zurück

SOLAS 74

KAPITEL VII
BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

Teil a
Beförderung gefährlicher Güter in verpackter oder fester Form als Massengut

Regel 1 Anwendung

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieser Teil auf gefährliche Güter Anwendung, die nach Regel 2 in Klassen eingeteilt sind und in verpackter oder fester Form als Massengut (im folgenden als "gefährliche Güter" bezeichnet) auf allen Schiffen, auf die diese Regeln Anwendung finden, sowie auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT befördert werden.
  2. Dieser Teil findet auf die Schiffsvorräte und die Schiffsausrüstung keine Anwendung.
  3. Die Beförderung gefährlicher Güter ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieses Teiles erfolgt.
  4. Zur Ergänzung dieses Teils wird jede Vertragsregierung ausführliche Anordnungen über die sichere Verpackung und Stauung gefährlicher Güter herausgeben oder herausgeben lassen, welche die mit dem Rücksicht auf die übrige Ladung erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen einschließen.*)

*) Es wird auf den von der Organisation mit Entschließung a 81 (IV) angenommenen Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG Code) sowie auf die einschlägigen Abschnitte und entsprechenden Teile des Anhangs B der von der Organisation mit Entschließung a 434 (XI) angenommenen Richtlinien über die sichere Behandlung von Schüttladungen in der vom Schiffssicherheitsausschuss jeweils geänderten Fassung verwiesen.

 Regel 2 Klasseneinteilung

Die gefährlichen Güter werden in folgenden Klassen eingeteilt:

Klasse 1: Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

Klasse 2: Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe

Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe

Klasse 4.2: Selbstentzündbare Stoffe

Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Klasse 5.1: Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

Klasse 5.2: Organische Peroxyde

Klasse 6.1: Toxische Stoffe

Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe

Klasse 7: Radioaktive Stoffe

Klasse 8: Ätzende Stoffe

Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, d.h. jeder andere Stoff, der aufgrund der bisher gemachten oder künftigen Erfahrungen so gefährlich erscheint, daß dieser Teil auf ihn angewendet werden muß.

Regel 3 Verpackung

  1. Die Verpackung gefährlicher Güter muß
  1. Werden bei der Verpackung von Gefäßen mit flüssigen Stoffen üblicherweise absorbierendes Material oder Polstermaterial verwendet, so müssen diese
  1. Gefäße, die mit gefährlichen flüssigen Stoffen gefüllt sind, müssen bei der Einfülltemperatur einen flüssigkeitsfreien Raum aufweisen, welcher der höchsten Temperatur, die während einer normalen Beförderung auftritt, ausreichend Rechnung trägt.
  2. Flaschen und Gefäße für Gase unter Druck müssen angemessen gebaut, geprüft und instandgehalten sowie ordnungsgemäß gefüllt werden.
  3. Leere, ungereinigte Gefäße, die vorher zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet worden sind, fallen unter die Bestimmungen dieses Teiles für gefüllte Behälter, sofern nicht angemessene Maßnahmen getroffen worden sind, um jede Gefahr auszuschließen.

Regel 4Bezeichnung, Kennzeichnung und Plakatierung

  1. Verpackungen, die gefährliche Güter enthalten, müssen mit dein richtigen technischen Namen dauerhaft bezeichnet sein; Handelsnamen sind nicht zulässig.
  2. Verpackungen, die gefährliche Güter enthalten, müssen mit einem besonderen Kennzeichen oder einem Abdruck desselben beziehungsweise mit einem Plakat versehen sein, um die gefährlichen Eigenschaften der darin enthaltenen Güter anzuzeigen.
  3. Die Bezeichnung mit dem richtigen technischen Namen, die Anbringung der Kennzeichen oder Abdrucke der Kennzeichen beziehungsweise die Befestigung von Plakaten auf den Verpackungen, die gefährliche Güter enthalten, mussen so ausgeführt sein, daß diese Angaben noch erkennbar sind, wenn sich die Verpackungen mindestens drei Monate lang im Meerwasser befunden haben. Bei der Auswahl geeigneter Verfahren für die Bezeichnung, Kennzeichnung und Plakatierung müssen die Widerstandsfähigkeit des verwendeten Materials und die Oberfläche der Verpackung berücksichtigt werden.
  4. Verpackungen, die gefährliche Güter enthalten, müssen derart bezeichnet und gekennzeichnet sein; von dieser Kennzeichnungsvorschrift können jedoch ausgenommen werden

Regel 5Beförderungspapiere

  1. In allen Beförderungspapieren, die sich auf die Beförderung gefährlicher Güter auf See beziehen, müssen die richtigen technischen Namen (Handelsnamen sind nicht zulässig) dieser Güter verwendet und genaue Angaben gemäß der in Regel 2 aufgeführten Klasseneinteilung gemacht werden.
  2. Den vom Verlader ausgefüllten Beförderungspapieren muß eine unterschriebene Bescheinigung oder Erklärung eingedruckt oder beigegeben sein, In der bestätigt wird, daß die zu befördernde Ladung ordnungsgemäß verpackt und bezeichnet beziehungsweise gekennzeichnet oder plakatiert ist und sich in einem für die Beförderung geeigneten Zustand befindet.
  3. Die für das Packen gefährlicher Güter in einen Container oder n ein Straßenfahrzeug verantwortlichen Personen müssen ein unterschriebenes Container Packzertifikat oder eine unterschriebene Fahrzeugbeladeerklärung vorlegen, worin bestätigt wird, daß die Ladung in der Einheit ordnungsgemäß gepackt und gesichert ist und daß alle anwendbaren Beförderungsvorschriften eingehalten worden sind. Dieses Zertifikat beziehungsweise diese Erklärung kann mit den in Absatz genannten Papieren zusammengefaßt werden.
  4. Besteht hinreichender Verdacht, daß ein mit gefährlichen Gütern beladener Container oder ein mit gefährlichen Gütern beladenes Straßenfahrzeug den Vorschriften des Absatzes 2 oder 3 nicht entspricht, oder liegt kein Container-Packzertifikat beziehungsweise keine Fahrzeugbeladeerklärung vor, so darf der Container oder das Fahrzeug nicht zur Beförderung angenommen werden.
  5. Jedes Schiff, das gefährliche Güter befördert, muß eine besondere Liste oder ein besonderes Verzeichnis mitführen, in der oder in dem die an Bord befindlichen gefährlichen Güter entsprechend der In Regel 2 angegebenen Klasseneinteilung aufgeführt sind und der Platz angegeben ist, an dem sie gestaut sind. Anstelle der Liste oder des Verzeichnisses kann ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem alle gefährlichen Güter an Bord nach Klassen bezeichnet sind und der Platz angegeben ist; an dem sie gestaut sind. Eine Ausfertigung eines dieser Papiere ist der von der Behörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Organisation vor dem Auslaufen zur Verfügung zu stellen.
  6. Ladungseinheiten einschließlich Containern sind während der gesamten Reise nach Maßgabe des von der Verwaltung genehmigten Ladungssicherungshandbuchs zu laden, zu stauen und zu sichern. Die bei der Abfassung des Ladungssicherungshandbuchs zu berücksichtigenden Anforderungen müssen mindestens den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien gleichwertig sein.

Regel 6Stauvorschriften

  1. Gefährliche Güter müssen sicher und ihrer Art entsprechend geladen, gestaut und gesichert werden. Güter, die miteinander unverträglich sind, müssen getrennt werden.
  2. Explosivstoffe (ausgenommen Munition), die eine erhöhte Gefahr darstellen, sind in einem Laderaum zu stauen, der auf See sicher verschlossen gehalten wird. Solche Explosivstoffe sind von Sprengkapseln getrennt zu halten. In allen Raumabschnitten, in denen Explosivstoffe befördert werden, müssen elektrische Geräte und Leitungen so ausgeführt sein und benutzt werden, daß die Feuer- und Explosionsgefahr auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
  3. Gefährliche Güter in verpackter Form, die gefährliche Dämpfe entwickeln, sind in einem mechanisch belüfteten Raum oder an Deck zu stauen. Gefährliche Güter in fester Form als Massengut, die gefährliche Dämpfe entwickeln, sind in einem gut belüfteten Raum oder an Deck zu stauen.
  4. Auf Schiffen, auf denen entzündbare Flüssigkeiten oder Gase befördert werden, sind soweit erforderlich, besondere Vorkehrungen gegen Feuer und Explosionen zu treffen.
  5. Stoffe, die zur Selbsterhitzung oder Selbstentzündung neigen, dürfen nur befördert werden, wenn angemessene Vorkehrungen getroffen worden sind, um die Wahrscheinlichkeit eines Feuers auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Regel 7Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff auf Fahrgastschiffen2)

  1. Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff in der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, dürfen auf Fahrgastschiffen in beliebiger Menge befördert werden. Andere Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff dürfen nicht befördert werden, ausgenommen
  1. Gegenstände mit Explosivstoff für Rettungszwecke, sofern der reine Explosivstoff in diesen Gegenständen je Schiff insgesamt nicht mehr als 50 Kilogramm wiegt,
  2. Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in den Verträglichkeitsgruppen C, D oder E, sofern der reine Explosivstoff je Schiff insgesamt nicht mehr als 10 Kilogramm wiegt,
  3. Gegenstände mit Explosivstoff in der Verträglichkeitsgruppe G, die keine besonderen Stauvorschriften erfüllen müssen, sofern der reine Explosivstoff je Schiff insgesamt nicht mehr als 10 Kilogramm wiegt, oder
  4. Gegenstände mit Explosivstoff in der Verträglichkeitsgruppe B, sofern der reine Explosivstoff je Schiff insgesamt nicht mehr als 5 Kilogramm wiegt,
  5. Gegenstände in der Verträglichkeitsgruppe N, sofern der reine Explosivstoff je Schiff nicht mehr als 50 Kilogramm wiegt und keine anderen Explosivstoffe, ausgenommen solche der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, befördert werden.
  1. Ungeachtet des Absatzes 1 können weitere Mengen oder Arten von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff auf Fahrgastschiffen befördert werden, auf denen besondere, von der Verwaltung zugelassene Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.

Regel 7-1Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern

  1. Tritt ein Ereignis ein, bei dem verpackte gefährliche Güter über Bord gehen oder über Bord gehen können, so muß der Kapitän oder eine andere für das Schiff verantwortliche Person dem nächstgelegenen Küstenstaat dieses Ereignis unter möglichst vollständiger Angabe von Einzelheiten unverzüglich melden. Die Meldung muß nach den von der Organisation angenommenen Richtlinien und allgemeinen Grundsätzen erfolgen.
  2. Wird das in Absatz 1 genannte Schiff verlassen oder ist eine von diesem Schiff abgegebene Meldung unvollständig oder wird keine Meldung empfangen, so hat der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster des Schiffes oder ihr Beauftragter die dem Kapitän nach dieser Regel obliegenden Verpflichtungen in möglichst vollem Umfang zu übernehmen.

1) Es wird auf die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) vorgesehenen besonderen Ausnahmen verwiesen.

2) Es wird auf Klasse 1 des Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) verwiesen.

Anlage III

Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden

Regel 1Anwendung

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten diese Regeln für alle Schiffe, die Schadstoffe in verpackter Form befördern.
  1. Für die Zwecke dieser Anlage sind "Schadstoffe" Stoffe, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)1) als Meeresschadstoffe bezeichnet werden.
  2. Richtlinien für die Bestimmung von Schadstoffen In verpackter Form sind im Anhang zu dieser Anlage enthalten.
  3. Für die Zwecke dieser Anlage bedeutet ,;verpackte Form" die Art von Umschließung, die im IMDG-Code für Schadstoffe festgelegt Ist.
  1. Die Beförderung von Schadstoffen ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgt.
  2. Zur Ergänzung dieser Anlage wird die Regierung jeder Vertragspartei ausführliche Anforderungen an Verpackung, Beschriftung, Kennzeichnung, Beförderungspapiere, Stauung, Mengenbeschränkungen und Ausnahmen festlegen oder festlegen lassen, um die Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schadstoffe zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern1)
  3. Für die Zwecke dieser Anlagen gelten leere Verpackungen, die vorher zur Beförderung von Schadstoffen verwendet worden sind, ebenfalls als Schadstoffe, sofern nicht angemessene Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, daß sie keinen für die Meeresumwelt schädlichen Rückstand enthalten.
  4. Die Anforderungen dieser Anlage gelten nicht für Schiffsvorräte und -ausrüstungsgegenstände.

Regel 2 Verpackung

Verpackungen müssen unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Inhalts geeignet sein, die Gefährdung der Meeresumwelt auf ein Mindestmaß zu verringern.

Regel 3Beschriftung und Kennzeichnung

Verpackungen, die Schadstoffe enthalten, müssen mit dem richtigen technischen Namen (Handelsnamen allein dürfen nicht verwendet werden) dauerhaft beschriftet sein und außerdem mit einer dauerhaften Beschriftung oder Kennzeichnung versehen sein, die anzeigt, daß der Stoff ein Meeresschadstoff ist. Diese Kennzeichnung wird nach Möglichkeit durch andere Mittel, zum Beispiel durch Verwendung der UN-Nummer, ergänzt.

Die Methode der Beschriftung der Verpackungen, die einen Schadstoff enthalten, mit denn richtigen technischen Namen und die Anbringung der Kennzeichen müssen derart sein, daß die Angaben noch auf Verpackungen erkennbar sind, die sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei der Auswahl der am besten geeigneten Verfahren für die Beschriftung und Kennzeichnung sind die Haltbarkeit der verwendeten Werkstoffe und die Beschaffenheit der Außenfläche der Verpackung zu berücksichtigen.

Verpackungen, die kleine Mengen von Schadstoffen enthalten, können von den Anforderungen an die Beschriftung befreit werden2).

Regel 4Beförderungspapiere3)

  1. In allen Papieren, die sich auf die Beförderung von Schadstoffen auf See beziehen, muß für jeden Stoff der richtige technische Name verwendet werden (Handelsnamen allein dürfen nicht verwendet werden), und der Name des Stoffes ist außerdem durch den Zusatz "MARINE POLLUTANT" zu ergänzen.
  2. Den vom Verlader vorgelegten Beförderungspapieren muß die unterschriebene Bescheinigung oder Erklärung eingefügt oder beigefügt sein, daß die zu befördernde Ladung ordnungsgemäß verpackt und beschriftet, gekennzeichnet oder mit Aufklebern versehen ist und sich in dem für die Beförderung vorgeschriebenen Zustand befindet, um die Gefährdung der Meeresumwelt auf ein Mindestmaß zu verringern.
  3. Jedes Schiff, das Schadstoffe befördert, muß eine besondere Liste oder ein besonderes Verzeichnis mitführen, worin die an Bord befindlichen Schadstoffe und deren Stauplatz angegeben sind. Anstelle der Liste oder des Verzeichnisses Kann auch ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem der Stauplatz der an Bord befindlichen Schadstoffe angegeben ist. Abschriften dieser Papiere müssen auch vom Eigentümer des Schiffes oder seinem Vertreter an Land aufbewahrt werden, bis die Schadstoffe gelöscht sind. Eine Ausfertigung eines dieser Papiere muss vor dem Auslaufen der von der Behörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Organisation zur Verfügung gestellt werden.
  4. Führt das Schiff eine besondere Liste, ein besonderes Verzeichnis oder einen ausführlichen Stauplan mit, die nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschrieben sind, so können die nach dieser Regel erforderlichen Papiere mit den Papieren für gefährliche Güter zusammengefaßt werden. Werden die Papiere zusammengefaßt, so ist zwischen den gefährlichen Gütern und den unter diese Anlage fallenden Schadstoffen deutlich zu unterscheiden.

 Regel 5Stauung

Schadstoffe müssen ordnungsgemäß gestaut und so gesichert sein, daß die Gefährdung der Meeresumwelt auf ein Mindestmaß verringert wird, ohne daß die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen beeinträchtigt wird.

 Regel 6Mengenbeschränkungen

Es kann aus stichhaltigen wissenschaftlichen und technischen Gründen notwendig sein, die Beförderung bestimmter Schadstoffe zu verbieten oder die an Bord eines Schiffes beförderte Menge zu beschränken. Bei der Beschränkung der Menge sind Größe, Bau und Ausrüstung des Schiffes sowie Verpackung und Eigenart der Stoffe gebührend zu berücksichtigen.

Regel 7Ausnahmen

  1. Das Überbordwerfen von Schadstoffen, die in verpackter Form befördert werden, ist verboten, sofern es nicht aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist.
  2. Vorbehaltlich dieses Übereinkommens werden geeignete Maßnahmen, die sich nach den physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften der Schadstoffe richten, getroffen, um das Überbordspülen ausgelaufener Stoffe zu regeln; allerdings darf das Einhalten dieser Maßnahmen die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigen.

Regel 8Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen4)

  1. Ein Schiff, das sich in einem Hafen einer anderen Vertragspartei befindet, unterliegt der Überprüfung durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Vertragspartei bezüglich der betrieblichen Anforderungen aufgrund dieser Anlage, sofern triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Kapitän oder die Besatzung mit den wesentlichen an Bord des Schiffes anzuwendenden Verfahren zur Verhinderung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe nicht vertraut sind.
  2. Unter den in Absatz 1 dieser Regel genannten Umständen muss die Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, durch die sichergestellt wird, dass das Schiff erst dann ausläuft, wenn der den Vorschriften dieser Anlage entsprechende Zustand hergestellt ist.
  3. Es finden die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgeschriebenen Verfahren der Hafenstaatkontrolle Anwendung.
  4. Diese Regel ist nicht so auszulegen, als beschränke sie die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei bezüglich der Ausübung der in diesem Übereinkommen ausdrücklichen vorgesehenen Überwachung der betrieblichen Vorschriften.

Einheitliche Interpretation der Anlage III

Regel 4.3

  1. Bei jedem Zwischenaufenthalt, bei dem Lade- und Löscharbeiten durchgeführt werden, auch wenn sie nur einen Teil der Ladung betreffen, ist eine überarbeitete Fassung der Beförderungspapiere, in denen die geladenen Schadstoffe aufgeführt sind und ihr Stauplatz an Bord angegeben ist oder deren ausführlicher Stauplan enthalten ist, der von der Hafenstaatbehörde bestimmten Person oder Organisation vor dem Auslaufen des Schiffes zur Verfügung zu stellen.

1) Es wird auf den von der Organisation mit Entschließung A.716(17) angenommenen Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG Code) in der vom Schiffssicherheitsausschuß jeweils geänderten Fassung verwiesen.

2) Es wird auf die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG Code) vorgesehenen besonderen Befreiungen verwiesen.

3) Die Verwendung des Begriffs "Papiere" in dieser Regel schließt nicht aus, dass Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) und des elektronischen Datenaustauschs (EDA) als Ergänzung der Belege in Papierform verwendet werden.

4) Siehe die von der Organisation mit Entschließung A.787(19) angenommenen Procedures for Port State control.

1.1.3 Beförderung radioaktiver Stoffe

1.1.3.1 Allgemeines

1.1.3.1.1 Diese Vorschriften setzen Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Gefährdung durch Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefahren für Personen, Eigentum und der Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe im Zusammenhang stehen. Diese Vorschriften, die auf den Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), in der Fassung 1996, Sicherheitsstandard-Serie Nr. ST-1 basieren, setzen Anforderungen insbesondere an Schiffseigner und an diejenigen fest, die Versandstücke mit radioaktiven Stoffen in Häfen und auf Schiffen handhaben, ohne notwendigerweise die IAEO-Regelungen zu konsultieren.

1.1.3.1.2

Das Ziel dieser Vorschriften besteht darin, Personen, Eigentum und die Umwelt vor den Strahlungseinflüssen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zu schützen. Dieser Schutz wird erreicht durch:

  1. Umschließung des radioaktiven Inhalts,
  2. Kontrolle der äußeren Dosisleistung,
  3. Verhinderung der Kritikalität und
  4. Verhinderung der Schädigung durch Wärme.

Diese Vorschriften werden erstens durch die Anwendung eines abgestuften Ansatzes zur Begrenzung der Inhalte für Versandstücke und Beförderungsmittel und zur Aufstellung von Standards, die für Versandstückmuster in Abhängigkeit von der Gefahr des radioaktiven Inhalts angewendet werden, erreicht. Zweitens werden sie durch das Aufstellen von Vorschriften für die Bauart und den Betrieb der Versandstücke und für die Instandhaltung der Verpackungen einschließlich der Berücksichtigung der Art des radioaktiven Inhalts erreicht. Schließlich werden sie durch die vorgeschriebenen administrativen Kontrollen einschließlich, soweit erforderlich, der Genehmigung/Zulassung durch die zuständigen Behörden erreicht.

1.1.3.1.3

Dieser Code gilt für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit Seeschiffen einschließlich der Beförderung im Zusammenhang mit dem Gebrauch der radioaktiven Stoffe. Beförderung schließt alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein, die mit der Ortsveränderung radioaktiver Stoffe im Zusammenhang stehen und von dieser erfasst werden. Das schließt sowohl die Auslegung, Herstellung, Instandhaltung und Reparatur der Verpackung als auch die Vorbereitung, den Versand, das Verladen, die Beförderung einschließlich beförderungsbedingtem Zwischenaufenthalt, das Entladen und der Empfang am endgültigen Bestimmungsort von Ladungen radioaktiver Stoffe und Versandstücken ein. Beförderungsschweregrade, unter Verwendung eines abgestuften Ansatzes für die Auslegungskriterien dieses Code, sind durch allgemeine Schweregrade zu charakterisieren:

  1. Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei)
  2. normale Beförderungsbedingungen (kleinere Zwischenfälle)
  3. Unfall-Beförderungsbedingungen.

1.1.3.2 Strahlenschutzprogramm

1.1.3.2.1 Die Beförderung radioaktiver Stoffe muss auf der Grundlage eines Strahlenschutzprogramms erfolgen, das aus einer systematischen Zusammenstellung mit dem Ziel, eine angemessene Berücksichtigung von Strahlenschutzmaßnahmen sicherzustellen, bestehen muss.

1.1.3.2.2

Die Art und der Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen ist abhängig von der Höhe und Wahrscheinlichkeit der Strahlenexposition. Das Programm muss die Vorschriften gemäß 1.1.3.2.3, 1.1.3.2.4, 1.1.3.2.5, 7.2.9.1, 7.2.9.2 und die zutreffenden Notfallmaßnahmen gemäß 7.3.9 einschließen. Programmdokumente müssen auf Anfrage der entsprechenden zuständigen Behörde für eine Inspektion verfügbar sein.

1.1.3.2.3 Schutz und Sicherheit müssen so optimiert sein, dass die Höhe der Individualdosen, die Anzahl der exponierten Personen sowie die Wahrscheinlichkeit der einwirkenden Exposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar gehalten werden, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren, und die Personendosen müssen unter den relevanten Dosisgrenzwerten liegen. Ein strukturiertes und systematisches Herangehen ist vorzusehen, wobei die Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der Beförderung und anderen Aktivitäten einzuschließen ist.

1.1.3.2.4 Diejenigen, die an der Beförderung beteiligt sind, müssen eine angemessene Ausbildung bezüglich der Gefahren durch Strahlung, denen sie ausgesetzt sind und der zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen erhalten, um Beschränkungen ihrer Exposition und die anderer Personen, die durch ihre Tätigkeiten betroffen sein können, zu gewährleisten.

1.1.3.2.5

Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt wird, dass die effektive Dosis:

  1. höchstwahrscheinlich 1 mSv pro Jahr nicht überschreitet, sind weder besondere Arbeitsabläufe noch eine detaillierte Überwachung oder Dosiseinschätzungsprogramme oder individuelle Buchführung notwendig;
  2. wahrscheinlich zwischen 1 und 6 mSv pro Jahr liegt, ist ein Dosiseinschätzungsprogramm durch Arbeitsplatzüberwachung oder Individualüberwachung durchzuführen;
  3. wahrscheinlich 6 mSv pro Jahr überschreitet, ist eine Individualüberwachung durchzuführen.

Wenn eine Individual- oder Arbeitsplatzüberwachung durchgeführt wird, müssen Aufzeichnungen darüber geführt werden.

1.1.3.2.6

Die entsprechende zuständige Behörde hat wiederkehrende Einschätzungen der Strahlenexpositionen für die mit der Beförderung radioaktiver Stoffe beschäftigten Personen durchzuführen um sicherzustellen, dass das Schutz- und Sicherheitssystem den International Basic Safety Standards for Protection against lonizing Radiation and for the Safety of Radiation Sources, Safety Series No. 115, IAEO, Wien 1996, entspricht.

1.1.3.3 Qualitätssicherung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften

Qualitätssicherungsprogramme, die auf internationalen, nationalen oder anderen Standards basieren und zuständige Behörde annehmbar sind, sind für Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, Gebrauch, Inspektion von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen und sowie für alle Vorgänge bei der Beförderung und des transportbedingten Zwischenaufenthalts mit der Zielsetzung zu erstellen, die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften dieses Code zu gewährleisten. Die Bestätigung, dass die Spezifikation der Bauart in vollem Umfang erfüllt worden ist, muss der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen. Der Hersteller, Versender oder Verwender muss der zuständigen Behörde auf Anfrage geeignete Einrichtungen für die Inspektion während der Herstellung und Verwendung zur Verfügung stellen und allen beteiligten zuständigen Behörden nachweisen, dass

  1. die Herstellungsmethoden und die verwendeten Werkstoffe mit den zugelassenen Bauartspezifikationen übereinstimmen und
  2. alle Verpackungen regelmäßig überprüft und, soweit erforderlich, so instandgesetzt und in gutem Zustand gehalten werden, dass sie auch nach wiederholtem Gebrauch weiterhin allen zutreffenden Vorschriften und Spezifikationen entsprechen.

Soweit eine Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss diese Genehmigung/Zulassung die Angemessenheit des Qualitätssicherungsprogramms berücksichtigen und davon abhängig sein.

1.1.3.3.2

Die zuständige Behörde sollte die Einhaltung dieses Code sicherstellen. Die Mittel zur Erfüllung dieser Verantwortung schließen die Erstellung und Umsetzung eines Programms für die Überwachung der Auslegung, Herstellung, Prüfung, Inspektion und Instandhaltung der Verpackung, die Klassifizierung der gefährlichen Güter sowie die Vorbereitung, Dokumentation, Handhabung und Stauung der Versandstücke durch den Absender und Beförderer ein, um den Nachweis zu erbringen, dass die Vorschriften dieses Code in der Praxis eingehalten werden.

1.1.3.4 Sondervereinbarung

1.1.3.4.1

Sondervereinbarungen sind solche Vorschriften, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind, nach denen Sendungen, die nicht alle geltenden Vorschriften dieses Code für radioaktive Stoffe erfüllen, befördert werden dürfen.

1.1.3.4..2

Sendungen, für die eine Übereinstimmung mit allen Vorschriften, die für die Klasse 7 gelten, unmöglich ist, dürfen nur aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden. Vorausgesetzt, die zuständige Behörde ist überzeugt, dass die Übereinstimmung mit den Klasse 7-Vorschriften dieses Code unmöglich ist und dass die erforderlichen Sicherheitsstandards, die in diesem Code festgesetzt werden, durch alternative Mittel nachgewiesen wurden, kann die zuständige Behörde Sondervereinbarungen für einzelne Sendungen oder für eine geplante Serie von mehreren Sendungen genehmigen. Die insgesamt erreichte Sicherheit bei der Beförderung muss der bei der Erfüllung aller anwendbaren Vorschriften erreichbaren Sicherheit mindestens gleichwertig sein. Für internationale Sendungen dieser Art ist eine multilaterale Genehmigung erforderlich.

1.1.3.5 Radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften

1.1.3.5.1

Zusätzlich zu den radioaktiven und spaltbaren Eigenschaften sind alle anderen gefährlichen Eigenschaften des Versandstückinhalts wie Explosionsfähigkeit, Entzündbarkeit, Selbstentzündlichkeit, chemische Giftigkeit und Ätzwirkung bei der Dokumentation, beim Verpacken, Kennzeichnen, Plakatieren, Beschriften, Stauen, Trennen und Befördern in Übereinstimmung mit allen zutreffenden Vorschriften für gefährliche Güter dieses Code zu berücksichtigen. Dabei ist die Entstehung anderer gefährlicher Stoffe in Betracht zu ziehen, die aus der Reaktion des Inhalts der Sendung mit der Atmosphäre oder Wasser beim Bruch der dichten Umschließung durch einen Unfall entstehen kann, so wie Uranhexafluorid (UF6)-Zersetzung in einer feuchten Atmosphäre.

1.1.4 Gefährliche Güter, deren Beförderung verboten ist

1.1.4.1

Soweit in diesem Code nicht anders festgelegt ist, ist die Beförderung folgender Güter verboten:

Alle Stoffe und Gegenstände, die in versandfertigem Zustand unter den bei normaler Beförderung zu erwartenden Bedingungen explodieren, gefährlich reagieren, Flammen erzeugen, in gefährlicher Weise Hitze oder giftige, entzündbare Gase oder Dämpfe entwickeln können.

Die Sondervorschrift 900 enthält eine Aufzählung von Stoffen, deren Beförderung verboten ist.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion