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Regelwerk

Änderungstext

Entschließung MEPC.392(82) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen

Vom 19. Februar 2026
(BGBl. II Nr. 30 vom 26.02.2026)


(angenommen am 4. Oktober 2024)

Änderungen der Anlage VI von MARPOL
(Festlegung des kanadischen Arktisgebiets und der Norwegischen See als Emissions-Überwachungsgebiete für Stickoxide, Schwefeloxide und Partikel)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen ( MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,

nach der auf seiner zweiundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend die Festlegung des kanadischen Arktisgebiets und der Norwegischen See als Emissions-Überwachungsgebiete für Stickoxide, Schwefeloxide und Partikel -

1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlage VI von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii und iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. September 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;

3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. März 2026 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;

5. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

Anlage

Änderungen der Anlage VI von MARPOL
(Festlegung des kanadischen Arktisgebiets und der Norwegischen See als Emissions-Überwachungsgebiete für Stickoxide, Schwefeloxide und Partikel)

Anlage VI .

Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe

Regel 13 Stickoxide (NOx)

Stufe III

1 Ein neuer Unterabsatz .3 mit folgendem Wortlaut wird an Regel 13 Absatz 5.1.2 angefügt:

".3 1. März 2026 gebaut und im Emissions-Überwachungsgebiet Norwegische See betrieben wird.

Für das Emissions-Überwachungsgebiet Norwegische See bezeichnet "Schiff am oder nach dem 1. März 2026 gebaut" ein Schiff,

  1. für das der Bauvertrag am oder nach dem 1. März 2026 geschlossen wird,
  2. falls kein Bauvertrag vorliegt, dessen Kiel am oder nach dem 1. September 2026 gelegt wird oder das sich an oder nach diesem Tag in einem entsprechenden Bauzustand befindet,
  3. das am oder nach dem 1. März 2030 abgeliefert wird."

2 Zwischen Absatz 5.1.2 und Absatz 5.1.3 wird das Wort "wenn" eingefügt.

3 Am Ende der Regel 13 Absatz 5.1.3 wird der Punkt durch einen Doppelpunkt ersetzt und es wird folgender neuer Unterabsatz .1 angefügt:

".1 das Schiff am oder nach dem 1. Januar 2025 gebaut und im Emissions-Überwachungsgebiet kanadisches Arktisgebiet betrieben wird."

Emissions-Überwachungsgebiet

4 Die Änderung des englischen Wortlauts des Unterabsatzes .3 der Regel 13 Absatz 6 hat keine Auswirkung auf die deutsche Übersetzung; am Ende des Unterabsatzes .4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

5 Die neuen Unterabsätze .5 und .6 mit folgendem Wortlaut werden an Regel 13 Absatz 6 angefügt:

".5 das Emissions-Überwachungsgebiet kanadisches Arktisgebiet, das heißt das durch die in Anhang VII angegebenen Koordinaten umschriebene Gebiet;

.6 die Norwegische See im Sinne der Anlage II Regel 13 Absatz 9.4."

Regel 14 Schwefeloxide (SOx) und Partikel

Innerhalb von Emissions-Überwachungsgebieten geltende Vorschriften

6

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