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Regelwerk

Entschließung MEPC.256(67)
Änderung der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(Änderung der Anlage I von MARPOL (Änderung der Regel 43))

Vom 17.Oktober 2014
(BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)



(In Kraft gesetzt durch die Siebenundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 11. Dezember 2020)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ("Übereinkommen von 1973") sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ("Protokoll von 1978"), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage I von MARPOL betreffend die Beförderung von Schweröl als Ballast auf Schiffen, die im Antarktisgebiet verkehren -

1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Anlage I von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. September 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen über - mittelt haben;

3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. März 2016 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;

5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderung der Anlage I von M a R P O L (Änderung der Regel 43) Anlage

Anlage I - Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl
Kapitel 9 Besondere Vorschriften für die Verwendung und die Beförderung von Ölen im Antarktisgebiet
Regel 43
Besondere Vorschriften für die Verwendung und die Beförderung von Ölen im Antarktisgebiet

Im Einleitungssatz des Absatzes 1 werden zwischen den Wörtern "Die Beförderung der nachstehenden Stoffe als Massengut" und den Wörtern "und ihre Beförderung" folgende Wörter eingefügt:

", ihre Verwendung als Ballast"

ENDE

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