Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

IMO-Entschließung A.959(23)
Vollversammlung über das Format und die Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR)

Vom 14. Juli 2004
(VkBl. Nr. 15 vom 14.08.2004 S. 414; 04.09.2008 S. 504 MSC. 198(80))


(angenommen am 05. Dezember 2003)

Die vollversammlung -

unter Hinweis auf Artikel 15 (j) des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation betreffend die Aufgaben der Vollversammlung in Bezug auf Verordnungen und Richtlinien zur Sicherheit auf See,

weiter unter Hinweis darauf, dass die Konferenz im Jahr 2002 der Vertragsstaaten des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See bei der Erörterung besonderer Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit auf See und der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen unter anderem die SOLAS-Regel XI-1/ 5 über die lückenlose Stammdatendokumentation angenommen hat,

nach Kenntnisnahme der Debatte auf der 77. Sitzung des Schiffssicherheitsausschusses betreffend das Format, die Richtlinien und sachdienliche Fragen im Zusammenhang mit der lückenlosen Stammdatendokumentation,

in der Erkenntnis, dass ein Format und Richtlinien für die Umsetzung der SOLAS-Regel XI-1/ 5 bis zum 1. Juli 2004 dringend erforderlich sind,

1. billigt das Format und die Richtlinien für die Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR), wie es in der Anlage zu dieser Entschließung dargelegt ist;

2. ersucht die Regierungen dringend, das Format und die Richtlinien in der Anlage zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR) bei der Umsetzung der SOLAS-Regel XI-1/ 5 zu verwenden und der Organisation über Erfahrungen mit ihrer Verwendung Bericht zu erstatten;

3. unterstreicht die Notwendigkeit der baldmöglichsten Ausstellung der Stammdatendokumente durch die Verwaltungsbehörden bis spätestens 1. Juli 2004;

4. fordert den Schiffssicherheitsausschuss auf,

  1. die Formulierung der SOLAS-Regel XI-1/ 5.2 im Hinblick auf die Aufnahme der praktischen Verfahrensweisen zu prüfen, die in der Entschließung A.911(22) über den einheitlichen Wortlaut von Bezugnahmen auf Übereinkünfte der IMO empfohlen werden;
  2. das Format und die Richtlinien einer ständigen Prüfung zu unterziehen und sie gegebenenfalls im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu ändern.

Format und die Richtlinien zur Führung der Lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR)

Einführung

1. Ab dem 1. Juli 2004 müssen nach Maßgabe von SOLAS Kapitel XI-1, Regel 5 alle Fahrgastschiffe und Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 Tonnen und darüber, die in der Auslandsfahrt eingesetzt sind, ein lückenloses Stammdatendokument (CSR) mit sich führen. Zu den CSR-Unterlagen eines Schiffes gehören:

  1. alle von der (den) Verwaltung(en) ausgestellten Stammdatendokumente (Formblatt 1), die über die gesamte Lebensdauer des Schiffes fortlaufend nummeriert sind;
  2. alle Änderungsformblätter (Formblatt 2) zu jedem einzelnen Stammdatendokument, die sich auf Änderungen im Stammdatendokument beziehen; und
  3. alle Verzeichnisse von Änderungen (Formblatt 3), in denen alle Änderungen (näher ausgeführt in den Änderungsformblättern) zu jedem Stammdatendokument aufgeführt und die Formblatt 1 beigefügt sind.

Das Stammdatendokument

2. Nur die Verwaltung kann einem Schiff ein Stammdatendokument (Formblatt 1) ausstellen. Das erste Stammdatendokument, das einem Schiff ausgestellt wird, erhält die Nummer "1", die Folgedokumente werden fortlaufend nummeriert. Die fortlaufende Nummerierung wird auch bei einem Flaggenwechsel während der gesamten Lebensdauer des Schiffes beibehalten.

3. Jedes Stammdaten-Originaldokument muss dem Schiff zugeleitet und während der gesamten Lebensdauer des Schiffes aufbewahrt werden. Die Verwaltung muss eine Abschrift (dabei kann es sich auch um eine elektronische Kopie handeln) jedes Stammdatendokuments aufbewahren, das dem Schiff ausgestellt wurde.

4. Bei der Ausgabe eines Stammdatendokuments an ein Schiff muss die Verwaltung alle Angaben in den Zeilen 1 bis 13 des Formblatts 1 (falls nicht zutreffend bitte "N/A" eintragen) bereitstellen. Nummer 7 des Stammdatendokuments ist nur dann auszufüllen, wenn die Verwaltung die Eintragung von Bareboat-Charterern verlangt und das Schiff zurzeit ohne Mannschaft gechartert ist.

Änderungen und Verzeichnisse, die durch das Unternehmen oder den Kapitän ergänzt werden

5. Ist es bei den Einträgen in das laufende Stammdatendokument des Schiffes zu einer Änderung gekommen, muss diese Änderung unverzüglich in die Stammdatenunterlagen des Schiffes aufgenommen werden. Bis zur Ausgabe eines revidierten und aktualisierten Stammdatendokuments durch die Verwaltung ist das Unternehmen oder der Kapitän gehalten, ein Änderungsformular auszufüllen (Formblatt 2) und das Original dem aktuellen Stammdatendokument beizufügen. Eine Abschrift des ausgefüllten Änderungsformulars ist unverzüglich der Verwaltung zur Prüfung und zur Veranlassung weiterer Maßnahmen zuzuleiten.

6. Wird denn aktuellen Stammdatendokument des Schiffes ein Änderungsformular beigefügt, müssen die näheren Einzelheiten der Änderung zusätzlich in das Verzeichnis der Änderungen (Formblatt 3) aufgenommen und dem laufenden Stammdatendokument in chronologischer Reihenfolge beigefügt werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion