanzeiger

Tagsignal-/Suchscheinwerfer

Navigationsleuchten, Signalleuchten (zukünftig: je geprüfte Leuchte statt je Serie) *

VHF Anlage mit DSC Empfänger *

Satelliten-Seenotfunkbake (EPIRB) *

Schnittstellen nautischer Systeme, Anlagen und Geräte (sofern über die Grundfunktion hinausgehend)

Zusatzgerät zur Navigations- oder Funkausrüstung oder sonstiges Gerät (z.B. Schnittstellenkonverter, Buffer, Protokollwandler) nach Aufwand

Nachtsichtanlage

Kategorie D

small Craft Radar *

Class B "CS" AIS Mobilstation *

DGPS Beacon Empfänger

ECS (Class C)

Autopilot ohne magnetischen Kursinformationsgeber

Kategorie E

Magnetkompass für Binnenschiffe, elektronisch Rettungsboot-, Bereitschaftsbootkompass

Prüfung des GPS-Moduls im AIS Class A

AIS AtoN (Vollausbau gem. Norm) *

Magnet-Regelkompass, Magnet-Steuerkompass und Reservekompass Kursgeber (Transmitting heading Device) (THD)

Chart-Radar *

AIS Basisstation *

ARPa (zukünftig RADAR Tracking CAT 1)

AIS on Radar

Autopilot mit magnetischem Kursinformationsgeber

ATa (zukünftig RADAR Tracking CAT 2, CAT 3) (mit 4101.4)

Kategorie F

Echolotanlage

Anlage zur Fahrtmessung (Fahrtmessanlage) (SDME)

Radar IMO/MED *

Integriertes Navigationssystem (abhängig von zugrunde liegenden Systemkompenenten sowie Kat I, II, III) *

Radar national (soweit nicht auf bereits zugelassenen IMO Radaranlagen basierend) *

Bahnführungssystem

Kreiselkompassanlage

Schiffsdatenschreiber VDR und SVDR *

ECDIS *

ECS (Class A, B)

Class a AIS Mobilstation *

Navigationsanlage zur Bestimmung der Position GPS, LORAN, GLONASS

Die Zuordnung zu Aufwandskategorien erfolgt vorbehaltlich von etwaigen Teil- oder Mehrleistungen.

*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion