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MEPC.1/Rundschreiben 900 - Leitlinien von 2022 für die Abgabe von ARS-Rückständen an Hafenauffanganlagen
10. Juni 2022
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2022 S. 789)
1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat auf seiner achtundsiebzigsten Tagung (6. bis 10. Juni 2022) die in der Anlage wiedergegebenen Leitlinien von 2022 für die Abgabe von ARS-Rückständen an Hafenauffanganlagen genehmigt.
2 In diesem Zusammenhang erinnerte der Ausschuss daran, dass Regel 17 Absatz 1.2 der Anlage VI von MARPOL vorschreibt, dass jede Vertragspartei sich verpflichtet, die Bereitstellung von Anlagen sicherzustellen, die den Anforderungen von Schiffen entsprechen, die ihre Häfen, Umschlagplätze oder Reparaturhäfen für die Aufnahme von Abgasreinigungsrückständen aus einem Abgasreinigungssystem nutzen.
3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die in der Anlage wiedergegebenen Leitlinien den Verwaltungen, den Hafenstaatbehörden, der Industrie, den einschlägigen Schifffahrtsorganisationen, den Reedereien und anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
4 Der Ausschuss stimmte zu, diese Leitlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.
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Leitlinien von 2022 für die Abgabe von ARS-Rückständen an Hafenauffanganlagen
1 EINLEITUNG
Diese bewährten Verfahren sollen sowohl Schiffsbetreibern als auch Hafenstaaten dabei helfen, die ordnungsgemäße Handhabung und Entsorgung von ARS-Rückständen aus Abgasreinigungssystemen (ARS) in Hafenauffanganlagen zu gewährleisten.
2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Einleitwasser: Wasser aus einem ARS, das nach außenbords eingeleitet werden soll.
Waschwasser: Reinigungsmedium, das mit dem Abgasstrom in Kontakt gebracht wurde, um SOX und Partikelmasse zu reduzieren.
Ablaufwasser: wässrige Lösung, die aus dem Waschwasser eines im geschlossenen Kreislauf betriebenen ARS entfernt wurde, um die erforderlichen Betriebseigenschaften und die Leistungsfähigkeit beizubehalten.
ARS-Rückstände: Stoffe, die durch ein Behandlungssystem aus dem Wasch- oder Ablaufwasser entfernt wurden, oder Einleitwasser, das das Kriterium für das Einleiten nicht erfüllt, oder andere Reststoffe, die aus dem ARS entfernt wurden.
Emissionen: gemäß Regel 2.1.12 der Anlage VI von MARPOL *) jede Freisetzung von Stoffen von Schiffen in die Atmosphäre oder ins Meer, die der Kontrolle durch diese Anlage unterliegen.
3 BEWÄHRTES VERFAHREN
Einleitwasser aus ARS mit offenem und geschlossenem Kreislauf
3.1 In Seegebieten, einschließlich künstlichen oder natürlichen Häfen sowie Flussmündungsgebieten, in denen das Einleiten von ARS-Einleitwasser verboten ist, müssen Schiffe, die ein ARS einsetzen, ihr Einleitwasser an Bord in einem dafür bestimmten Sammeltank(s) aufbewahren, um es an Hafenauffanganlagen abzugeben, entweder im Anlaufhafen oder im nächsten Anlaufhafen, der das Einleitwasser entsprechend aufnehmen kann. Außerhalb dieser Gebiete könnte das vorübergehend aufbewahrte Einleitwasser jedoch gemäß den Einleitkriterien in Absatz 10.1.7 der Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2021 (Entschließung MEPC.340(77)) ins Meer eingeleitet werden.
3.2 Hafenstaaten müssen angemessene Auffanganlagen für dieses Einleitwasser bereitstellen. Je nach Anzahl der Schiffe, die diesen Dienst benötigen, und je nach Häufigkeit und Menge des abzugebenden Einleitwassers kann der Hafen jedoch in Zusammenarbeit mit dem Hafenstaat entscheiden, ob die entsprechenden Auffanganlagen an seinen Liegeplätzen dauerhaft oder auf individueller Basis bereitgestellt werden sollen.
3.3 In Fällen, in denen das Einleitwasser in nicht ortsfesten Anlagen zu entsorgen ist, müssen die Häfen Vereinbarungen mit einem Auftragnehmer(n) für gefährliche Abfälle treffen, der (die) je nach Menge des aufzufangenden Einleitwassers eine geeignete tragbare/mobile Anlage bereitstellen kann (können). ARS-Einleitwasser, das in festen oder mobilen Anlagen gesammelt wird, muss nach geeigneten und umweltverträglichen Verfahren entsorgt werden.
ARS-Rückstände
3.4 Rückstände, die durch das ARS entstehen, müssen an Bord angemessen gehandhabt und an Land an geeignete Auffanganlagen gemäß den Richtlinien von 2011 für Auffanganlagen nach Anlage VI von MARPOL (Entschließung MEPC.199(62)) abgegeben werden. Solche Rückstände dürfen nicht ins Meer eingeleitet werden. Außerdem dürfen sie nicht mit anderen Abfallprodukten vermischt und nicht in den Verbrennungsanlagen des Schiffes verbrannt werden.
3.5 Da ARS-Rückstände nicht ins Meer eingeleitet werden dürfen, müssen Schiffe, die diese Art von Abfällen produzieren, über Folgendes an Bord verfügen:
3.6 Anhand dieser Informationen kann der Kapitän des Schiffes nachweisen, dass geeignete Mechanismen zur umweltgerechten Entsorgung dieser Abfälle vorhanden sind.
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(Stand: 09.12.2022)
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