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Regelwerk, Schifffahrt

Entschließung MEPC.385(81)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen

Vom 16. Juli 2025
(BGBl. II vom 24.07.2025 Nr. 212)



(angenommen am 22. März 2024)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen ( MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen

Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird, nach der auf seiner einundachtzigsten

Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt und andere Belange im Zusammenhang mit ölhaltigem Brennstoff, den Ersatz einer Dampfanlage durch einen Schiffsdieselmotor, die Zugänglichkeit von Daten und die Aufnahme von Daten über die Beförderungsleistung sowie die Erhöhung des Detailgrads in der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen (IMO DCS) -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlage VI von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. Februar 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. August 2025 in Kraft treten;
  4. fordert die Vertragsparteien ebenso auf, die frühzeitige Anwendung der Änderungen des Anhangs IX im Hinblick auf die an die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnden Angaben ab dem 1. Januar 2025 in Betracht zu ziehen;
  5. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  6. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten

Anlage
Änderungen der Anlage VI von MARPOL

(Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt und andere Belange im Zusammenhang mit ölhaltigem Brennstoff, Ersatz einer Dampfanlage durch einen Schiffsdieselmotor, Zugänglichkeit von Daten und Aufnahme von Daten über die Beförderungsleistung sowie Erhöhung des Detailgrads in der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen (IMO DCS))

Regel 2 Begriffsbestimmungen

1 Absatz 1.14 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
1.14 Der Ausdruck "ölhaltiger Brennstoff" bezeichnet jede Art von Brennstoff, der einem Schiff geliefert wird und zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord eines Schiffes vorgesehen ist, einschließlich Gase, Destillate und Rückstandsöle.  "1.14 Der Ausdruck "ölhaltiger Brennstoff" bezeichnet jede Art von Brennstoff, der einem Schiff geliefert wird und zur Verwendung an Bord vorgesehen ist."

2 Nach Absatz 1.32 wird folgender neuer Absatz 1.33 angefügt:

"1.33 Der Ausdruck "gasförmiger Brennstoff" bezeichnet einen ölhaltigen Brennstoff, der bei einer Temperatur von 37,8 °C einen absoluten Dampfdruck von mehr als 0,28 MPa hat."

Regel 13 Stickoxide (NOx)

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