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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

IMO-Entschließung MSC.198(80)
Annahme von Änderungen des Formats und der Richtlinien zur Führung der Lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR)

Vom 4. September 2008
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2008 S. 504)


Siehe Fn. *

(angenommen am 20. Mai 2005)

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

sowie gestützt auf die Entschließung A. 959(23) über das Format und die Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR), insbesondere auf Absatz 4 Buchstabe b, in dem die Vollversammlung den Ausschuss aufgefordert hat, das Format und die Richtlinien einer ständigen Prüfung zu unterziehen und

sie gegebenenfalls im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu ändern;

unter Hinweis darauf, dass es bei der Ausstellung von lückenlosen Stammdatendokumenten eine Reihe praktischer Schwierigkeiten gegeben hat, insbesondere beim Wechsel eines Schiffes unter die Flagge eines anderen Staates, dessen Regierung eine Vertragsregierung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung (das Übereinkommen) ist;

sowie unter Hinweis darauf, dass es bei der Durchführung von Kontrollen nach Regel I/ 19 des Übereinkommens und/oder bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften nach Regel XI-2 /9 des Übereinkommens in einer Reihe von Fällen bei Schiffen zu Schwierigkeiten aufgrund von Sachverhalten im Zusammenhang mit der lückenlosen Stammdatendokumentation gekommen ist;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen und zu ändern;

nach Annahme von Änderungen der Regel XI-1/ 3 des Übereinkommens zur Einführung des IMO-Systems der einmalig zu vergebenden Identifikationsnummern für Unternehmen und eingetragene Schiffseigner (IMO Unique Company and Registered Owner Identification Number Scheme) sowie der Regel XI-1/ 5 des Übereinkommens (SOLAS-Regel XI-1/ 5) zur Aufnahme des eingetragenen Eigners und der Identifikationsnummern der Unternehmen in die lückenlose Stammdatendokumentation;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die vorgenannten Änderungen der SOLAS-Regel XI-1/ 5 in die Formblätter der Stammdatendokumentation aufzunehmen,

1. billigt:

  1. die in Anlage 1 dieser Entschließung aufgeführten Änderungen des Formats und der Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR) unter Zugrundelegung der gewonnenen Erfahrungen;
  2. die in Anlage 2 dieser Entschließung aufgeführten Änderungen des Formats und der Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR), die sich aus den Änderungen der SOLAS-Regel XI-1/ 5 ergeben;

2. beschliesst, dass die in Anlage 1 aufgeführten Änderungen der Anlage der Entschließung A. 959(23) am Tag der Annahme dieser Entschließung und die in Anlage 2 enthaltenen Änderungen am 1. Januar 2009 in Kraft treten sollen;

3. ersucht dringend die Vertragsregierungen des Übereinkommens, ihre Pflichten aufgrund der SOLASRegel XI-1/ 5 und der Entschließung A. 959(23) zu erfüllen, und insbesondere beim Wechsel eines Schiffes, das zur Führung ihrer Flagge berechtigt ist, unter die Flagge einer anderen Vertragsregierung des Übereinkommens dieser Regierung das lückenlose Stammdatendokument des Schiffes so bald wie möglich und innerhalb der in der Entschließung A. 959(23) in ihrer geänderten Fassung vorgesehenen Frist zu übermitteln, um diese Regierung in die Lage zu versetzen, dem Schiff unverzüglich das erforderliche Stammdatendokument auszustellen;

4. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, dem Ausschuss alle bei der Durchführung der SOLAS-Regel XI-1/ 5 oder der Entschließung A. 959(23) in ihrer geänderten Fassung auftretenden Schwierigkeiten zur Beratung der damit verbundenen Probleme und zur Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen vorzulegen.

.

Änderungen des Formats und der Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR)
(Entschliessung A.959(23))
Anlage 1

Ausstellung revidierter und aktualisierter Stammdatendokumente (CSR-Dokumente) durch die Verwaltung

1Der vorhandene Absatz 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Bei einem Flaggenwechsel muss der vorherige Flaggenstaat dem Schiff ein neues Stammdatendokument ausstellen, in dem das Datum angegeben ist, ab dem das Schiff nicht mehr unter dieser Flagge eingetragen ist. Der genannte Flaggenstaat muss dem neuen Flaggenstaat unverzüglich eine Abschrift der Stammdatenunterlagen des Schiffes zuleiten.

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