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Regelwerk

MSC/Rundschreiben 1120 vom 2. Juni 2004
Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS, zum Code für Brandsicherheitssysteme (FSS-CODE), zum Code für Brandprüfverfahren (FTP-CODE) und zugehörigen Brandprüfverfahren

Vom 27. Juli 2011
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2011 S. 673; 16.07.2014 S. 613 14; 02.09.2015 S. 619 15; 09.05.2016 S. 399 16)



Siehe Fn *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtundsiebzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2004) die vom Unterausschuss "Feuerschutz" erarbeiteten und in der Anlage wiedergegebenen einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS, zum Code für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code), zum Code für Brandprüfverfahren (FTP-Code) und zugehörigen Brandprüfverfahren im Hinblick auf die Angabe einer genaueren Auslegung für unbestimmte Ausdrücke wie beispielsweise "entsprechend dem Ermessen der Verwaltung", die entsprechend den IMO-Regelwerken unterschiedlich interpretiert werden können, angenommen.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS, des FSS-Codes, des FTP-Codes und der zugehörigen Brandprüfverfahren nach den in der Anlage enthaltenen einheitlichen Interpretationen hinsichtlich der brandschutzmäßigen Bauart, Einrichtungen, Vorkehrungen und Ausrüstung, die am oder nach dem 1. Juli 2004 an Bord von Schiffen eingebaut werden, zu richten, und diese einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Interpretationen unbestimmter Ausdrücke und sonstiger unpräziser Formulierungen bsezüglich Kapitel II-2 SOLAS in der Fassung der Entschliessung MSC.99(73)   14

SOLAS
Kapitel II-2
Interpretation oder Hinweis
Teil Regel Anwendungsfall
A 1.3.2 Beispiele von Reparaturen, Umbauten und Änderungen

1 Beispiel einer wesentlich Änderung der Schiffsabmessungen:
Das Schiff wird durch Einfügung eines neuen Mittelteils verlängert; das neue Mittelteil muss Kapitel II-2 SOLAS 1974 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

2 Beispiel eines wesentlichen Umbaus der Unterkunftsräume für Fahrgäste:
Ein Fahrzeugdeck wird in Unterkunftsräume für Fahrgäste umgebaut; die neuen Unterkunftsräume müssen Kapitel II-2 SOLAS 1974 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

3 Beispiel einer wesentlich Verlängerung der betrieblichen Lebensdauer eines Schiffes:
Erneuerung der Unterkunftsräume für Fahrgäste auf einem gesamten Deck; die erneuerten Unterkunftsräume müssen Kapitel II-2 SOLAS 1974 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. In diesem Fall brauchen jedoch die Fluchtwege in den nicht von der Erneuerung betroffenen Bereichen angesichts der neuen Vorschriften nicht erneuert zu werden.

A 3.1 Einrichtungen in Pantrys oder abgetrennten Pantrys ohne Kocheinrichtungen

In Pantrys oder abgetrennten Pantrys ohne Kocheinrichtungen dürfen sich folgende Einrichtungen befinden:

  1. Kaffeeautomaten, Toaster, Geschirrspüler, Mikrowellengeräte, Heißwassergeräte, Induktionsheizgeräte und ähnliche Geräte, wobei keines dieser Geräte mehr als 5 kW Leistung haben darf, und
  2. elektrisch beheizte Kochplatten und Warmhalteplatten für Mahlzeiten, wobei keines dieser Geräte mehr als 2 kW Leistung haben und eine Oberflächentemperatur von mehr als 150°C erreichen darf.

Ein Speiseraum, in dem sich die genannten Einrichtungen befinden, ist nicht als Pantry anzusehen.

Diese Interpretation gilt auch für die Regeln 9.2.2.3.2.2(9), 9.2.2.4.2.2(3), 9.2.3.3.2.2(3) and 9.2.4.2.2.2(3).

A 3.2.1
3.2.2
Verwendung von Leichtbauweisen

"Leichtbauweisen" (Honigwabenkonstruktion usw.) aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff können als nichttragende, innenliegende Trennflächen der Klasse "A" in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen unter der Voraussetzung verwendet werden, dass sie den entsprechenden Normal-Brandversuch entsprechend dem FTP-Code erfolgreich bestanden haben.

Diese "Leichtbauweisen" dürfen nicht als integraler Bestandteil von Schotten eines Hauptbrandalbschnitts und von Treppenschächten auf Fahrgastschiffen eingesetzt werden.

A 3.9.9 Erläuterungen zu den Nachrichtenübermittlungssystemen

Bei den genannten Nachrichtenübermittlungssystemen sind nur interne Nachrichtenübermittlungssysteme gemeint, die durch die Regeln vorgeschrieben sind.

A 3.10 Kleber bei Konstruktionen der Klasse "C"

Kleber, die bei der Konstruktion von Trennflächen der Klasse "C" verwendet werden, brauchen nicht nichtbrennbar zu sein, sie müssen jedoch schwerentflammbare Eigenschaften haben.

A 3.18 Erläuterungen zu den Kontrollstationen

1 Zu den wichtigsten Navigationseinrichtungen zählen insbesondere der Fahrstand, der Kompass, Radargeräte und Peilgeräte.

2 Ruderstand gelten nicht als Kontrollstationen.

3 Soweit die Regeln des Kapitels II-2

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