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Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung

(MSC.99(73); MSC.134(76); MSC.194(80), MSC.201(81), MSC.216(82) ;MSC. 257(84); MSC. 268(85); MSC. 269(85); MSC. 291(87); MSC. 308(88); MSC. 338(91); MSC. 365(93); MSC. 380(94))
(siehe auch MSC.1/Rundschreiben 1553)
(Einheitliche Interpretationen MSC.1120, MSC.1527)

Teil A
Allgemeines

(MSC. 338(91), MSC. 365(93))

Regel II-2/1 Anwendung 1
(MSC.216(82); MSC. 268(85); MSC. 269(85); MSC. 291(87); MSC. 308(88), MSC. 338(91), MSC. 365(93)MSC.1/Rundschreiben 1574, MSC. 409(97))

1 Anwendung 1

1.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf Schiffe Anwendung, die an oder nach dem 1. Juli 2012 gebaut werden.

1.2 Im Sinne dieses Kapitels

  1. bezeichnet der Ausdruck "gebaute Schiffe" Schiffe, deren Kiel gelegt ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befinden,
  2. bezeichnet der Ausdruck "alle Schiffe", unabhängig vom Schiffstyp, vor, an oder nach dem 1. Juli 2012 gebaute Schiffe,
  3. wird ungeachtet des Baudatums ein Frachtschiff, das zu einem Fahrgastschiff umgebaut wird, als ein an dem Tag gebautes Fahrgastschiff angesehen, an dem der Umbau beginnt.

1.3 Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" einen Zustand,

  1. der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes erkennen lässt und
  2. in dem die Montage von mindestens 50 t oder 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.

2 Anwendbare Vorschriften für vorhandene Schiffe

2.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellt die Verwaltung sicher, dass für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut sind, die Vorschriften erfüllt werden, die nach Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch die Entschließungen MSC.1(XLV), MSC.6(48), MSC.13(57), MSC.22(59), MSC.24(60), MSC.27(61), MSC.31(63), MSC.57(67), MSC.99(73), MSC.134(76), MSC.194(80), MSC.201(81), MSC.216(82), MSC.256(84), MSC.269(85) und MSC.291(87) geänderten Fassung anwendbar sind.

2.2 Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, müssen auch übereinstimmen mit:

  1. den Absätzen 3, 6.5 und 6.7, soweit zutreffend,
  2. den Regeln 13.3.4.2 bis 13.3.4.5, 13.4.3 und Teil E mit Ausnahme der Regeln 16.3.2.2 und 16.3.2.3, soweit zutreffend, spätestens im Zeitpunkt der ersten Besichtigung 1a nach dem 1. Juli 2002,
  3. den Regeln 10.4.1.3 und 10.6.4 nur für neue Installationen,
  4. der Regel 10.5.6 spätestens am 1. Oktober 2005 für Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 2.000 und mehr,
  5. den auf Fahrgastschiffe anwendbaren Regeln 5.3.1.3.2 und 5.3.4 spätestens im Zeitpunkt der ersten Besichtigung nach dem 1. Juli 2008 und
  6. der Regel 4.5.7.1.

2.3 Schiffe, die am oder nach dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. Juli 2010 gebaut worden sind, müssen die Vorschriften der Absätze 7.1.1, 7.4.4.2, 7.4.4.3 und 7.5.2.1.2 der Regel 9 in der mit Entschließung MSC.99(73) angenommenen Fassung erfüllen.

2.4 Folgende Schiffe mit für die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form bestimmten Laderäumen müssen spätestens bei der ersten Erneuerungsbesichtigung am oder nach dem 1. Januar 2011 den Vorschriften der Regel 19.3 entsprechen, außer wenn sie gefährliche Güter der Klassen 6.2 und 7 und gefährliche Güter in begrenzten Mengen und in freigestellten Mengen gemäß den Tabellen 19.1 und 19.3 befördern:

  1. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. September 1984, aber vor dem 1. Januar 2011 gebaut worden sind;
  2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die am oder nach dem 1. Februar 1992, aber vor dem 1. Januar 2011 gebaut worden sind;

ungeachtet dieser Vorschriften gilt Folgendes:

  1. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. September 1984, aber vor dem 1. Juli 1986 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regel 19.3.3 nicht entsprechen, sofern sie den Vorschriften der Regel 54.2.3 in der mit Entschließung MSC.1(XLV) angenommenen Fassung entsprechen;
  2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. Juli 1986, aber vor dem 1. Februar 1992 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regel 19.3.3 nicht entsprechen, sofern sie den Vorschriften der Regel 54.2.3 in der mit Entschließung MSC.6(48) angenommenen Fassung entsprechen;

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