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Regel II-2/19 Beförderung gefährlicher Güter Interpr.1550
(MSC.134(76); MSC. 256(84); MSC. 269(85);MSC.1/Rundschreiben 1574

1 Ziel

Ziel dieser Regel ist es, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Zielsetzungen der Brandsicherheit dieses Kapitels für Schiffe zu erfassen, die gefährliche Güter befördern. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:

  1. Es müssen Brandschutzsysteme vorhanden sein, um das Schiff vor den zusätzlichen Brandgefahren, die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind, zu schützen;
  2. die gefährlichen Güter müssen von Zündquellen ausreichend getrennt sein, und
  3. für die mit der Beförderung von gefährlichen Gütern ausgehenden Gefahren muss geeignete persönliche Schutzausrüstung vorhanden sein.

2 Allgemeine Vorschriften

2.1 Die in Absatz 2.2 bezeichneten Schiffstypen und Laderäume, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen zusätzlich zu den entsprechenden Vorschriften der Regeln in den Teilen B, C, D und E und den Regeln II-2/18 und II-2/20 den einschlägigen Vorschriften dieser Regel - ausgenommen bei Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen und in freigestellten Mengen - entsprechen, sofern nicht diesen Vorschriften bereits durch Einhaltung der Vorschriften an anderen Stellen dieses Kapitels entsprochen worden ist. Die Schiffstypen und Beförderungsarten für gefährliche Güter sind in Absatz 2.2 und in Tabelle 19.1 aufgeführt. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 müssen dieser Regel entsprechen; die Verwaltungen können jedoch die Anforderungen herabsetzen, und die herabgesetzten Anforderungen müssen in der in Absatz 4 genannten Eignungsbescheinigung vermerkt sein.

2.2 Interpr.1120 Folgende Schiffstypen und Laderäume gelten für die Anwendung der Tabellen 19.1 und 19.2:

  1. Schiffe und Laderäume, die nicht eigens für die Beförderung von Frachtcontainern gebaut sind, die jedoch für die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form einschließlich von Gütern in Frachtcontainern und ortsbeweglichen Tanks bestimmt sind;
  2. eigens gebaute Containerschiffe und Laderäume, die für die Beförderung gefährlicher Güter in Frachtcontainern und ortsbeweglichen Tanks bestimmt sind;
  3. Ro-Ro-Schiffe und Ro-Ro-Räume, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind;
  4. Schiffe und Laderäume, die für die Beförderung fester gefährlicher Güter in loser Schüttung bestimmt sind, und
  5. Schiffe und Laderäume, die für die Beförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme von flüssigen Stoffen und Gasen als Massengut in Trägerschiffsleichtern bestimmt sind.

3 Besondere Vorschriften
(Anleitung für die Anwendung MSC.1407)

Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die folgenden Vorschriften für die Anwendung der Tabellen 19.1, 19.2 und 19.3 auf die Stauung gefährlicher Güter sowohl "An Deck" als auch "Unter Deck"; dabei sind die Ordnungsnummern der folgenden Absätze in der ersten Spalte der Tabellen angegeben.

3.1 Wasserversorgung Interpr.1120

3.1.1 Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, um die sofortige Verfügbarkeit von Löschwasser aus der Feuerlöschleitung bei dem erforderlichen Druck entweder durch die ständige Aufrechterhaltung des Druckes oder durch geeignet angeordnete Fernbedieneinrichtungen für die Feuerlöschpumpen sicherzustellen.

3.1.2 Interpr.1120 Die verfügbare Wassermenge muss ausreichen, um die Versorgung von vier Strahlrohren mit einem Durchmesser und bei einem Druck entsprechend Regel 10.2 zu ermöglichen; dabei muss jeder Teil des leeren Laderaums erreicht werden können. Diese Wassermenge kann entsprechend den Anforderungen der Verwaltung durch gleichwertige Einrichtungen ausgebracht werden.

3.1.3 Es sind Einrichtungen vorzusehen, mit denen der vorgesehene Laderaum unter Deck mit einer Wassermenge von mindestens 5 l/m2

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(Stand: 14.03.2022)

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