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Regelwerk

Entschließung MSC.462(101) Änderungen des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code)

Vom 13. Juni 2019
(VKBL Nr. 24 vom 31.12.2020 S. 852)



siehe Fußnote *

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

unter Hinweis auf Entschließung MSC.268(85), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See ("IMSBC-Code") angenommen hat, der nach Kapitel VI des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung ("Übereinkommen") verbindlich eingeführt wurde,

ebenso unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel VI/1-1.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IMSBC-Codes,

nach der auf seiner einhundertersten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des IMSBC-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden sind -

1 beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des IMSBC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2020 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;

3 fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 am 1. Januar 2021 in Kraft treten;

4 stimmt darin überein, dass die Vertragsregierungen des Übereinkommens die vorstehenden Änderungen in Gänze oder in Teilen auf freiwilliger Grundlage bereits ab dem 1. Januar 2020 anwenden dürfen;

5 ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

6 ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See Anlage

(IMSBC-Code)
Änderung 05-19

(Konsolidierte Fassung des IMSBC-Codes)

Der gesamte Wortlaut des IMSBC-Codes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: IMSB-Code

________

*) Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.462(101), "Änderungen des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code), Amendement 05-19", in deutscher Sprache:

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.462(101), "Änderungen des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code), Amendement 05-19", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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