Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC
MEPC.1/Rundschreiben.736/Rev.2
Inhalt =>
Verwendung der Kennung C.11: Sammlung von Ölrückständen (Ölschlamm)
Verwendung des Kennbuchstaben D: Nicht selbsttätiger Beginn des Einleitens über Bord, Umpumpens oder Abgebens bzw. der sonstigen Beseitigung von Bilgenwasser, das sich in Maschinenräumen angesammelt hat
Verwendung des Kennbuchstaben E: Selbsttätiger Beginn des Einleitens über Bord, Umpumpens oder Abgebens bzw. der sonstigen Beseitigung von Bilgenwasser, das sich in Maschinenräumen angesammelt hat
Verwendung des Kennbuchstaben F: Zustand der Ölfilteranlage
Verwendung des Kennbuchstaben G: Unfallbedingtes oder durch andere außergewöhnliche Umstände verursachtes Einleiten von Öl
Verwendung des Kennbuchstaben I: Weitere Betriebsvorgänge und allgemeine Bemerkungen