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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MEPC.243(66)
Richtlinien von 2014 über die Durchführung für zugelassene Verfahren

Vom 08. Dezember 2015
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2015 S. 839)



(angenommen am 4. April 2014)
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden;

ferner gestützt auf die Tatsache, dass der Ausschuss auf seiner achtundfünfzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.176(58) eine revidierte Fassung der Anlage VI von MARPOL (im Folgenden als " Anlage VI von MARPOL" bezeichnet) angenommen hat, welche die Emissionsgrenzen für Stickoxide (NOx) im Lichte des technischen Fortschritts und der Erfahrungen bei der Umsetzung erheblich verschärft;

unter Hinweis darauf, dass Regel 13 Absatz 7.1 der Anlage VI von MARPOL die Bescheinigung eines zugelassenen Verfahrens durch die Verwaltung einer Vertragspartei vorschreibt;

in Anerkennung der Notwendigkeit, Richtlinien zur Festlegung der Durchführung für die Genehmigung zugelassener Verfahren auszuarbeiten;

ferner unter Hinweis auf die Richtlinien von 2014 für die der Organisation durch die Verwaltung im Zusammenhang mit der nach Regel 13 Absatz 7.1 der Anlage VI von MARPOL vorgeschriebenen Bescheinigung eines zugelassenen Verfahrens zu übermittelnden Angaben, angenommen mit der Entschließung MEPC. 242(66);

nach der auf seiner sechsundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung des vom Unterausschuss "Verschmutzungsverhütung und -bekämpfung" auf dessen erster Tagung vorgeschlagenen Entwurfs der Richtlinien von 2014 über die Durchführung für zugelassene Verfahren -

  1. beschließt die Richtlinien von 2014 über die Durchführung für zugelassene Verfahren, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Verwaltungen auf, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien zu berücksichtigten, wenn sie einen Antrag auf Zulassung eines neuen zugelassenen Verfahrens prüfen;
  3. ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die beigefügten Richtlinien den Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffbauern, Herstellern von Schiffsdieselmotoren und den anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen, und
  4. stimmt zu, die Richtlinien im Lichte der gewonnenen Erfahrungen fortlaufend zu beobachten.

Richtlinien von 2014 über die Durchführung für zugelassene Verfahren

1 Zweck

Diese Richtlinien dienen dazu, Verwaltungen, Hafenstaatkontrolleuren, Schiffseignern und anderen Parteien die Durchführung für zugelassene Verfahren sowie die diesbezüglichen Zuständigkeiten näherzubringen. Zum besseren Verständnis ist die Durchführung für zugelassene Verfahren in Abbildung 1 dargestellt. Weitere Informationen sind in den nachstehenden Absätzen enthalten.

2 Bestimmung der Anwendbarkeit eines zugelassenen Verfahrens

2.1 Nach der Mitteilung über die Bescheinigung eines zugelassenen Verfahrens in einem Rundschreiben der IMO sollen die möglicherweise von dem zugelassenen Verfahren betroffenen Schiffseigner prüfen, ob das entsprechende zugelassene Verfahren auf Motoren anwendbar ist, die sich unter ihrer Kontrolle befinden, indem sie einen Abgleich mit den im Rundschreiben enthaltenen Kriterien zur Identifizierung der erfassten Motoren vornehmen.

2.2 In den Fällen, in denen die in den Absätzen .1 bis .3 des Anhangs angegebenen, in der Mitteilung aufgeführten Punkte nicht zutreffen, ist das zugelassene Verfahren nicht anwendbar und es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

2.3 In den Fällen, in denen ein Motor mit den in den Absätzen .1 bis .6 angegebenen, in der Mitteilung aufgeführten Punkten vollständig übereinstimmt und dies von der für das Schiff zuständigen Verwaltung bestätigt wird, soll der Schiffseigner über die im Rundschreiben angegebene Kontaktstelle veranlassen, dass das zugelassene Verfahren innerhalb der in Regel 13 Absatz 7.2 der Anlage VI von MARPOL angegebenen Frist angewandt wird. Im Zuge dessen soll der Schiffseigner die für die Erstellung des Lastenhefts für ein zugelassenes Verfahren für diesen Motor erforderlichen motorspezifischen Angaben bereitstellen.

2.4 In den Fällen, in denen angenommen wird, dass ein zugelassenes Verfahren nicht anwendbar ist, da es zwar mit den in den Absätzen .1 bis .3 des Anhangs angegebenen, in der Mitteilung aufgeführten Punkten, aufgrund von beim Einbau oder nach der Herstellung vorgenommenen Veränderungen aber nicht mit einem oder mehreren der in den Absätzen .4 bis .6 dieses Anhangs angegebenen Punkten übereinstimmt, soll der Schiffseigner sich mit der jeweiligen im IMO-Rundschreiben angegebenen Kontaktstelle in Verbindung setzen. Im Rahmen dieser Benachrichtigung sollen Angaben dazu gemacht werden, weshalb angenommen wird, dass einer oder mehrere der in den Absätzen .4 bis .6 dieses Anhangs angegebenen Punkte nicht zutreffen. Die Kontaktstelle soll den Antrag auf Feststellung der Nichtanwendbarkeit des zugelassenen Verfahrens unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse über das zugelassene Verfahren bewerten. Das Ergebnis dieser Überprüfung (Zustimmung oder Ablehnung) soll der bescheinigenden Verwaltung und der für das Schiff zuständigen Verwaltung zwecks Überprüfung und Bestätigung des Ergebnisses übermittelt werden.

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