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Regel II-2/11 Bauliche Widerstandsfähigkeit
(MSC 392(95);MSC.1/Rundschreiben 1574

1 Ziel

Ziel dieser Regel ist es, die bauliche Widerstandsfähigkeit eines Schiffes zu erhalten, um einen teilweisen oder gesamten Zusammenbruch der Schiffsstruktur infolge einer Herabsetzung der Festigkeit durch Wärme zu verhindern. Für dieses Ziel müssen die für die Schiffsstruktur verwendeten Werkstoffe gewährleisten, dass die bauliche Widerstandsfähigkeit im Brandfall nicht herabgesetzt wird.

2 Werkstoffe für Schiffskörper, Aufbauten, tragende Schotte, Decks und Deckshäuser

Der Schiffskörper, die Aufbauten, tragende Schotte, Decks und Deckshäuser müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigen Werkstoff bestehen. Für die Anwendung der in Regel 3.43 erwähnten Begriffsbestimmung "Stahl oder anderer gleichwertiger Werkstoff" muss die Dauer der "jeweiligen Feuereinwirkung" den in den Tabellen 9.1 bis 9.4 angegebenen Werten für Widerstandsfähigkeit und Isolierung entsprechen. Zum Beispiel muss die "jeweilige Feuereinwirkung" eine halbe Stunde betragen, wenn Trennflächen wie Decks oder Seiten- und Frontwände von Deckshäusern "B-0"-Feuerwiderstandsfähigkeit haben dürfen.

3 Bauteile aus Aluminiumlegierung Interpr.1120

Soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, sind in den Fällen, in denen ein Teil der Bauteile aus Aluminiumlegierung besteht, folgende Vorschriften anzuwenden:

  1. außer bei Bauteilen, die nach Auffassung der Verwaltung nichttragend sind, muss die Isolierung der Teile aus Aluminiumlegierung von Trennflächen der Klasse "A" oder "B" derart sein, dass die Temperatur des Bauteilkerns während der jeweiligen Feuereinwirkung beim Normal-Brandversuch um nicht mehr als 200 °C über die umgebende Temperatur ansteigt, und
  2. besonders zu beachten ist die Isolierung der Teile aus Aluminiumlegierung von Stützen, Pfosten und anderen Bauteilen, die zur Abstützung der Bereiche für die Aufstellung und das Zuwasserlassen der Rettungsboote und -flöße und für das Einbooten sowie zur Abstützung der Trennflächen der Klasse "A" und "B" erforderlich sind, um sicherzustellen,
  3. 1 dass für Bauteile, welche die Bereiche der Rettungsboote und -flöße und die Trennflächen der Klasse "A" stützen, die in Absatz 3.1 angegebene Grenze für den Temperaturanstieg bis zum Ende einer Stunde eingehalten wird und
  4. 2 dass für Bauteile, die erforderlich sind, um Trennflächen der Klasse "B" zu stützen, die in Absatz 3.1 angegebene Grenze für den Temperaturanstieg bis zum Ende einer halben Stunde eingehalten wird.

4 Maschinenräume der Kategorie A

4.1 Decken und Schächte

Decken und Schächte von Maschinenräumen der Kategorie a müssen aus Stahl hergestellt und entsprechend den Tabellen 9.5 und 9.7, soweit zutreffend, isoliert sein.

4.2 Flurplatten

Die Flurplatten normaler Verkehrswege in Maschinenräumen der Kategorie a müssen aus Stahl sein.

5 Werkstoffe für Auslässe in der Außenhaut

Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen nicht für Speigatte in der Außenhaut, sanitäre Ausgüsse und andere Auslässe verwendet werden, die sich nahe der Wasserlinie befinden, wo ihr Versagen im Brandfall die Gefahr eines Wassereinbruchs zur Folge haben kann.

6 Schutz der Konstruktion von Ladetanks auf Tankschiffen gegen Überdruck oder Unterdruck

6.1 Allgemeines

Die Be- und Entlüftungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein und betrieben werden, dass sichergestellt ist, dass weder Überdruck noch Unterdruck in den Ladetanks die Entwurfsparameter überschreiten, und sie müssen so beschaffen sein, dass

  1. geringe Mengen von Dämpfen, Luft oder Inertgas-Gemischen, die durch Temperaturschwankungen in den Ladetanks verursacht werden, in allen Fällen durch Überdruck- /Unterdruck-Ventile ab- oder zugeführt werden können und
  2. große Mengen von Dämpfen, Luft oder Inertgas-Gemischen während der Beladung und Ballastwasseraufnahme oder während des Löschens ab- oder zugeführt werden können.

6.2 Öffnungen für die Zu- und Abführung geringer Mengen infolge Temperaturschwankungen Interpr.1120

Die Öffnungen für den Druckausgleich nach Absatz 6.1.1 müssen:

  1. so hoch wie möglich über dem Ladetankdeck liegen, um eine größtmögliche Verteilung von entzündbaren Dämpfen zu ermöglichen, mindestens jedoch 2 m oberhalb des Ladetankdecks, und
  2. im größtmöglichen Abstand von den nächstgelegenen Luft-Eintrittsöffnungen und Öffnungen zu geschlossenen Räumen mit Zündquellen sowie von den Decksmaschinen und Ausrüstungen, die möglicherweise eine Zündgefahr darstellen, angeordnet sein, mindestens jedoch 5 m. Ankerwinden und Öffnungen zu Kettenkästen stellen eine Zündgefahr dar.

Auf am oder nach dem 1. Januar 2017 gebauten Tankschiffen müssen die Öffnungen in Übereinstimmung mit Regel 4.5.3.4.1 angeordnet sein.

6.3 Ladetank-Sicherheitseinrichtungen

6.3.1 Vorbeugende Maßnahmen gegen den Anstieg von flüssigen Stoffen in das Be- und Entlüftungssystem

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(Stand: 14.03.2022)

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