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Änderungstext
Entschließung MSC.532(107) - Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 11. Dezember 2025
(BGBl. II Nr. 306 vom 19.12.2025)
(angenommen am 8. Juni 2023)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;
nach der auf seiner 107. Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2026 in Kraft treten;
4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.
Anlage
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen
Teil A
Allgemeines
Regel 2 - Begriffsbestimmungen
1 Nach Absatz 29 werden die folgenden neuen Absätze angefügt:
"30 "Hebezeug" ist jegliche Schiffsausrüstung für die Handhabung von Lasten,
31 "Ankerwinde" ist jegliche Winde, die dazu dient, im Zuge von Betriebsvorgängen unter Wasser Anker und Festmacherleinen auszubringen, einzuholen und ihre Lage zu verändern.
32 "Anschlagmittel" ist ein Schiffsausrüstungsteil, mit dem eine Last an einem Hebezeug oder einer Ankerwinde befestigt werden kann, das aber kein fester Bestandteil des Hebezeugs oder der Last ist.
33 Der Ausdruck "am oder nach dem 1. Januar 2026 eingebaute" in Regel 3-13 bezeichnet,
Teil A-1
Bauweise der Schiffe
2 Nach Regel II-1/3-12 wird folgende neue Regel angefügt:
" Regel 3-13 - Hebezeuge und Ankerwinden
1 Anwendungsbereich
1.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet diese Regel Anwendung auf Hebezeuge und Ankerwinden sowie auf Anschlagmittel, die mit den Hebezeugen und Ankerwinden verwendet werden.
1.2 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung, findet diese Regel keine Anwendung auf:
(Stand: 16.01.2026)
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