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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

MEPC.1/Rundschreiben 850/Rev.3
Richtlinien für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten

7. Juli 2021
(VKBl. Nr. 21 vom 16.11.2022 S. 715)


(Präambel)

1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) hat auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung (10. bis 17. Juni 2021) Änderungen zu den Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (MEPC.1/Rundschreiben 850/Rev.2), einschließlich der Änderung des Titels in Richtlinien für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten, zugestimmt.

2 Der Wortlaut der Richtlinien für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten ist in der Anlage wiedergegeben.

3 Der Ausschuss stimmte ebenfalls zu, die Richtlinien einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen und forderte die Mitgliedstaaten und internationale Organisationen auf, auf einer zukünftigen Tagung des Ausschusses über die bei der Umsetzung der Richtlinien gewonnenen Erfahrungen zu berichten.

4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten den Verwaltungen, der Industrie, den einschlägigen Schifffahrtsorganisationen, den Reedereien und anderen interessierten Gruppen zur Kenntnis zu bringen.

5 Dieses Rundschreiben ersetzt MEPC.1/Rundschreiben 850/Rev.2.

***

Richtlinien für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten

0 Zweck

Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, die Verwaltungen und anerkannten Organisationen bei der Überprüfung zu unterstützen, ob Schiffe, die die EEDI-Anforderungen in den Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen erfüllen, über eine ausreichende installierte Antriebsleistung verfügen, um die Manövrierfähigkeit unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten, wie in Regel 21 Absatz 5 der Anlage VI Kapitel 4 von MARPOL näher ausgeführt ist.

1 Begriffsbestimmung

0.1 "Ungünstige Bedingungen" bezeichnen Seegangsbedingungen mit folgenden Parametern:

Signifikante Wellenhöhe
hs, m
Kammperiode
TP, s
Mittlere Windgeschwindigkeit
VW, m/s
6,0 7,0 bis 15,0 22,6

Für Küstengewässer ist das JONSWAP-Spektrum mit dem Verstärkungsfaktor 3,3 zugrunde zu legen.

1.2 Die folgenden ungünstigen Bedingungen sind auf Schiffe anzuwenden, die mit folgendem Schwellenwert für die Schiffsgröße definiert sind:

Schiffslänge,
m
Signifikante Wellenhöhe
hs, m
Kammperiode
TP, s
Mittlere Windgeschwindigkeit
VW
, m/s
Weniger als 200 4,5 7,0 bis 15,0 19,0
200 < Lpp < 250 Linear interpolierte Parameter abhängig von der Schiffslänge
Mehr als 250 Siehe Absatz 1.1

2 Geltung *

2.1 Diese Richtlinien müssen für alle Schiffsneubauten der in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Schiffstypen gelten, die die Energieeffizienzvorschriften für die Schiffe nach Regel 21 der Anlage VI von MARPOL einhalten müssen.

2.2 Ungeachtet des Vorstehenden dürfen die Richtlinien nicht für Schiffe mit einem unkonventionellen Antriebssystem, beispielsweise einem POD-Antrieb, gelten.

2.3 Diese Richtlinien sind für Schiffe in uneingeschränktem Einsatz vorgesehen; für andere Fälle muss die Verwaltung geeignete Richtlinien unter Berücksichtigung des Einsatzgebietes und der jeweiligen Beschränkungen festlegen.

2.4 Diese Richtlinien gelten für bis zur Sommerladelinie abgeladene Schiffe.

3 Bewertungsverfahren

3.1 Die Bewertung kann wie im Folgenden dargestellt auf zwei verschiedenen Ebenen erfolgen:

  1. Bewertung der Mindestantriebsleistung; und
  2. Bewertung der Mindestleistung.

3.2 Das Schiff muss als im Besitz einer ausreichenden Antriebsleistung angesehen werden, um seine Manövrierfähigkeit bei ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten, wenn es eine der nachfolgenden Bewertungsstufen erfüllt.

4 Bewertungsstufe 1 -
Bewertung der Mindestantriebsleistung

4.1

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