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Entschließung MEPC.383(81)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
(angenommen am 22. März 2024)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
ebenso gestützt auf Artikel 19 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen ( Ballastwasser-Übereinkommen), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,
nach der auf seiner einundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Regeln A-1 und B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens betreffend die Verwendung elektronischer Tagebücher -
Anlage
Änderungen des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
(Verwendung elektronischer Tagebücher)
Regel A-1 Begriffsbestimmungen
1 Nach dem bisherigen Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 angefügt:
"9 Der Ausdruck "elektronisches Tagebuch" bezeichnet ein von der Verwaltung zugelassenes Gerät oder System, das anstelle eines Tagebuchs in Papierform verwendet wird, um die nach diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Eintragungen für jeden Ballastwasser-Betriebsvorgang elektronisch aufzuzeichnen."
Regel B-2 Ballastwasser-Tagebuch
2 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
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| 1. Jedes Schiff hat an Bord ein Ballastwasser-Tagebuch mitzuführen, das auch ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder ein in ein anderes Tagebuch oder Aufzeichnungssystem integriertes Tagebuch sein kann und mindestens die in Anhang II bezeichneten Angaben enthält. | "1 Jedes Schiff hat an Bord ein Ballastwasser-Tagebuch mitzuführen, das auch ein elektronisches Tagebuch oder ein in ein anderes Tagebuch oder Aufzeichnungssystem integriertes Tagebuch sein kann und mindestens die in Anhang II bezeichneten Angaben enthält. Elektronische Tage bücher müssen von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zugelassen sein." |
3 Absatz 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
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| 5. Jeder Ballastwasser-Betriebsvorgang ist unverzüglich vollständig in das Ballastwasser-Tagebuch einzutragen. Jeder Eintrag ist von dem für den betreffenden Vorgang verantwortlichen Offizier zu unterschreiben, und nach dem letzten Eintrag ist jede Seite vom Kapitän zu unterzeichnen. Die Eintragungen im Ballastwasser-Tagebuch müssen in einer Arbeitssprache des Schiffes abgefasst sein. Ist diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Spanisch, so müssen die Eintragungen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten. Werden Eintragungen auch in einer Amtssprache des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, vorgenommen, sind diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend |
(Stand: 29.07.2025)
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