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Regelwerk

MEPC.1/Rundschreiben 914 - Überarbeitetes Musterbeispiel für die Übereinstimmungsbestätigung in Übereinstimmung mit Regel 5.4.5 der Anlage VI von MARPOL

Vom 19. Januar 2026
(VkBl. Nr. 3 vom 14.02.2026 S. 169)


ersetzt: MEPC.1/Rundschreiben 876

Rundschreiben vom 21. Oktober 2024

1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt nahm auf seiner siebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.278(70)Änderungen der Anlage VI von MARPOL (System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen) an, die am 1. März 2018 in Kraft traten.

2 MEPC 72 stimmte demMusterbeispiel für die Übereinstimmungsbestätigung in Übereinstimmung mit Regel 5.4.5 der Anlage VI von MARPOL ( MEPC.1/Rundschreiben 876) zu.

3 MEPC 76 nahm Entschließung MEPC.328(76) an, welche am 1. November 2022 in Kraft trat und mit der Anlage VI von MARPOL durch die Aufnahme von Regeln bezüglich verpflichtender zielorientierter technischer und betrieblicher Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt geändert wurde und durch die folglich auch eine Umnummerierung anderer einschlägiger Regeln erfolgte.

4 MEPC 82 nahm dieRichtlinien von 2024 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) (Entschließung MEPC.395(82)) an und ersetzte die Richtlinien von 2022 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) (Entschließung MEPC.346(78)).

5 Nach Regel 26 Absatz 2 der Anlage VI von MARPOL, welche am oder nach dem 1. November 2022 gilt, muss der SEEMP bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr eine Beschreibung der Methodik umfassen, die verwendet wird, um die nach Regel 27 Absatz 1 der Anlage VI von MARPOL vorgeschriebenen Daten zu erfassen, sowie des Verfahrens, das verwendet wird, um die Daten der für das Schiff zuständigen Verwaltung zu melden.

6 Zusätzlich muss die Verwaltung in Übereinstimmung mit Regel 5 Absatz 4.5 der Anlage VI von MARPOL sicherstellen, dass bei jedem Schiff, für das Regel 27 Absatz 1 gilt, der SEEMP Regel 26 Absatz 2 erfüllt. Dies muss vor der Datenerfassung nach Regel 27 Absatz 1 geschehen, um sicherzustellen, dass die Methodik und das Verfahren vor Beginn des ersten Meldezeitraums des Schiffes eingeführt sind. Das Schiff erhält eine Übereinstimmungsbestätigung, die an Bord verbleibt.

7 MEPC 82 stimmte nach erneuter Bestätigung der Notwendigkeit einer reibungslosen Umsetzung und einheitlichen Anwendung der vorstehenden Änderungen der Anlage VI von MARPOL einem überarbeiteten Musterbeispiel für die Übereinstimmungsbestätigung nach Regel 5 Absatz 4.5 der Anlage VI von MARPOL, welches in der Anlage dargestellt ist, zu.

8 Die Mitgliedsregierungen sind aufgefordert:

  1. das angehängte Musterbeispiel bei Anwendung von Regel 5 Absatz 4.5 der Anlage VI von MARPOL zu verwenden; und
  2. die vorliegende Überarbeitung von MEPC.1/Rundschreiben 876 ihrer Verwaltung, der Industrie, einschlägigen Schifffahrtsorganisationen, Reedereien bzw. anderen interessierten Parteien zur Kenntnis zu bringen.

9 Dieses Rundschreiben ersetzt MEPC.1/Rundschreiben 876.

Anlage

Musterbeispiel für eine Übereinstimmungsbestätigung

Übereinstimmungsbestätigung - Teil II des SEEMP

Ausgestellt gemäß den Bestimmungen des Protokolls von 1997, in seiner jeweils gültigen Fassung, zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden "das Übereinkommen" genannt) im Namen der Regierung von:

(vollständige Bezeichnung der Vertragspartei)

durch ______________________________________________________

(vollständige Bezeichnung der zuständigen Person oder Organisation, die gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens ermächtigt ist)

Angaben zum Schiff *

Schiffsname _________________________

Unterscheidungssignal _________________________

IMO-Nummer 1_________________________

Heıafen _________________________

Bruttoraumzahl _________________________

Falls zutreffend, das Überarbeitungsdatum von Teil II des SEEMP _________________________


Hiermit wird bestätigt:
Der SEEMP des Schiffes wurde unter Berücksichtigung derRichtlinien von 2024 über die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP), die mit Entschließung MEPC.395(82) angenommen wurden, entwickelt und erfüllt Regel 26 Absatz 2 der Anlage VI des Übereinkommens.
Ausgestellt in:
(Ausstellungsort der Bestätigung)
Datum (TT/MM/JJJJ)
(Ausstellungsdatum)

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(Stand: 03.03.2026)

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