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Regelwerk

MEPC.1/Rundschreiben 913 - Leitlinien zur Anwendung der Änderungen des Anhangs IX der Anlage VI von MARPOL zur Aufnahme von Daten über die Beförderungsleistung sowie Erhöhung des Detailgrads in der IMO-Datenbank über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen (IMO DCS), die mit Entschließung MEPC.385(81) angenommen wurden

Vom 19. Januar 2026
(VkBl. Nr. 3 vom 14.02.2026 S. 168)


Rundschreiben vom 21. Oktober 2024

1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt stimmte auf seiner zweiundachtzigsten Tagung (30. September bis 4. Oktober 2024) denLeitlinien zur Anwendung der Änderungen des Anhangs IX der Anlage VI von MARPOL zur Aufnahme von Daten über die Beförderungsleistung sowie Erhöhung des Detailgrads in der IMO-Datenbank über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen (IMO DCS), die mit Entschließung MEPC.385(81) angenommen wurden, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist, zu.

2 Die Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die anhängten Leitlinien Kapitänen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

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ANLAGE

Leitlinien zur Anwendung der Änderungen des Anhangs IX der Anlage VI von MARPOL zur Aufnahme von Daten über die Beförderungsleistung sowie Erhöhung des Detailgrads in der IMO-Datenbank über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen (IMO DCS), die mit Entschließung MEPC.385(81) angenommen wurden

Die geänderten Regeln 27 Absatz 1 und Absatz 2 der Anlage VI von MARPOL lauten wie folgt:

"1 Ab dem Kalenderjahr 2019 muss jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 5 000 und mehr für dieses und jedes folgende Kalenderjahr oder, je nach Fall, für einen Zeitabschnitt desselben die in Anhang IX angegebenen Daten nach Maßgabe der im SEEMP enthaltenen Methodik erfassen.

2 Sofern die Absätze 4, 5 und 6 nichts anderes vorsehen, muss das Schiff am Ende jedes Kalenderjahrs die in diesem Kalenderjahr oder, je nach Fall, in einem Zeitabschnitt desselben erfassten Daten aggregieren."

Die geänderte Regel 5 Absatz 4.5 der Anlage VI von MARPOL lautet wie folgt:

".5 die Verwaltung stellt sicher, dass bei jedem Schiff, für das Regel 27 gilt, der SEEMP Regel 26 Absatz 2 entspricht. Dies muss erfolgen, bevor Daten nach Regel 27 erfasst werden, um sicherzustellen, dass vor dem Beginn des ersten Meldezeitraums des Schiffes die Methodik und die Verfahren feststehen. Dem Schiff ist eine Übereinstimmungsbestätigung auszustellen, die an Bord aufzubewahren ist."

Die geänderte Regel 26 Absatz 2 der Anlage VI von MARPOL lautet wie folgt:

"2 Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5 000 und mehr muss der SEEMP eine Beschreibung der Methodik umfassen, die verwendet wird, um die nach Regel 27 Absatz 1 vorgeschriebenen Daten zu erfassen, sowie der Verfahren, die verwendet werden, um die Daten der für das Schiff zuständigen Verwaltung zu melden."

Leitlinien zur Anwendung

Im Rahmen der Anwendung der Änderungen des Anhangs IX der Anlage VI von MARPOL, die mit Entschließung MEPC.385(81) angenommen wurden, und mit dem Ziel, einen einheitlichen Detailgrad der Daten während des gesamten Verfahrens der Erfassung und Meldung über ein Kalenderjahr aufrechtzuerhalten, soll der Begriff "Zeitabschnitt desselben" in Regel 27 Absatz 1 und Absatz 2 der Anlage VI von MARPOL so angewendet werden, dass alle Datenabschnitte für das gleiche Kalenderjahr mit dem gleichen Detailgrad erfasst und gemeldet werden.

Bevor die in Anhang IX der Anlage VI von MARPOL, in der durch Entschließung MEPC.385(81) geänderten Fassung, angegebenen Daten erfasst werden, soll jedes Schiff, für das Regel 27 gilt, eine Überarbeitung seines SEEMP durchführen lassen, um sicherzustellen, dass er unter Berücksichtigung derRichtlinien von 2024 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) (Entschließung MEPC.395(82)) Regel 26 Absatz 2 der Anlage VI von MARPOL entspricht.

Angesichts dessen sind die Verwaltungen aufgefordert, die mit Entschließung MEPC.385(81) angenommenen Änderungen wie folgt anzuwenden:

Für Schiffe, die die Flagge einer Verwaltung führen, welche die Änderungen vorzeitig (1. Januar 2025) umsetzt:

  1. Der SEEMP soll durch die Verwaltung oder eine von ihr anerkannte Organisation einer Überarbeitung und Überprüfung unterzogen werden, damit vor dem 1. Januar oder dem Ablieferungsdatum bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2025 abgeliefert werden, eine Beschreibung der beabsichtigten Methodik zur Erfassung von Daten mit erhöhtem Detailgrad aufgenommen wird. Diejenigen, die planen, Durchflussmessgeräte nachzurüsten oder eine andere Methodik einzusetzen, sollen diese Maßnahme innerhalb des gleichen Zeitrahmens abschließen; und
  2. die Erfassung und Meldung von Daten erfolgt mit einem erhöhten Detailgrad während des gesamten Jahres 2025 und darüber hinaus.

Für Schiffe, die die Flagge einer Verwaltung führen, die die Änderungen am Tag des Inkrafttretens (1. August 2025) umsetzt:

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