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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

LSA-Code - Internationalen Rettungsmittel-Codes
Entschließung MSC.48(66)

Vom 4. Juni 1998
(VkBl. Nr. 18 6/2009 S. 638; 12.10.2011 S. 878 11; 17.11.2011 S. 949 11a; 31.07.2015 S. 463 15; 03.01.2018 S. 112 18; 16.07.2020 S. 486 20; 30.06.2022 S. 414 MSC 485(103) 22)



(angenommen am 4. Juni 1996)
Siehe Fn. *

(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1423) Interpr. 1423
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1468) Interpr.1468
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1529) Interpr.1529
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1530) Interpr.1530
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1597) Interpr.1597
LSa = Life-Saving Appliance

Präambel

  1. Zweck dieses Codes ist es, internationale Normen vorzugeben für Rettungsmittel, die gemäß dem Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS-Übereinkommen) vorgeschrieben sind.
  2. Vom 1. Juli 1998 an wird dieser Code gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung (SOLAS-Übereinkommen) verbindlich. Zukünftige Berichtigungen des Codes müssen in Übereinstimmung mit dem in Artikel VIII jenes Übereinkommens niedergelegten Verfahren angenommen und in Kraft gesetzt werden.

Kapitel I
Allgemeines

1.1 Begriffsbestimmungen

1.1.1 "Übereinkommen" ist das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung.

1.1.2 "Wirksames Freikommen von dem Schiff" ist das Vermögen eines Freifall-Rettungsboots, sich nach dem Abwurf ohne Maschinenkraft vom Schiff weg zu bewegen.

1.1.3 "Freifall-Beschleunigung" ist die Größe der beim Aussetzen im freien Fall auf die Insassen wirkenden Geschwindigkeitsänderung.

1.1.4 Interpr.1468 "Zugelassene Freifall-Höhe" ist die größte Aussetzhöhe, für die das Rettungsboot zugelassen werden soll; sie wird von der ruhigen Wasseroberfläche bis zum niedrigsten Punkt des Rettungsboots in seiner Aussetzstellung gemessen.

1.1.5 "Aussetzrampenwinkel" ist der Winkel zwischen der Waagerechten und der Ablaufschiene des Rettungsboots in der Aussetzstellung mit dem Schiff auf ebenem Kiel.

1.1.6 "Aussetzrampenlänge" ist die Entfernung vom Heck des Rettungsboots bis zum unteren Ende der Aussetzrampe.

1.1.7 "Regel" ist eine in der Anlage zum Übereinkommen enthaltenen Regel.

1.1.8 "Reflexstoff" ist ein Stoff, der einen auf ihn gerichteten Lichtstrahl in die Gegenrichtung zurückwirft.

1.1.9 "Wassereintrittswinkel" ist der Winkel zwischen der Waagerechten und der Aussetzschiene des Rettungsboots im Zeitpunkt seines Auftreffens auf dem Wasser.

1.1.10 Die in diesem Code verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie in den Begriffsbestimmungen in Regel.

1.2 Allgemeine Vorschriften für Rettungsmittel

1.2.1 Absatz 1.2.2.7 findet auf Rettungsmittel auf allen Schiffen Anwendung.

1.2.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder sofern nach Auffassung der Verwaltung unter Berücksichtigung der besonderen Reisen, auf denen das Schiff ständig eingesetzt ist, andere Vorschriften angebracht sind, müssen alle in diesem Teil vorgeschriebenen Rettungsmittel folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Arbeitsausführung und Werkstoffe müssen einwandfrei sein:
  2. sie dürfen bei Aufbewahrung bei einer Lufttemperatur im Bereich zwischen -30° C und +65° C nicht beschädigt werden und sie müssen, sofern es sich um persönliche Rettungsmittel handelt und nichts anderes festgelegt ist, bei einer Lufttemperatur im Bereich zwischen -15° C und +40° C betriebsfähig bleiben;
  3. falls sie während ihrer Verwendung wahrscheinlich in Seewasser eintauchen, müssen sie bei einer Seewassertemperatur im Bereich zwischen -1º C und + 30º C betriebsfähig sein;
  4. sie müssen gegebenenfalls verrottungs- und korrosionsfest sein und dürfen durch Seewasser, Öl oder Mikroorganismen nicht übermäßig beeinträchtigt werden;
  5. sie müssen beständig gegen Sonnenlicht sein, soweit sie diesem ausgesetzt sind;
  6. Interpr. 1423 alle Teile, die das Auffinden auf See erleichtern, müssen von internationalem oder leuchtendem Rotorange oder einer vergleichbaren gut sichtbaren Farbe sein;
  7. sie müssen entsprechend den Empfehlungen der Organisation mit Reflexstoffen ausgerüstet sein, um das Auffinden zu erleichtern;
  8. wenn ihr Einsatz bei Seegang vorgesehen ist, müssen sie in dieser Umgebung zufrieden stellend betrieben werden können;
  9. sie müssen deutlich mit Zulassungsinformationen, insbesondere mit der Bezeichnung der zulassenden Behörde und der Angabe eventueller Einsatzbeschränkungen gekennzeichnet sein;
  10. sie müssen gegebenenfalls mit einem Schutz vor elektrischem Kurzschluss versehen sein, um Beschädigungen und Verletzungen zu verhindern.

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