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MEPC.1/Rundschreiben 917 - Vorläufige Leitlinien zur Beförderung von Gemischen von Biokraftstoffen und Ladungen nach Anlage I zu MARPOL durch konventionelle Bunkerschiffe
Vom 12. Mai 2025
(VkBl. Nr. 28 vom 19. Januar 2026 S. 171)
1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) hat auf seiner dreiundachtzigsten Tagung (7. bis 11. April 2025) den Vorläufigen Leitlinien zur Beförderung von Gemischen von Biokraftstoffen und Ladungen nach Anlage I zu MARPOL durch konventionelle Bunkerschiffe (im Folgenden "Vorläufige Leitlinien") zugestimmt, die in der Anlage zu diesem Rundschreiben wiedergegeben sind.
2 Die Vorläufigen Leitlinien sollen nicht dem technischen Entwicklungsprozess von verlässlichen und soliden Beförderungsanforderungen für Bunkerschiffe, die für die Beförderung von für die Verwendung an Bord von einem Schiff bestimmten Gemischen von Biokraftstoffen und Ladungen nach Anlage I zu MARPOL eingesetzt werden, vorgreifen oder diesen verzögern. Sie werden unverzüglich aufgehoben, sobald umfängliche Beförderungsanforderungen für solche Bunkerschiffe umgesetzt werden.
3 Mitgliedsregierungen und internationale Organisationen werden aufgefordert, der Organisation folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
4 Mitgliedsregierungen und internationale Organisationen werden außerdem aufgefordert, den Verwaltungen, anerkannten Organisationen, Hafenbehörden, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und anderen Beteiligten die vorläufigen Leitlinien in der Anlage zur Kenntnis zu bringen.
MEPC.1/Rundschreiben 917
12. Mai 2025
Vorläufige Leitlinien zur Beförderung von Gemischen von Biokraftstoffen und Ladung nach Anlage I zu MARPOL durch konventionelle Bunkerschiffe
1 Das MEPC.2-Rundschreiben "Provisional categorization of liquid substances in accordance with MARPOL Annex II and the IBC Code" (das jeden Dezember aktualisiert wird 1) gibt in seiner Anlage II die Liste der zugelassenen Biokraftstoffe, entsprechend den "2019 Guidelines for the carriage of blends of biofuels and MARPOL Annex I cargoes" ( MSC-MEPC.2/Circ.17) wieder und umfasst Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether, Ethylalkohol, Fettsäuremethylester (FAME) und pflanzliche Fettsäuredestillate. Nach MSC-MEPC.2/Circ.17 unterliegen Biokraftstoffgemische, die mehr als 1 % jedoch weniger als 75 % einer Ladung nach Anlage I von MARPOL enthalten, der Anlage II von MARPOL zusammen mit Beförderungsanforderungen, die in Kapitel 17 des IBC-Codes wiedergegeben sind.
2 Die "Guidelines for the carriage of energy-rich fuels and their blends" (MEPC.1/Circ.879) geben an, dass energiereiche Produkte und ihre Gemische auf konventionellen Bunkerschiffen, die der Anlage I von MARPOL unterliegen, befördert werden können, wenn sie 75 % oder mehr der energiereichen Brennstoffe, die biologischen Ursprungs sind oder nicht aus Erdöl-Quellen stammen, z.B. Algen, Pflanzenöle, Gas-to-Liquid-(GTL-)Prozess und mit Wasserstoff behandelte Pflanzenöle (HVO), enthalten.
3 Die einheitlichen Interpretationen von Regel 18 Absatz 3 der Anlage VI von MARPOL (MEPC.1/Circ.795/Rev.9, Abschnitt 15) stellen unter anderem Folgendes bereit:
4 Im Sinne dieser Leitlinien bedeutet "konventionelles Bunkerschiff" ein Öltankschiff nach der Begriffsbestimmung in Regel 1 Absatz 5 der Anlage I von MARPOL, das für die Beförderung und die Lieferung von ölhaltigem Brennstoff zur Verwendung durch Schiffe eingesetzt wird.
(Stand: 27.02.2026)
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