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Regelwerk

Entschließung MEPC.176(58) *
angenommen am 10. Oktober 2008

Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
(Revidierte Anlage VI von MARPOL)

Vom 26. Juni 2010
(BGBl II Nr. 16 vom 30.06.2010 S. 556)



(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet), auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als " Protokoll von 1978" bezeichnet) sowie auf Artikel 4 des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als " Protokoll von 1997" bezeichnet), in denen

das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1997 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;

sowie im Hinblick darauf, dass dem Übereinkommen von 1973 durch das Protokoll von 1997 die Anlage VI mit dem Titel "Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe" (im Folgenden als "Anlage VI" bezeichnet) hinzugefügt wird;

nach Prüfung des Änderungsentwurfs zu Anlage VI von MARPOL -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Anlage VI, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. Januar 2010 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2010 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Obereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten;
  6. fordert die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedregierungen auf, die Änderungen der Anlage VI von MARPOL den Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffbauern, Herstellern von Schiffsdieselmotoren, Lieferanten von Schiffskraftstoffen und sämtlichen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

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  Anlage

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Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe  Revidierte Anlage VI von MARPOL

Kapitel 1
Allgemeines

Regel 1 Anwendung

Soweit nicht in den Regeln 3, 5, 6, 13, 15, 16 und 18 ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für alle Schiffe.

Regel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

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