Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Entschließung MEPC.265(68)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Änderungen der Anlagen I, II, IV und V von MARPOL (mit denen die Anwendung der auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen des Polar Codes verbindlich vorgeschrieben werden)

Vom 15. Mai 2015
(BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)


(In Kraft gesetzt durch die Siebenundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 11. Dezember 2020)

( Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

in Anerkennung der Notwendigkeit, für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, aufgrund der zusätzlichen Anforderungen an Schiffe, ihre Systeme und ihren Betrieb, die über die bestehenden Anforderungen von MARPOL und anderer einschlägiger verbindlicher IMO-Rechtsinstrumente hinausgehen, einen verbindlichen Rahmen zu schaffen,

im Hinblick auf Entschließung MEPC.264(68), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code), hinsichtlich seiner auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen angenommen hat,

sowie im Hinblick darauf, dass der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner vierundneunzigsten Tagung mit Entschließung MSC.385(94) den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, hinsichtlich seiner auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen und mit Entschließung MSC.386(94) Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 angenommen hat, um die auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen des Polar Codes verbindlich vorzuschreiben,

nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlagen I, II, IV und V von MARPOL mit dem Ziel, die auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen des Polar Codes verbindlich vorzuschreiben -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlagen I, II, IV und V, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. Juli 2016 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2017 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

-


.

Änderungen der Anlagen I, II, IV und V von MARPOL Anlage

Anlage I - Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl

Kapitel 1 Allgemeines
Regel 3 Befreiung und Verzicht

1 In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Kapitel 3 und 4" und "über Bau" die Wörter "dieser Anlage oder des Teils II-a Absatz 1.2 des Polar Codes" eingefügt.

2 Folgender neuer Absatz 5.2.2 wird eingefügt:

".2 Reisen in arktischen Gewässern oder"

3

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.05.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion