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Regelwerk

Entschließung MEPC.277(70)
Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlage V von MARPOL (Stoffe, die schädlich für die Meeresumwelt sind, und Muster eines Mülltagebuchs)

Vom 28. Oktober 2016
(BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)



(In Kraft gesetzt durch die Siebenundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 11. Dezember 2020)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

nach der auf seiner siebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage V von MARPOL betreffend Stoffe, die schädlich für die Meeresumwelt (HME) sind, und das Muster eines Mülltagebuchs -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlage V von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. September 2017 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. März 2018 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.


.

Änderungen der Anlage V von M a R P O L (Stoffe, die schädlich für die Meeresumwelt sind, und Muster eines Mülltagebuchs) Anlage


AnlageV Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll
Regel 4
Einbringen oder Einleiten von Müll außerhalb von Sondergebieten

1 In Absatz 1.3 Satz 2 wird der Satzteil "; die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien sind zu berücksichtigen" gestrichen

und vor dem Wort "als" werden die Wörter "nach den in Anhang I festgelegten Kriterien" eingefügt.

2 Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:

"3 Schüttgüter nach der Begriffsbestimmung in Regel VI/1-1.2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von Getreide, sind nach Anhang I einzustufen und der Verlader muss angeben, ob sie schädlich für die Meeresumwelt sind oder nicht+."

3 Der bisherige Absatz 3 wird in Absatz 4 umnummeriert.

Regel 6 Einbringen oder Einleiten von Müll innerhalb von Sondergebieten

4 Absatz 1.2.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
.1 Ladungsrückstände und Reinigungsmittel oder -zusätze, die im Waschwasser aus Laderäumen enthalten sind, beinhalten, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien, keine Stoffe, die als schädlich für die Meeresumwelt eingestuft sind, ".1 Ladungsrückstände, die im Waschwasser aus Laderäumen enthalten sind, beinhalten keine Stoffe, die nach den in Anhang I festgelegten Kriterien als schädlich für die Meeresumwelt eingestuft sind,"


5 Folgender neuer Absatz 1.2.2 wird eingefügt:

".2 Schüttgüter nach der Begriffsbestimmung in Regel VI/1-1.2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von Getreide, sind nach Anhang I einzustufen und der Verlader muss angeben, ob sie schädlich für die Meeresumwelt sind oder nicht+,"

6 Folgender neuer Absatz 1.2.3 wird eingefügt:

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