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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschliessung MSC. 173(79)
Annahme von Änderungen zum Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP-CODE)

Vom 31.Mai 2006
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2006 S. 517)


(angenommen am 10. Dezember 2004)

der Schiffssicherheitsausschuss,

GESTÜTZT auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

IM HINBLICK auf Entschließung MSC. 61(67), durch die er den Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (im Folgenden als "der FTP-Code" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet), verbindlich geworden ist,

FERNER IM HINBLICK auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3.23 des Übereinkommens über das Verfahren zur Änderung des FTP-Codes,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung vorgeschlagenen Änderungen zum FTP-Code, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens verteilt wurden,

  1. BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen zum FTP-Code, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung enthalten ist;
  2. BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nr. 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens dass die Änderungen als am 1. Januar 2006 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen zum Übereinkommen oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nr. 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme nach Absatz 2 am 1. Juli 2006 in Kraft treten;
  4. ERSUCHT den Generalsekretär nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen beglaubigte Abschriften dieser Entschließung sowie des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

  Änderungen zum Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren
(FTP-CODE)
Anlage

Anlage 1 - Brandprüfverfahren

Teil 2 Rauch- und Toxizitätsprüfung

2.6 Klassifizierungsmerkmale

2.6.1 Toxizität
(sinngemäß 2.6.2)

In der Grenzwerttabelle ist nach dem Eintrag "SO2 120 ppm" folgender Wortlaut einzufügen:

"(200 ppm für Bodenbeläge)".

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