Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Schifffahrt

Entschließung MEPC.384(81)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen des Protokolls I von MARPOL
(Meldeverfahren für den Verlust von Containern)

Vom 16. Juli 2025
(BGBl. II vom 24.07.2025 Nr. 212  i.K.)


(angenommen am 22. März 2024)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen ( MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

nach der auf seiner einundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen des Protokolls I von MARPOL betreffend Meldeverfahren für den Verlust von Containern -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen des Protokolls I von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2026 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen des Protokolls I von MARPOL
(Meldeverfahren für den Verlust von Containern)
Anlage

Protokoll I
Bestimmungen über Meldungen von Ereignissen in Verbindung mit Schadstoffen

Artikel V
Meldeverfahren

1 Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

"Im Falle des Verlusts eines oder mehrerer Frachtcontainer hat die nach Artikel II Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebene Meldung in Übereinstimmung mit den in den Regeln V/31 und V/32 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See festgelegten Anforderungen an Gefahrenmeldungen zu erfolgen."

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.07.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion