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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.189(60)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(Hinzufügung eines neuen Kapitels 9 zur Anlage I von MARPOL)

Vom 27. Januar 2011
(BGBl II Nr. 3 vom 03.02.2011 S. 90)



(angenommen am 26. März 2010)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als " Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung ( MARPOL 73/78) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;

nach Prüfung des Änderungsentwurfs zu Anlage I von MARPOL 73/78 -

1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Anlage I von MARPOL 73/78 betreffend die Hinzufügung eines neuen Kapitels 9 über "Besondere Vorschriften für die Verwendung und die Beförderung von Ölen im Antarktisgebiet";

2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. Februar 2011 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandels - flotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;

3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. August 2011 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL 73/78 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;

5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL 73/78 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen der Anlage I von MARPOL:
Hinzufügung des Kapitels 9 - Besondere Vorschriften für die Verwendung und die Beförderung von Ölen im Antarktisgebiet
 
Anlage

Folgendes neue Kapitel 9 wird an - gefügt:

" Kapitel 9
Besondere Vorschriften für die Verwendung und die Beförderung von Ölen im Antarktisgebiet

Regel 43 Besondere Vorschriften für die Verwendung und die Beförderung von Ölen im Antarktisgebiet

1 Die Beförderung der nachstehenden Stoffe als Massengut und ihre Beförderung und Verwendung als Brennstoff sind im Antarktisgebiet nach der Begriffsbestimmung in Anlage I Regel 1 Absatz 11.7 verboten:

  1. Rohöl mit einer höheren Dichte als 900 kg/m3 bei 15 °C;
  2. andere Öle als Rohöl mit einer höheren Dichte als 900 kg/m3 bei 15 °C oder mit einer höheren kinematischen Viskosität als 180 mm2/s bei 50 °C;
  3. Bitumen, Teer und deren Emulsionen;

ausgenommen von diesem Verbot sind Schiffe, die an der Sicherung von Schiffen oder einer Such- und Rettungsmaßnahme beteiligt sind.

2 Sind im früheren Betrieb Öle im Sinne der Absätze 1.1 bis 1.3 befördert oder verwendet worden, so besteht keine Pflicht zum Reinigen oder Durchspülen von Tanks und Rohrleitungen."



Entschließung MEPC.190(60)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen

(Nordamerikanisches Emissions-Überwachungsgebiet)

Vom 27. Januar 2011
(BGBl II Nr. 3 vom 03.02.2011 S. 90)



(angenommen am 26. März 2010)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

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