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Regelwerk
Änderungstext

Sechsundzwanzigste Verordnung Umweltschutz-See -
Sechsundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr

Vom 13. Dezember 2018
(BGBl. II Nr. 25 vom 28.12.2018 S. 737)



Auf Grund des

verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1

(1) Die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London am 4. April 2014 mit den Entschließungen MEPC. 246(66), MEPC. 247(66), MEPC. 248(66) und MEPC. 251(66) angenommenen Änderungen der Anlagen I, II, III, IV, V und VI des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC. 235(65) und MEPC. 238(65) vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2014 II S. 709, 710, 713), werden hiermit in Kraft gesetzt.

(2) Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Die mit der Fünfundzwanzigsten Verordnung Umweltschutz-See vom 23. September 2014 (BGBl. 2014 II S. 709, 713) veröffentlichte Anlage zu der am 17. Mai 2013 angenommenen Entschließung MEPC. 238(65) (Änderungen der Anlagen I und II von MARPOL mit dem Ziel, den RO-Code verbindlich vorzuschreiben) ist in ihrer amtlichen deutschen Übersetzung wie folgt zu berichtigen:

In Regel 6 (Änderungen der Anlage I von MARPOL) und Regel 8 (Änderungen der Anlage II von MARPOL) werden jeweils im Textteil vor der Aufzählung die Wörter "über anerkannte Stellen" durch die Wörter "für anerkannte Organisationen" ersetzt.

Artikel 4

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Entschließungen MEPC. 246(66), MEPC. 247(66) und MEPC. 248(66) treten für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

(3) Die Entschließung MEPC. 251(66) tritt für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 1. September 2015 in Kraft.

ID 190216

ENDE

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