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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.260(84)
Annahme von Änderungen des internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
(HSC-CODE 2000)

Vom 22. September 2010
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2010 S. 465)


(angenommen am 16. Mai 2008)
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss -

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

UNTER HINWEIS AUF Entschließung MSC. 97(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (im Folgenden als "HSC-Code 2000" bezeichnet), der unter Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS 1974) verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;

FERNER UNTER HINWEIS AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel X/1.2 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des HSC-Code 2000;

NACH der auf seiner vierundachtzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG von Änderungen des HSC-Codes 2000, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;

  1. BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des HSCCodes von 2000, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2009 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;
  3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen am 1. Januar 2010 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung in Kraft treten;
  4. ERSUCHT den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Annahme von Änderungen des internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
(HSC-CODE 2000)

Kapitel 8
Rettungsmittel und -vorrichtungen

8.2 Nachrichtenübermittlung

1. In Absatz 8.2.1 wird der Unterabsatz .2 durch den folgenden Unterabsatz ersetzt:

alt neu
.2 Auf jeder Seite jedes Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs und jedes Fracht-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr muss wenigstens ein Radartransponder mitgeführt werden. Solche Radartransponder müssen mindestens den von der Organisation angenommenen Leistungsanforderungen entsprechen21. Die Radartransponder müssen an Stellen aufbewahrt werden, von denen sie schnell in eines der Rettungsflöße gebracht werden können. Andernfalls muss ein Radartransponder in jedem Überlebensfahrzeug aufbewahrt werden.

______
21) Es wird auf die von der Organisation angenommene Entschließung A.802(19) "Leistungsanforderungen für Radartransponder auf Überlebensfahrzeugen für den Gebrauch bei Such- und Rettungseinsätzen" verwiesen.

".2 Auf jeder Seite jedes Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs und jedes Fracht-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr muss wenigstens eine Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung mitgeführt werden. Eine solche Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung muss mindestens den von der Organisation angenommenen anwendbaren Leistungsanforderungen entsprechen*. Die Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung muss an Stellen aufbewahrt werden, von denen aus sie schnell in eines der Rettungsflöße gebracht werden kann. Andernfalls muss eine Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung in jedem Überlebensfahrzeug aufbewahrt werden.
______
*) Es wird auf die von der Organisation angenommene Entschließung MSC.247(83) (A.802(19) in der geänderten Fassung) "Leistungsanforderungen für Radartransponder auf Überlebensfahrzeugen für den Gebrauch bei Such- und Rettungseinsätzen" und auf die von der Organisation angenommene Entschließung MSC.246(83) "Leistungsanforderungen für AIS-Transmitter (AIS SART) auf Uberlebensfahrzeugen für die Verwendung bei der Seenotrettung" verwiesen.

Kapitel 14
Funkverkehr

14.7 Funkausrüstung: Allgemeines

2. In Absatz 14.7.1 wird der Unterabsatz .3 durch den folgenden Unterabsatz ersetzt:

alt neu
.3 mit einem Radartransponder zum Betrieb im 9-GHzBand, der ".3 mit einer Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung, die",

und in Unterabsatz .3.1 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.

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