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Regelwerk

Änderungstext

Entschließung MSC.550(108) - Änderungen der Kapitel II-2 und V des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Vom 11. Dezember 2025
(BGBl. II Nr. 306 vom 19.12.2025)


(angenommen am 23. Mai 2024)

(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;

nach der auf seiner 108. Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;

3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buch - stabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2026 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung

Teil B
Brand- und Explosionsverhütung

Regel 4 - Entzündungswahrscheinlichkeit

1 Die Änderung des englischen Wortlauts des Absatzes 2.1.7 hat keine Auswirkung auf die deutsche Übersetzung; am Ende des Absatzes 2.1.8 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

2 Nach Absatz 2.1.8 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:

".9 flüssiger Brennstoff, der Schiffen geliefert und auf diesen verwendet wird, darf nicht die Schiffssicherheit gefährden oder die Leistung der Maschinenanlage beeinträchtigen oder für Menschen gesundheitsschädigend sein."

Teil C
Brandunterdrückung

Regel 7 - Meldung und Anzeige

5 Schutz der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontrollstationen

3 Die Änderung des englischen Wortlauts des Absatzes 5.2 hat keine Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.

4 Absatz 5.5 (Frachtschiffe) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
5.5 Frachtschiffe

Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontrollstationen auf Frachtschiffen müssen durch ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem und/oder ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem in Abhängigkeit einer anzuwendenden Brandschutzmethode entsprechend Regel 9.2.3.1 wie folgt geschützt sein:

5.5.1 Methode IC

Ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem muss so eingebaut und angeordnet sein, dass es Rauch in allen Gängen, Treppenschächten und Fluchtwegen innerhalb der Unterkunftsräume anzeigt.

5.5.2 Methode IIC

Ein den einschlägigen Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechendes selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs muss so eingebaut und angeordnet sein, dass es Unterkunftsräume, Küchen und andere Wirtschaftsräume mit Ausnahme der Räume, in denen keine wesentliche Brandgefahr besteht, wie Leerräume, Sanitärräume usw., schützt. Außerdem muss ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem so eingebaut und angeordnet sein, dass es Rauch in allen Gängen, Treppenschächten und in Fluchtwegen innerhalb der Unterkunftsräume anzeigt.

5.5.3 Methode IIIC

Ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem muss so eingebaut und angeordnet sein, dass es einen Brand in allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen mit Ausnahme der Räume, in denen keine wesentliche Brandgefahr besteht, wie Leerräume, Sanitärräume usw., anzeigt. Außerdem muss das fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesystem so eingebaut und angeordnet sein, dass es Rauch in allen Gängen, Treppenschächten und in Fluchtwegen innerhalb der Unterkunftsräume anzeigt.

"5.5 Frachtschiffe

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