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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

MEPC.1/Rundschreiben 876 - 16. April 2018
Musterbeispiel für die Übereinstimmungsbestätigung für die frühzeitige Einreichung des Teils II des SEEMP zum Plan zur Erfassung der Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen und seine rechtzeitige Überprüfung in Übereinstimmung mit Regel 5.4.5 der Anlage VI von MARPOL

Vom 4. September 2019
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2019 S. 633; 19. Januar 2026 S. 169,aufgehoben)


Zur Nachfolgeregelung =>

1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat auf seiner siebzigsten Tagung Entschließung MEPC.278(70) über Änderungen der Anlage VI von MARPOL zum System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen angenommen, die am 1. März 2018 in Kraft getreten ist.

2 In Übereinstimmung mit Regel 22.2 der Anlage VI von MARPOL muss der Schiffsenergieeffizienz-Managementplan (SEEMP) am oder vor dem 31. Dezember 2018 bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr eine Beschreibung der Methodik, die beim nach 22a von Anlage VI von MARPOL erforderlichen Erfassen der Daten verwendet wird, und des Verfahrens, das für die Meldung der Daten an die Verwaltung verwendet wird, umfassen.

3 Zusätzlich muss die Verwaltung in Übereinstimmung mit Regel 5.4.5 der Anlage VI von MARPOL sicherstellen, dass bei jedem Schiff, für das Regel 22a gilt, der SEEMP Regel 22.2 erfüllt. Dies muss vor der Datenerfassung nach Regel 22a geschehen, um sicherzustellen, dass die Methodik und das Verfahren vor Beginn des ersten Meldezeitraums eingeführt sind. Das Schiff erhält eine Übereinstimmungsbestätigung, die an Bord verbleibt.

4 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat bei seiner zweiundsiebzigsten Tagung (vom 9. bis zum 13. April 2018) in Anerkennung der Notwendigkeit einer reibungslosen Umsetzung und einheitlichen Anwendung der obenerwähnten Änderungen der Anlage VI von MARPOL ein Musterbeispiel für die Übereinstimmungsbestätigung in Übereinstimmung mit Regel 5.4.5 der Anlage VI von MARPOL, wie es in der Anlage wiedergegeben ist, zugelassen und vereinbart eine frühzeitige Einreichung des Teils II des SEEMP von Schiffen an die Verwaltung oder eine von ihr ordnungsgemäß ermächtigte Organisation für eine rechtzeitige Überprüfung anzuregen.

5 Mitgliedsregierungen werden dazu aufgefordert:

  1. bei betroffenen Beteiligten anzuregen den Teil II des SEEMP bei der Verwaltung oder einer ihrer anerkannten Organisationen bis zum 1. September 2018 einzureichen;
  2. das sich in der Anlage befindliche Musterbeispiel bei der Anwendung von Regel 5.4.5 der Anlage VI von MARPOL zu verwenden; und
  3. ihre Verwaltung, die Industrie, die entsprechenden Schifffahrtsorganisationen, Reedereien und gegebenenfalls andere betroffene Beteiligte auf dieses Rundschreiben hinzuweisen.

Musterbeispiel für eine Übereinstimmungsbestätigung Übereinstimmungsbestätigung - Teil II des SEEMP

Ausgestellt gemäß den Bestimmungen des Protokolls von 1997, in der jeweils gültigen Fassung, zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden "das Übereinkommen" genannt) im Namen der Regierung der

____________________________________________________________
(vollständige Bezeichnung der Vertragspartei)

durch ________________________________________________________________________________________________________
(vollständige Bezeichnung der zuständigen Person oder Organisation, die gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens ermächtigt ist)

Angaben zum Schiff 1

Schiffsname _____________________________________________
Unterscheidungssignal _____________________________________________
IMO-Nummer 2 _____________________________________________
Heimathafen _____________________________________________
Bruttoraumzahl _____________________________________________
Falls zutreffend, das Überarbeitungsdatum des Teils II des SEEMP _____________________________________________

Hiermit wird bestätigt:

Der SEEMP des Schiffs wurde unter Berücksichtigung der Richtlinien von 2016 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP), die mit Entschließung MEPC.282(70) angenommen wurden, entwickelt und erfüllt Regel 22.2 von Anlage VI des Übereinkommens.

Ausgestellt in: _____________________________________________
(Ausstellungsort der Bestätigung)
Datum (TT/MM/JJJJ) _____________________________________________
(Ausstellungsdatum)
__________________________________________________________________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigen Bediensteten, der die Bestätigung ausstellt)

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

1) Alternativ können die Angaben zum Schiff waagerecht in Kästchen gesetzt werden.

2) In Übereinstimmung mit dem Regelwerk über die IMO-Schiffsidentifizierungsnummer, das mit Entschließung A.1117(39) von der Organisation angenommen wurde.

ENDE

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