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MEPC.1/Rundschreiben 893
Bereitstellung von geeigneten Anlagen in Häfen und Terminals für die Aufnahme von Kunststoffabfall von Schiffen
Vom 9. Juli 2021
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2022 S. 596)
1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) hat auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung, nachdem er anerkannt hat, dass mehr getan werden muss, um die Probleme für Umwelt und Gesundheit, die von Kunststoffabfällen im Meer ausgehen, anzugehen, den Aktionsplan gegen von Schiffen stammende Kunststoffabfälle im Meer (Entschließung MEPC.310(73)) (der Aktionsplan) angenommen.
2 Der Aktionsplan, der auf bestehenden Bestimmungen und regulatorischen Rahmenbedingungen aufbaut, benennt Möglichkeiten, diese Rahmenbedingungen zu verbessern und neue unterstützende Maßnahmen einzuführen, um das Thema der von Schiffen stammenden Kunststoffabfälle im Meer zu behandeln. Der Aktionsplan beinhaltet unter anderem einige Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit von Hafenauffanganlagen und der Behandlung zur Verringerung von Kunststoffabfällen im Meer.
3 Um den Aktionsplan voranzubringen, erinnert der Ausschuss die Vertragsparteien der Anlage V von MARPOL an ihre Verpflichtung nach Regel 8 der Anlage V von MARPOL, die Bereitstellung geeigneter Anlagen in Häfen und Terminals für die Aufnahme von Müll, einschließlich von Schiffen stammenden Kunststoffabfällen und Fanggerät, sicherzustellen, ohne dabei unangemessene Verzögerungen für die Schiffe zu verursachen und entsprechend der Bedürfnisse der diese Anlagen nutzenden Schiffe.
4 Vertragsparteien werden ebenfalls daran erinnert, dass der Ausschuss im Hinblick auf die Ermöglichung einer wirksamen und ökologisch verantwortlichen Entsorgung von MARPOL-Abfällen und -Rückständen die folgenden Handbücher und Richtlinien bezüglich Hafenauffanganlagen angenommen oder ihnen zugestimmt hat:
5 Vertragsparteien werden des Weiteren an ihre Verpflichtung erinnert, die Organisation für die Übermittlung an die betroffenen Vertragsparteien über alle Fälle, bei denen Anlagen, die nach Regel 8 der Anlage V von MARPOL vermeintlich unzureichend sind, zu benachrichtigen. Solche Benachrichtigungen müssen über das Modul zu Hafenauffanganlagen in GISIS (Global Integrated Shipping Information System) eingereicht werden.
6 Diesbezüglich werden Hafenstaaten daran erinnert, angemessene Regelungen bereitzustellen, um auf angemessene und wirksame Weise Berichte über Unzulänglichkeiten zu prüfen und auf sie zu reagieren, indem sie die Organisation und den berichtenden Flaggenstaat über die Ergebnisse ihrer Untersuchung informieren (MEPC.1/Circ.834/Rev.1, Absatz 41).
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| Bekanntmachung des Rundschreibens des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.1/ Rundschreiben 893, "Bereitstellung von geeigneten Anlagen in Häfen und Terminals für die Aufnahme von Kunststoffabfall von Schiffen", in deutscher Sprache
Vom 10. August 2022 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.1/Rundschreiben 893, "Bereitstellung von geeigneten Anlagen in Häfen und Terminals für die Aufnahme von Kunststoffabfall von Schiffen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
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(Stand: 11.10.2022)
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