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Regelwerk

IMSBC-Code - Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See
Entschließung MSC.462(101)

Vom 3. Dezember 2009
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2020 S. 852 20, Ber. 27.09.2023 S. 432; 30.09.2023 S. 515 23)



konsolidierte Fassung des IMSBC-Codes gemäß Entschließung MSC.462(101)
(ersetzt den BC-Code)
(angenommen am 04.12.2008)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht von Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

unter Hinweis auf die Annahme von Entschließung MSC. 193(79) über die "Richtlinien von 2004 für die sichere Behandlung von Schüttgut bei der Beförderung mit Seeschiffen" durch den Ausschuss;

in Anerkennung der Notwendigkeit,

die Anwendung der vereinbarten internationalen Normen für die Beförderung von Schüttgütern über See als verbindlich anzuordnen;

sowie unter Hinweis auf Entschließung MSC.269(85), mit der er Änderungen der Kapitel VI und VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner damals geltenden Fassung (im Folgenden als das "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat, um so die Bestimmungen des Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) für verbindlich im Sinne des Übereinkommens zu erklären;

nach der auf seiner fünfundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Wortlauts des vorgeschlagenen Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) -

  1. beschließt den Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code), dessen Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. stellt fest, dass nach den obengenannten Änderungen von Kapitel VI des Übereinkommens künftige Änderungen des IMSBC-Code nach Maßgabe von Artikel VIII des Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung seiner Anlage mit Ausnahme von deren Kapitel I beschlossen und in Kraft gesetzt und wirksam werden;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass der IMSBC-Code nach Inkrafttreten der Änderungen der Kapitel VI und VII des Übereinkommens am 1. Januar 2011 wirksam werden wird;
  4. stimmt darin überein, dass die Vertragsregierungen des Übereinkommens den IMSBC-Code auf freiwilliger Grundlage bereits ab dem 1. Januar 2009 in Gänze oder in Teilen anwenden dürfen;
  5. ersucht den Generalsekretär, allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten;
  7. beschließt, dass der in der Anlage enthaltene IMSBC-Code an die Stelle der mit Entschließung MSC.193(79) angenommenen "Richtlinien von 2004 für die sichere Behandlung von Schüttgut bei der Beförderung mit Seeschiffen" tritt.

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

1.1 Einführende Bemerkung

Es ist zu beachten, dass es noch weitere internationale und innerstaatliche Regelungen gibt und dass diese mit allen oder mit einem Teil der Bestimmungen des Codes übereinstimmen. Darüber hinaus sollen Hafenbehörden sowie sonstige Stellen und Institutionen den Code anerkennen und können diesen als Grundlage für ihre an Lade- und Entladestellen geltenden Rechtsvorschriften für Lagerei und Umschlag verwenden.

1.2 Anmerkungen zu den in diesem Code aufgeführten Ladungen

1.2.1 Diejenigen Ladungen, die heutzutage üblicherweise als Schüttgut befördert werden, sind auf den Stoffblattseiten für die einzelnen Ladungen aufgeführt; dort werden auch Ratschläge bezüglich Eigenschaften, Umschlag und Beförderung dieser Ladungen gegeben. Diese Stoffblattseiten sind jedoch nicht erschöpfend, und die Angaben zu den einzelnen Ladungen zugeordneten Eigenschaften sind lediglich als Hinweise gedacht. Deshalb ist es ganz wichtig, vor dem Laden aktuelle, zutreffende Angaben über die physikalischen und chemischen Eigenschaften der zur Beförderung angedienten Ladungen zu erhalten. Der Versender soll alle zweckdienlichen Angaben über die zu verschiffende Ladung zur Verfügung stellen (siehe Ziffer 4.2).

1.2.2 Ist ein Schüttgut in Anhang 1 zu diesem Code (das sind die Stoffblattseiten für die einzelnen Schüttgüter) ausdrücklich aufgeführt, so richtet sich seine Beförderung nach den auf seiner Stoffblattseite abgedruckten Bestimmungen zusätzlich zu den Bestimmungen in den Ziffern 1 bis 10 und 11.1.1 des Codes. Erforderlichenfalls muss der Kapitän Absprachen mit den Behörden am Lade- beziehungsweise Entladehafen bezüglich der dort möglicherweise geltenden und für die Beförderung anwendbaren Vorschriften in Erwägung ziehen.

1.3 Anmerkungen zu den in diesem Code nicht aufgeführten Ladungen

1.3.1

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