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Regelwerk

Änderungstext

5. SeeKlimaUmwÜEÄndV - Fuenfte Seeverkehr-Klima-Umweltschutz-Übereinkommen- Änderungsverordnung
Fuenfte Verordnung zur Änderung Internationaler Übereinkommen zum Klima- und Umweltschutz im Seeverkehr

Vom 16. Juli 2025
(BGBl. II Nr. 212 vom 24.07.2025)


Das Bundesministerium für Verkehr verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) aufgrund

Artikel 1
Inkraftsetzung von Änderungen des Ballastwasser-Übereinkommens

(1) Die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London am 22. März 2024 mit der Entschließung MEPC.383(81) angenommene Änderung der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44) wird hiermit in Kraft gesetzt.

(2) Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2
Inkraftsetzung von Änderungen des MARPOL-Übereinkommens

( 1) Die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London am 22. März 2024 angenommene Entschließung MEPC.384(81) zur Änderung des Protokolls I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132) wird hiermit in Kraft gesetzt.

( 2) Die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London am 22. März 2024 angenommene Entschließung MEPC.385(81) zur Änderung der Anlage VI des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132) wird hiermit in Kraft gesetzt.

(3) Die Entschließungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 3
Bekanntmachung des Wortlauts der amtlichen deutschen Übersetzung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des Ballastwasser-Übereinkommens in der vom Inkrafttreten des Artikels 1 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der vom Inkrafttreten des Artikels 2 Absatz 1 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 am Tag nach der Verkündung (25.07.2025) in Kraft.

( 2) Artikel 1 Absatz 1 tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

( 3) Artikel 2 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

( 4) Artikel 2 Absatz 2 tritt am 1. August 2025 in Kraft.

Entschließung MEPC.383(81)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen Änderungen der Regeln A-1 und B-2
(Verwendung elektronischer Tagebücher)

- wie eingefügt -

Entschließung MEPC.384(81)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen Änderungen des Protokolls I von MARPOL
(Meldeverfahren für den Verlust von Containern)

- wie eingefügt -

Entschließung MEPC.385(81)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen

- wie eingefügt -

ID: 251716

ENDE

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