zurück

Regel II-2/5 Brandentwicklungsvermögen
(MSC. 216(82);MSC.1/Rundschreiben 1574)

1 Ziel

Ziel dieser Regel ist es, das Brandentwicklungsvermögen in jedem Raum des Schiffes zu begrenzen. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:

  1. Es müssen Bedieneinrichtungen für die Luftversorgung zum Raum vorhanden sein;
  2. es müssen Abschalteinrichtungen für entzündbare flüssige Stoffe im Raum vorhanden sein;
  3. die Verwendung brennbarer Werkstoffe muss eingeschränkt sein.

2 Kontrolle der Luftversorgung zu einem Raum und entzündbare flüssige Stoffe in einem Raum

2.1 Schließeinrichtungen und Abschalteinrichtungen der Lüftung

2.1.1 Interpr.1434 Die Hauptein- und -austrittsöffnungen aller Lüftungssysteme müssen von außerhalb der durch sie belüfteten Räume geschlossen werden können. Die Schließeinrichtungen müssen leicht zugänglich sowie auffällig und dauerhaft gekennzeichnet sein, und sie müssen anzeigen, ob die Absperrvorrichtung geöffnet oder geschlossen ist.

2.1.2 Interpr.1555 Lüfter mit Kraftantrieb für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume, Laderäume, Kontrollstationen und Maschinenräume müssen von einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb des belüfteten Raumes aus abgestellt werden können. Diese Stelle darf im Fall eines in dem betreffenden Raum entstehenden Brandes nicht leicht abgeschnitten werden können.

2.1.3 Interpr.1555 Auf Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Lüfter mit Kraftantrieb, ausgenommen Maschinenraum- und Laderaumlüfter und jedes andere nach Regel 8.2 vorgeschriebene Lüftungssystem, mit Schalteinrichtungen versehen sein, die so zusammengefasst sind, dass alle Lüfter wahlweise von zwei möglichst weit auseinanderliegenden Stellen aus abgestellt werden können. Laderaumlüfter mit Kraftantrieb müssen von einer sicheren Stelle außerhalb der betreffenden Räume aus abgestellt werden können.

2.2 Bedieneinrichtungen in Maschinenräumen

2.2.1 Es müssen Bedieneinrichtungen für das Öffnen und Schließen von Oberlichtern, das Schließen von Öffnungen in Schornsteinen, die normalerweise der Entlüftung dienen, und das Schließen von Lüfter-Brandklappen vorgesehen sein.

2.2.2 Es müssen Schalteinrichtungen für das Abstellen der Lüfter vorgesehen sein. Die für Maschinenraumlüfter mit Kraftantrieb vorgesehenen Schalteinrichtungen müssen so zusammengefasst sein, dass sie von zwei Stellen aus bedient werden können, von denen sich eine außerhalb der betreffenden Räume befinden muss. Die Schalteinrichtungen zum Abstellen der Lüfter mit Kraftantrieb für Maschinenräume müssen von denen zum Abstellen der Lüfter für andere Räume vollständig getrennt sein.

2.2.3 Es müssen Schalteinrichtungen für das Abstellen von Druck- und Saugzuggebläsen, Brennstoff-Förderpumpen, Pumpen von Brennstoff-Aufbereitungsanlagen, Schmierölbetriebspumpen, Thermalölpumpen und Ölseparatoren (Reinigungsanlagen) vorgesehen sein. Die Absätze 2.2.4 und 2.2.5 brauchen jedoch nicht auf Bilgenwasser-Entöler angewendet zu werden.

2.2.4 Interpr.1120 Die in den Absätzen 2.2.1 bis 2.2.3 und in Regel 4.2.2.3.4 vorgeschriebenen Bedieneinrichtungen müssen außerhalb des betreffenden Raumes so angeordnet sein, dass sie im Fall eines Brandes in dem jeweiligen Raum nicht abgeschnitten werden können.

2.2.5 Auf Fahrgastschiffen müssen die nach den Absätzen 2.2.1 bis 2.2.4 und nach den Regeln 8.3.3 und 9.5.2.3 vorgeschriebenen Bedieneinrichtungen sowie die Auslöseeinrichtungen für jedes vorgeschriebene Feuerlöschsystem an einer einzigen Stelle angeordnet oder mit Zustimmung der Verwaltung an möglichst wenigen Stellen zusammengefasst sein. Diese Stellen müssen einen sicheren Zugang vom freien Deck aus haben.

2.3 Zusätzliche Vorschriften für Bedieneinrichtungen in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen

2.3.1 Bei zeitweise unbesetzten Maschinenräumen hat die Verwaltung auf die Erhaltung der Widerstandsfähigkeit des Maschinenraums, die Lage und zentrale Anordnung der Auslöseeinrichtungen der Feuerlöschsysteme, die vorgeschriebenen Abschalteinrichtungen (z.B. Lüftung, Brennstoffpumpen usw.) und die Möglichkeit, dass zusätzliche Feuerlöscheinrichtungen und andere Feuerlöschausrüstungen sowie Atemschutzgeräte erforderlich werden können, besonders zu berücksichtigen.

2.3.2 Auf Fahrgastschiffen müssen diese Vorschriften mindestens denen gleichwertig sein, die für normalerweise besetzte Maschinenräume gelten.

3 Brandschutz-Werkstoffe Interpr.1120

3.1 Verwendung nichtbrennbarer Werkstoffe

3.1.1 Isolierwerkstoffe Interpr.1120

Außer in Lade-, Post- und Gepäckräumen und in Wirtschaftskühlräumen müssen Isolierwerkstoffe nichtbrennbar sein. Dampfsperren und Klebstoffe, die im Zusammenhang mit der Isolierung verwendet werden, sowie die Isolierung von Komponenten der Rohrleitungen von Kalt-Systemen, brauchen nicht aus nichtbrennbarem Werkstoff zu bestehen; sie müssen jedoch in möglichst geringer Menge verwendet werden, und ihre freiliegenden Flächen müssen schwerentflammbar sein.

3.1.2 Decken und Verkleidungen

3.1.2.1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.03.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion