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MEPC.1/Rundschreiben 905 - Vorläufige Leitlinien für die Verwendung von
Biobrennstoffen im Rahmen der Regeln 26, 27 und 28 der Anlage VI von MARPOL (Datenerfassungssystem und Kohlenstoffintensitätsindikator)
Vom 24. Juli 2023
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2023 S. 622)
1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat auf seiner achtzigsten Tagung (3. bis 7. Juli 2023) die Vorläufigen Leitlinien für die Verwendung von Biobrennstoffen im Rahmen der Regeln 26, 27 und 28 der Anlage VI von MARPOL (Datenerfassungssystem und Kohlenstoffintensitätsindikator) angenommen, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist.
2 Mitgliedsregierungen werden dazu aufgefordert, ihren Verwaltungen, Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff und anderen interessierten Beteiligten für eine Anwendung ab dem 1. Oktober 2023 die Vorläufigen Leitlinien in der Anlage zur Kenntnis zu bringen.
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Anlage
Vorläufige Leitlinien für die Verwendung von Biobrennstoffen im Rahmen der Regeln 26, 27 und 28 der Anlage VI von MARPOL (Datenerfassungssystem und Kohlenstoffintensitätsindikator)
1 Die Richtlinien von 2022 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden (Entschließung MEPC.352(76) KII-Richtlinien, G1) stellen in dem Fall, dass der ölhaltige Brennstoff nicht von den einschlägigen Richtlinien abgedeckt ist, eine Möglichkeit zur Verfügung, den CO2-Emissions-Umrechnungsfaktor (Cf) vom Lieferanten des ölhaltigen Brennstoffes zu erhalten, was mit Dokumenten zu belegen ist.
2 Bis zu der Entwicklung einer umfänglichen Methode zur Erfassung der Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) von der Gewinnung (Quelle) bis zum Verbrauch (wellto-wake) und der Entsorgungen auf Grundlage der Guidelines on life cycle GHG intensity of marine fuels (LCa Guidelines) (Entschließung MEPC.376(80)) können Biobrennstoffe, die gemäß einem internationalen Zertifizierungsprogramm * zertifiziert wurden und dessen Nachhaltigkeitskriterien erfüllen sowie in Übereinstimmung mit der Zertifizierung eine THG-Emissionsverringerung von der Gewinnung (Quelle) bis zum Verbrauch (wellto-wake) von mindestens 65 % im Vergleich zu Emissionen aus fossilem MGO mit 94 gCO2e/MJ (d. h., dass eine Emissionsintensität von nicht mehr als 33 gCO2e/MJ erreicht wird) von der Gewinnung (Quelle) bis zum Verbrauch (wellto-wake) liefern, im Sinne der Regeln 26, 27 und 28 der Anlage VI von MARPOL für die entsprechende Menge des vom Schiff verbrauchten Brennstoffes einen Cf erhalten, der dem Wert der THG-Emissionen des Brennstoffes von der Gewinnung (Quelle) bis zum Verbrauch (wellto-wake) auf dem Zeugnis (ausgedrückt in gCO2eq/MJ) multipliziert mit seinem unteren Heizwert (lower calorific value - LCV, ausgedrückt in MJ/g) entspricht. In keinem Fall kann der Cf-Wert von Biobrennstoff unter 0 liegen. Bei Gemischen muss Cf auf dem gewichteten Durchschnitt von dem Cf für die jeweilige Menge der Brennstoffe pro Energie basieren.
3 Ein Nachweis der Nachhaltigkeit oder eine ähnliche Form der Dokumentation von einem anerkannten Programm muss gemeinsam mit der Bunkerlieferbescheinigung zur Verfügung gestellt werden, um die Überprüfung des berichteten Biobrennstoffverbrauchs zu ermöglichen.
4 Biobrennstoffe, die nicht als "nachhaltig" zertifiziert sind oder nicht das Kriterium des oben genannten Emissionsfaktors von der Gewinnung (Quelle) bis zum Verbrauch (wellto-wake) erfüllen, müssen einen Cf erhalten, der dem Cf der entsprechenden fossilen Brennstoffart entspricht.
5 Diese Leitlinien sind als vorläufige vereinfachte Methode zu verstehen bis eine umfänglichere Methode zur Berechnung des Emissions-Umrechnungsfaktors eines Brennstoffes entwickelt wurde, die dessen THG-Emissionen von der Gewinnung (Quelle) bis zum Verbrauch (wellto-wake) und die Entsorgungen auf Grundlage der LCA-Richtlinien wiedergibt. Diese Leitlinien sollen dem Entwicklungsprozess einer solchen umfänglichen Methode nichts vorwegnehmen oder ihn aufhalten.
6 Diese Vorläufigen Leitlinien werden aufgehoben sobald die THG-Methodologie von der Gewinnung (Quelle) bis zum Verbrauch (wellto-wake) mit den LCA-Richtlinien umgesetzt wird.
7 Verwaltungen werden dazu aufgefordert, den Ausschuss darüber zu informieren, welche internationalen Zertifizierungsprogramme bei der Anwendung der Leitlinien verwendet worden sind.
| Bekanntmachung des Rundschreibens des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.1/Rundschreiben 905, "Vorläufige Leitlinien für die Verwendung von Biobrennstoffen im Rahmen der Regeln 26, 27 und 28 der Anlage VI von MARPOL (Datenerfassungssystem und Kohlenstoffintensitätsindikator)", in deutscher Sprache
Vom 04. Oktober 2023 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.1/Rundschreiben 905, "Vorläufige Leitlinien für die Verwendung von Biobrennstoffen im Rahmen der Regeln 26, 27 und 28 der Anlage VI von MARPOL (Datenerfassungssystem und Kohlenstoffintensitätsindikator)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
(Stand: 03.11.2023)
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