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Regelwerk Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

MEPC.1/Rundschreiben 892
Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Besichtigungs­- und Zertifizierungsanforderungen nach dem MARPOL-­Übereinkommen

Vom 9. Juli 2021
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2022 S. 594)


1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung (10. bis 17. Juni 2021) mit den Entschließungen MEPC.330(76) bzw. MEPC.328(76) Änderungen der Anlagen I und IV von MARPOL und Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (unmanned nonself- propelled - UNSP) von bestimmten Besichtigungs- und Zertifizierungsanforderungen angenommen.

2 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat im Hinblick darauf, eine genauere Anleitung für die Anwendung der obengenannten Änderungen zu geben, auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung den Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Besichtigungs- und Zertifizierungsanforderungen nach dem MARPOL-Übereinkommenzugestimmt, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist.

3 Mitgliedsregierungen sind dazu aufgefordert, die sich in der Anlage befindenden Richtlinien bei der Befreiung von UNSP-Bargen von den einschlägigen Bestimmungen des MARPOL-Übereinkommens zu verwenden und alle betroffenen Parteien darüber in Kenntnis zu setzen.

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Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Besichtigungs,­ und Zertifizierungsanforderungen nach dem MARPOL,­Übereinkommen Anlage


1 Einleitung

1.1 Die Richtlinien sollen eine spezifische Anleitung für Flaggenstaaten, Hafenstaaten und andere Betroffene, einschließlich Schiffseignern und -betreibern, zur Anwendung einschlägiger Anforderungen des MARPOL-Übereinkommens bezüglich der Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (unmanned nonselfpropelled - UNSP) von bestimmten Besichtigungs- und Zertifizierungsanforderungen gemäß den Änderungen der Anlagen I und IV von MARPOL, die mit Entschließung MEPC.330(76) angenommen wurden, und den Änderungen der Anlage VI von MARPOL, die mit Entschließung MEPC.328(76) angenommen wurden, bieten.

1.2 Zum Zweck der Verringerung des Verwaltungsaufwands für Flaggenstaaten, Hafenstaaten und andere Betroffene kann eine Befreiung von UNSP-Bargen von bestimmten Besichtigungs- und Zertifizierungsanforderungen gemäß den Anlagen I, IV und VI von MARPOL gestattet werden. In diesem Zusammenhang muss das Zeugnis bzw. müssen die Zeugnisse über die Befreiung für eine UNSP-Barge gemäß den Regeln 3 Absatz 7 und 9 Absatz 2 der Anlage I von MARPOL, den Regeln 3 Absatz 2 und 7 Absatz 2 der Anlage IV von MARPOL und den Regeln 3 Absatz 4 und 8 Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL unter Verwendung der Formulare, die in den Anhängen der Anlagen I, IV und VI von MARPOL wiedergegeben sind, von der Verwaltung ausgestellt werden.

1.3 Diese Zeugnisse werden von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Organisation ausgestellt beziehungsweise bestätigt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für die Zeugnisse.

2 Anwendung

Diese Richtlinien gelten für die Befreiung(en) von UNSP-Bargen von bestimmten Anforderungen wie durch die Bestimmungen in Regel 3 Absatz 7 der Anlage I von MARPOL, in Regel 3 Absatz 2 der Anlage IV von MARPOL und in Regel 3 Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL festgelegt.

2.2 Technische und betriebliche Anforderungen

2.2.1 Bestimmte technische Anforderungen der Anlagen I, IV und VI von MARPOL gelten nicht für UNSP- Bargen. Die folgenden Regeln müssen nicht von UNSP-Bargen eingehalten werden, wenn sie befreit sind:

  1. Anlage I von MARPOL:
    Regel 12

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