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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.320(89) - Annahme von Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)

Vom 12. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2011 S. 878)



Siehe Fn. *

(angenommen am 20. Mai 2011)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

in Kenntnis der Entschließung MSC.48(66), mit der er den Internationalen Rettungsmittel-Code (im Folgenden als "LSA-Code" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich eingeführt wurde,

ferner in Kenntnis des Artikels VIII Buchstabe b und der Regel III/3.10 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des LSA-Codes,

nach der auf seiner neunundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen zum LSA-Code, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren,

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des LSA-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2012 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifizied haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2013 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes
(LSA-Code)

Kapitel IV
Überlebensfahrzeuge

1 In Absatz 4.4.7.6 werden nach dem bisherigen Unterabsatz .1 die folgenden neuen Unterabsätze .2 bis .6 eingefügt:

"2. Ungeachtet des Absatzes 7.2 darf sich der Mechanismus nur öffnen, wenn der Auslösemechanismus mit dem vollständig im Nasser befindlichen Boot auslöst, oder, wenn sich das Boot nicht im Wasser befindet, durch eine mehrfache, vorsätzliche und länger andauernde Handlung ausgelöst wird, welche das Entfernen oder Umgehen der Sicherheitssperre umfassen muss, die dazu bestimmt ist, ein vorzeitiges oder unbeabsichtigtes Auslösen zu verhindern,
2.1 der Mechanismus darf sich infolge Abnutzung, Fehlstellung und unbeabsichtigter Krafteinwirkung innerhalb der Hakeneinheit oder des Betätigungsmechanismus, der Zugstangen oder Drähte, die gegebenenfalls an der Hakeneinheit befestigt oder deren Bestandteil sind, und bei einem Trimm bis zu 10e sowie einer Schlagseite bis zu 20° nach jeder Seite nicht öffnen, und
2.2 die Funktionskriterien der Absätze 4.4.7.6.2 und 4.4.7.6.2.1 gelten für die Belastungsbereiche, die 0 v. H. bis 100 v. H. der zulässigen Nutzlast des Auslöse- und Wiedereinholsystems für Rettungsboote ausmachen, für die es zugelassen werden kann.

3 Sofern der Auslösemechanismus nicht von der Bauart "Last über Drehpunkt" ist, womit der Mechanismus vollkommen geschlossen gehalten wird, wenn das Bootsgewicht einwirkt, muss die Hakeneinheit so ausgelegt sein, dass der bewegliche Teil des Hakens durch das Haken-Verschlussteil vollständig geschlossen gehalten wird und imstande ist, seine zulässige Nutzlast unter allen Betriebsbedingungen beizubehalten, bis das Öffnen des Haken-Verschlussteils durch den Bedienungsmechanismus absichtlich herbeigeführt wird. Bei Konstruktionen, bei denen der Hakenfortsatz des beweglichen Hakenteils und der Nocke entweder direkt oder indirekt zur Sicherung des Hakenfortsatzes des beweglichen Hakenteils benutzt werden, muss der Haken bei Belastung mit der zulässigen Nutzlast und Drehung der Nocke bis zu 45° in jede Richtung oder 45° nach einer Seite bei Konstruktionseinschränkung, gemessen vom regulären Verschlusszustand, geschlossen bleiben.

4 Um die funktionale Stabilität des Hakens sicherzustellen, muss der Auslösemechanismus so konstruiert sein, dass das Gewicht des Rettungsbootes keine Kraft auf den Betätigungsmechanismus überträgt, wenn er vollständig in die Verschlussstellung zurückgestellt worden ist.

5 Die Verschlussvorrichtungen müssen so konstruiert sein, dass sie durch die Kräfte von der Hakenbelastung nicht in die geöffnete Stellung gelangen können.

6. Ist eine hydrostatische Sperre vorgesehen, so muss sie sich automatisch beim Hieven aus dem VVasser zurückstellen."

2 In Absatz 4.4.7.6 wird der bisherige Unterabsatz .2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
2. der Mechanismus muss zwei Auslösemöglichkeiten haben: normale Auslösemöglichkeit (ohne Belastung) und die Auslösemöglichkeit bei Belastung:

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